Informationen zum Coronavirus

Aufgrund der vielen Fragen rund um das Coronavirus geben wir hier eine Zusammenfassung der Antworten speziell für den Bereich Landwirtschaft sowie eine allgemeine Übersicht. Diese wird fortlaufend aktualisiert ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Bitte informieren Sie sich hierzu auch auf der Internetseite ihres jeweiligen Landkreises. Direkte Informationen erhalten Sie mit unserer Landvolk-App. Aktuell: Die wichtigsten Corona-Regelungen als Grafiken im Überblick. Letzte Aktualisierung: 21.03.2022.

Inhaltsverzeichnis

Empfehlungen für den Hof

– Update (Stand 17.02.2021) – Einkauf für landw. Betrieb im Baumarkt als gewerblich anerkannt

In jüngster Zeit häufen sich wieder Vorkommnisse, bei denen der Einkäufer für einen landwirtschaftlichen Betrieb an der Tür im Baumarkt mit der Begründung, es handele sich nicht um einen Gewerbebetrieb, abgewiesen wurden. Die aktuelle Coronva-Verordnung hat dieses aber als gewerblich im Sinne von § 10 Abs. 1b Nr. 20 geregelt.

Hier finden Sie den Auszug aus der Verodnung mit entsprechender Markierung:

Wie kann sich ein Betrieb auf ein Audit mit entsprechenden Schutzmaßnahmen vorbereiten?
– Update (Stand 25.05.2020) – QS hat „Handlungsempfehlungen zur Auditdurchführung unter Beachtung des aktuellen Corona-Geschehens“ veröffentlicht, die unter folgender Linkadresse abzurufen sind:
https://www.q-s.de/services/files/anleitungen/corona/Handlungsempfehlungen-fuer-Auditoren-DE.pdf

Was ist mit landwirtschaftlichen Beratungen auf dem Feld während Corona?
Die landwirtschaftliche Beratung in Kleingruppen (i.d.R. bis zu 5 Personen) zur Klärung von pflanzenbaulichen, insbesondere pflanzenschutzfachlichen Fragestellungen auf dem Feld, gehört zur Berufsausübung und ist daher nach § 10 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona Virus unter Wahrung von Abstandsregeln als berufliche Zusammenkunft erlaubt.

Was sollten landwirtschaftliche Betriebe jetzt tun? Welche Vorkehrungen können Landwirte treffen?

  • Erstellen von Notfallplänen Rind und Schwein.
  • Angepasste Personal- und Schichtplanung: Das zielt darauf ab, dass ausschließlich die gleichen Kollegen Kontakt haben.
  • Wo es möglich ist, sollten unterschiedliche Eingänge und separate Räume genutzt werden.
  • Die Mitarbeiter sollten grundsätzlich auch ihre privaten Kontakte (z.B. nach Feierabend) einschränken.

Landwirtschaftsministerium schaltet Hotline 0511 / 120 2000 für Fragen zu Corona
Die Corona-Epidemie hat Auswirkungen auf die Land- und Ernährungswirtschaft. Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) hat deshalb ab sofort (19.03.2020) eine Hotline geschaltet. Unter der Rufnummer 0511 / 120 2000 stehen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung, um die Fragen aufzunehmen. Die Hotline ist montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr besetzt. Für spezielle Fragen zum Themenkomplex Corona und Landwirtschaftsministerium kann auch die Mailadresse corona@ml.niedersachsen.de genutzt werden. Darüber hianus hat das Ministerium auf seiner Internetseite ebefalls Fragen und Antworten zum Coronavirus online gestellt. Diese sind unter https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/coronavirus-faq-186571.html zu finden.

Können Landwirte und ldw. Betriebe, die im steuerlichen Sinne keine Gewerbebetriebe sind, aktuell noch Ersatzteile und Baustoffe für den Hof über den Einzelhandel (Baumärkte, Fachmärkte) erwerben?
Gemäß der Allgemeinverfügung des Landes Niedersachsen vom 23.03.2020 ist die Abgabe von nicht lebensnotwendigen Waren des Einzelhandels an nichtgewerbliche Kundinnen und Kunden laut Ziffer 9 der Verfügung untersagt. Davon aktuell betroffen sind zunehmend auch Landwirte, die weder im Sinne des Steuerrechts noch des Baurechts einen Gewerbebetrieb betreiben und in der Regel auch keine Wiederverkäufer von Ersatzteilen, Baustoffen, Motorsensen usw. sind und somit keinen Gewebenachweis erbringen können bzw. sich auch über den Großhandel nicht oder nur mit sehr großem Aufwand versorgen können. Mit Blick auf die festgestellte Systemrelevanz der Landwirtschaft hat das Landvolk Niedersachsen heute von der Landesregierung die sofortige Gleichstellung dieser landwirtschaftlichen Betriebe gegenüber gewerblichen Betrieben des Handwerks, Handels oder Industrie eingefordert, verbunden mit der Forderung, als Nachweis z.B. eine mitgeführte Fotokopie / Foto auf dem Handy der letzten Beitragsrechnung für die Berufsgenossenschaft gelten zu lassen.

Was ist, wenn Landwirt/Familie Corona positiv getestet wurde?
Dann sind die Anweisungen des Gesundheitsamtes zu befolgen.  Dazu ist es wichtig, im Kontakt mit dem Gesundheitsamt auch die betrieblichen Notwendigkeiten zu besprechen, z. B. wie unter Wahrung der Quarantäne (strenge Kontaktsperre) die Versorgung von Tieren und notwendige Arbeiten auf dem Hof und auf dem Feld gewährleistet werden kann. Das Landvolk steht im Kontakt mit den Landesbehörden, um hier für die Besonderheiten in der Landwirtschaft zu sensibilisieren.

An wen wende ich mich im Zweifelsfall?
Maßnahmen sollten in jedem Fall mit dem Gesundheitsamt (https://tools.rki.de/PLZTool/)  abgeklärt werden. Denn gerade bei landwirtschaftlichen Betrieben ergeben sich teilweise komplexe Einzelfragen. Informationshotlines der niedersächsischen Kreisgesundheitsämter bzw. Landkreise: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/was_tun_bei_verdacht/das-sollten-sie-tun-bei-verdacht-auf-eine-corona-infektion-185669.html

Darf ich Besuch bekommen?
Unmittelbarer Kontakt zu anderen Personen muss auf das absolut unvermeidliche Maß beschränkt werden. Wichtig sind neben der Abstandswahrung auch die strikte Einhaltung der notwendigen Hygienemaßnahmen.

Was passiert bei einem schwerwiegenden Verlauf?
Bei einem seltenen schwerwiegenden Verlauf der Krankheit schickt das Gesundheitsamt Sie ins Krankenhaus. Dort werden Sie von Ihren Angehörigen isoliert.

Gibt es für diese Situation auf dem Hof einen Notfallplan?
Insbesondere Tierhaltungsbetriebe – ob mit oder ohne Lohnarbeitskräfte – sollten frühzeitig klären, wie sie ihre Tiere weiter versorgen, wenn Betriebsleiter, Familienarbeitskräfte und/oder Mitarbeiter ausfallen.

Können Ersatzarbeitskräfte auf diesem Hof eingesetzt werden?
Bei Einhaltung der ggf. notwendigen Hygienemaßnahmen und Kontaktsperren zu positiv getesteten Personen ist davon auszugehen, dass das Gesundheitsamt die Verrichtung der notwendigen Arbeiten durch andere Arbeitskräfte zulässt. Die dazu notwendigen Maßnahmen sind mit dem Gesundheitsamt abzuklären.

Muss der Hof besonders desinfiziert werden?
Bei Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln sind dabei keine gesonderten Desinfektionsmaßnahmen zum Schutz vor dem Corona-Virus im Stall erforderlich. Eine vorsorgliche Desinfektion von Sozialräumen ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen.

Wer kann Arbeiten übernehmen?
Ersatzpersonal kann nach Einweisung die Arbeiten übernehmen. Um jemand anderem Ihre Aufgaben zu übertragen, reicht das Ausstellen einer Vollmacht aus.  Als Erkrankter dürfen sie nicht bei den Arbeiten mit anderen Menschen, z. B. beim Verladen von Tieren, Klauenpflege, usw dabei sein. Es gilt: keinen weiteren – auch nicht den Viehhändler oder Mitarbeiter anstecken!

Müssen Arbeitsplätze, wie der Melkstand, zuvor desinfiziert werden?
Nein. Eine Übertragung über unbelebte Oberflächen sei bisher nicht dokumentiert. Das Corona-Virus überträgt sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, insbesondere über die Schleimhäute der Atemwege. Im Rahmen der generellen Melkhygiene sollte das Tragen und regelmäßige Wechseln von Einmalhandschuhen Standard sein.

Besteht aufgrund einer Erkrankung am Coronavirus ein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe?
Ja, wer am Coronavirus erkrankt ist (ICD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Besteht auch ein Anspruch Betriebs- und Haushaltshilfe bei Quarantänefällen?
Alleine die vorsorglich ausgesprochene Quarantäne einer Kontaktperson eines Infizierten ist keine Rechtsgrundlage für einen BHH-Einsatz. Ein BHH-Einsatz ist nur bei Vorliegen einer Krankheit (ggf. Arbeitsunfähigkeit) möglich.

Gibt es Besonderheiten, die ich in einem ‚normalen‘ BHH-Einsatzfall beachten muss?
Nein, es gelten die allgemeinen Hygienemaßnahmen. Auf die Tipps der SVLFG zum Schutz vor Corona-Infektionen wird hingewiesen. https://intranet.svlfg.de/90_inn_dienste/90inn06standort/01_arbeitsschutz_aktuell/index.html

Wo finde ich weitere Informationen ?
In der FAQ -Liste zu Betriebs -und Haushaltshilfe im Zusammenhang mit Corona unter https://www.svlfg.de/faq-bhh-corona.

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Berufliche Bildung

– Update (Stand 26.05.2021) – Coronavirus: Aktuelle Informationen zur Ausbildung und zu Prüfungen

Die gesamtgesellschaftlichen Einschränkungen in Bildung, Wirtschaft, Kultur und bei sozialen Kontakten werden fortgesetzt und je nach Infektionslage zurückgenommen bzw. verschärft. Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unterhalb von 165, findet der Berufsschulunterricht im Szenario B (Wechselunterricht mit halben Lerngruppen) statt. Für den Fall, dass die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf 165 und mehr steigt, greift die Bundesnotbremse (gültig bis 30. Juni 2021): Der Berufsschulunterricht findet wieder im Szenario C (Distanzlernen) statt mit Ausnahme der Jahrgänge, für die im laufenden Schuljahr Abschlussprüfungen vorgesehen sind.

Liegt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt unterhalb von 50, findet der Berufsschulunterricht frühestens ab 31. Mai 2021 im Szenario A (Regelbetrieb, volle Klassenstärke) statt. Den tatsächlichen Beginn des Regelbetriebs gibt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt per Allgemeinverfügung bekannt. Für den Fall, dass die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf 50 und mehr steigt, findet der Berufsschulunterricht wieder im Szenario B (Wechselunterricht) statt.

Im Falle des „verbindlichen Lernens zu Hause“ sind die Auszubildenden nach Rücksprache mit dem Kultusministerium und gemäß § 15 BBiG durch den Ausbildungsbetrieb, den Träger, die jeweilige Einrichtung im Umfang von 6 Zeitstunden dafür freizustellen. Alles, was darüber hinaus geht, ist eine Frage der innerbetrieblichen Absprache.

Das Landwirtschaftliche Bildungszentrum Echem hat seinen Bildungsbetrieb geöffnet. Die überbetrieblichen Ausbildungslehrgänge finden unter Bedingungen statt, die den Gesundheits- und Infektionsschutz sicherstellen. Teilnahmevoraussetzung ist der offizielle Nachweis eines aktuellen negativen Covid-19-Tests (PCR-Test oder Antigen-Schnelltest). Link zu den Corona-Auflagen des LBZ Echem.

Anwesenheit der Auszubildenden im Betrieb
Die Pflicht zur Ausbildung wird grundsätzlich nicht berührt. Bei Schließung der Berufsschule muss der Auszubildende an den Berufsschultagen, sofern nicht ein Online-Unterricht erfolgt, im Betrieb erscheinen. Diesgilt nicht, wenn er unter Quarantäne gestellt ist oder der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden untersagt, den Betrieb zu betreten. Bitte beachten Sie, dass gemäß den aktuellen Rechtsvorgaben auch bei der Ausbildung, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen 2 Personen einzuhalten ist. Im Einzelfall kann ein Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, den Auszubildenden von der Arbeit freistellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Berichtsheftes, Lernen von Inhalten des Berufsschulunterrichtes) zu Hause erlauben. Die Freistellung und das Arbeiten im Homeoffice muss im Ausbildungsnachweis/ Berichtsheft notiert werden. Die Freistellung ist kein Urlaub und sollte sinnvoll mit Themen rund um die Ausbildung gefüllt werden. Bei betriebsbedingten, längeren Freistellungszeiten ist, unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung, auf Antrag des Auszubildenden eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich. Dies gilt insbesondere, wenn das Ausbildungsziel in der noch zur Verfügung stehenden Zeit nicht erreicht werden konnte. Im Einzelfall kommt ggfls. auch eine Umstellung auf eine Teilzeitausbildung in Betracht. Insbesondere während der Ferienzeit kann auch Urlaub in Anspruch genommen werden. Bereits beantragter Urlaub ist zu genehmigen. Weitere Urlaubstage sowie ggfls. der Abbau von Überstunden können im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart werden. Auszubildende können allerdings nicht entgegen ihrem Einverständnis pauschal in den „Zwangsurlaub“ geschickt werden.

Prüfungen
Praktische und schriftliche berufliche Prüfungen in berufsbildenden Schulen: Sofern Prüfungen in Räumlichkeiten einer berufsbildenden Schule durchgeführt werden sollen, richtet sich die Testpflicht nach den dort geltenden Regelungen. Diese können aufgrund unterschiedlicher Inzidenzwerte regional unterschiedlich sein und sollten im Vorfeld direkt mit der betreffenden berufsbildenden Schule geklärt werden. Praktische berufliche Prüfungen in Betrieben: Die Kammern führen die Prüfungen der dualen Berufsausbildung gemäß Berufsbildungsgesetz in eigener Zuständigkeit durch. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen hat im Zuge der Corona-Infektionsschutzmaßnahmen zur Sicherheit und zum Schutze der Beschäftigten und aller an Prüfungen beteiligten Personen den Nachweis eines negativen Corona-Testergebnisses als ergänzende Maßnahme zu den bestehenden Hygieneschutzmaßnahmen festgelegt. Der negative Corona-Testnachweis, der nicht älter als 24 Stunden sein darf, gilt daher in diesem Fall weiterhin als Voraussetzung für die Teilnahme an praktischen Prüfungen. Schriftliche berufliche Prüfungen: Für die Teilnahme an schriftlichen Prüfungen ist kein negatives Testergebnis erforderlich. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen folgt damit den Regelungen, die laut Niedersächsischer Corona-VO für schriftliche Arbeiten in Abschlussklassen gelten. An alle Prüfungsbeteiligte ist aber der dringende Appell zu richten, dies freiwillig zu tun und das negative Testergebnis beizubringen, damit alle mit einem guten Gefühl in die Prüfung gehen. Die Prüfungen sind unter Einhaltung der bestehenden Hygieneregeln durchzuführen. Nach Beendigung der schriftlichen Arbeiten haben Prüflinge, die keinen freiwilligen, negativen Nachweis erbracht haben, den Prüfungsort umgehend zu verlassen.

Vorbereitungskurse für Prüfungen (Meister, 45.2) sind weiterhin bis voraussichtlich 31. Mai 2021 online und nur in begründeten Ausnahmefällen in Präsenz unter Beachtung der geltenden Hygieneschutzmaßnahmen durchzuführen.

Präsenzveranstaltungen der Landwirtschaftskammer Niedersachsen mit Urkundenübergaben nach Abschluss- und Fortbildungsprüfungen werden zunächst bis zum 31. Mai 2021 ausgesetzt. (Quelle: LWK Niedersachsen, zuständige Stelle)

Quelle: Corona Verordnung Land Niedersachsen, Bundesinfektionsschutzgesetz und LWK Niedersachsen als zuständige Stelle

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Hof-Mitarbeiter / Saisonarbeitskräfte



– Update (Stand 29.07.2021) – Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft angepasst

Das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) hat sein Informationspapier „Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft im Hinblick auf die Corona-Pandemie“ angepasst. Es kann – auch in weiteren Sprachen (englisch, polnisch und rumänisch) – auf der Internetseite des BMEL abgerufen werden.
Dort steht seit kurzem auch der Flyer „Saisonarbeit in der Corona-Pandemie“ zur Verfügung. Dieser richtet sich an Saisonarbeitskräfte und beantwortet die häufigsten Fragen zu diesem Thema. Der Flyer ist ebenfalls in deutscher, englischer, polnischer und rumänischer Sprache abrufbar.

– Update (Stand 27.07.2021) – Aktualisierte Corona-Einreiseverordnung vom 22.07.2021

– Update (Stand 06.07.2021) – Aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSChV) vom 25.06.2021 und Niedersächsische Corona-Verordnung vom 30.05.2021
Bitte beachten Sie den §10a Regelungen für die Beschäftigung von Personen in bestimmten Betrieben

– Update (Stand 02.06.2021) – Veröffentlichung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes – 102-Tage-Regelung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft
Am Montag, den 31. Mai 2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit treten die Regelungen zur befristeten Ausweitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung am Dienstag, den 1. Juni 2021 in Kraft. Verträge über kurzfristige Beschäftigungen können ab dem 1. Juni 2021 mit einer Dauer von bis zu vier Monaten/102 Arbeitstagen sozialversicherungsfrei geschlossen werden. Für bereits laufende Verträge besteht die Möglichkeit diese ab dem 01. Juni 2021 auf eine Gesamtdauer von bis zu vier Monaten/102 Arbeitstage zu verlängern.

– Update (Stand 01.06.2021) – Neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 31.05.2021. Wichtiger Hinweis: Für die Ein- oder Rückreise nach Niedersachsen aus Risikogebieten gilt die Corona-Einreiseverordnung des Bundes vom 13. Mai 2021!

– Update (Stand 21.05.2021) – COVID 19: Testpflicht für Betriebe die Erntehelferinnen beschäftigen
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Region Hannover durch fachaufsichtliche Weisung angewiesen per Allgemeinverfügung eine Testpflicht für Betriebe umzusetzen, die Erntehelferinnen in Sammelunterkünften unterbringen. Die Testpflicht tritt am 24.05.2021 in Kraft. Sämtliche Beschäftigte sind zwei Mal pro Woche zu testen. Bitte beachten Sie die erforderlichen Dokumentationspflichten. Genaueres ist der jeweiligen Allgemeinverfügung vor Ort zu entnehmen!

– Update (Stand 17.05.2021) – Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Mai 2021
Am 13. Mai 2021 ist die neue Bundesverordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 in Kraft getreten. Ziel ist, Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und insbesondere mit besorgniserregenden Virusvarianten zu vermeiden und so deren Verbreitung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.

Den Wortlaut finden Sie unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

– Update (Stand 14.05.2021) – Aktualisierte Arbeitsschutzregeln und neue Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen
Diese SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel konkretisiert für den gemäß § 5 Infektionsschutzge-setz festgestellten Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite (nachfolgend Epidemie) die Anforderungen an den Arbeitsschutz in Hinblick auf SARS-CoV-2. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wird von den beratenden Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ermittelt bzw. angepasst und vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen der Anforderungen der Ver-ordnungen nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).

– Update 1 (Stand 20.04.2021) – ASP-Merkblätter für Saisonarbeitskräfte
Hier finden Sie die aktuellen Merkblätter zur ASP für Saisonarbeitskräfte sowie einen Link zu weiterführenden Informationen des ML Niedersachsen zur ASP.
https://tierseucheninfo.niedersachsen.de/startseite/anzeigepflichtige_tierseuchen/klauentiere/afrikanische_schweinepest/afrikanische_schweinepest/afrikanische-schweinepest-21709.html

Update 2 (Stand 20.04.2021) – Neue , aktualisierte Corona-Verordnung und Quarantäneverordnung des Landes Niedersachsen

– Update (Stand 07.04.2021) – Bundeskabinett beschließt befristete Ausweitung der 70-Tage-Regelung
Der zeitliche Rahmen für eine kurzfristige Beschäftigung wird im Jahr 2021 von März bis Oktober auf eine Höchstdauer von 102 Arbeitstagen oder vier Monate ausgeweitet werden. Achtung: Anders als im Vorjahr führt die Ausweitung der Zeitgrenze nicht zu einer Neubewertung bereits bestehender versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes und eine Regelung zur automatisierten Rückmeldung der Minijobzentrale über Vorbeschäftigungen. Das Gesetz ist nicht zustimmungsbedürftig und soll am 15 April. 2021 in zweiter und dritter Lesung beschlossen werden.

– Update 1 (Stand 31.03.2021) – Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
Für alle Flugreisenden auf der Rückreise nach Deutschland (vorerst bis einschließlich 12.05.2020) gilt eine Testpflicht.

Eine Übersicht des Bundesministeriums für Gesundheit zu den wichtigsten Fragen und Antworten zu der neuen Testpflicht finden Sie unter:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-testpflicht-einreisevo.html.

Update 2 (Stand 31.03.2021) – Neue , aktualisierte Corona-Verordnung und Quarantäneverordnung des Landes Niedersachsen

Update (Stand 15.02.2021) – Neue Quarantäne-Verordnung vom 13.Februar 2021 mit einer Gültigkeit bis zum 07. März 2021.

Update (Stand 11.02.2021) – Mehrsprachige Informationen für Saison-Arbeitskräfte von der SVLFG
Informationen rund um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz stellt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) in vier Filmen bereit. Um sie auch Saison-Arbeitskräften zugänglich zu machen, sind sie in Englisch, Polnisch, Rumänisch und Deutsch verfügbar. Sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter profitieren von den vorgestellten Schutzmaßnahmen. Die Filme sind online auf dem YouTube-Kanal der SVLFG veröffentlicht unter dem Link: www.svlfg.de/youtube-digital unter der Rubrik „Playlists“ sind Verzeichnisse mit folgenden Titeln zu finden, die Filme jeweils in den vier Sprachen beinhalten:

  • Saisonarbeit – Sicherheit bei saisonalen Arbeiten
  • Hygiene und Sonnenschutz
  • Persönliche Schutzausrüstung
  • Verhalten auf dem Betrieb im Notfall

Saisonarbeit: Unterstützende Informationen zur Bewältigung der aufgrund des Corona-Virus entstehenden Herausforderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber finden sie unter https://www.svlfg.de/corona-saisonarbeit

Wissenswertes rund um die Arbeitssicherheit, Saisonarbeit, Sonnenschutz oder Hygiene entdecken Interessierte ebenfalls auf der Internetseite www.svlfg.de. Hier sind Maßnahmen und Tipps aufgeführt, mit denen die Arbeit noch sicherer gestaltet werden kann. (Quelle: SVLFG)

Update (Stand 28.01.2021) – Mit der Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen vom 30.10.2020 (zuletzt geändert am 8. Jan. 2021) ergeben sich folgende Regelungen für Betriebe mit Saison-Arbeitskräften:

§10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen
(4) Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die Personen beschäftigen, die in Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, haben sicherzustellen, dass die beschäftigten Personen auf die aktuellen Hygieneregeln hingewiesen werden und sie diese verstanden haben. Die Unternehmen und landwirtschaftlichen Betriebe haben die Einhaltung der Hygieneregeln regelmäßig zu überprüfen und zu dokumentieren. Die von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung herausgegebenen Infografiken mit den wichtigsten Hygienehinweisen sollen in allen Unterkünften gut sichtbar und für alle Bewohnerinnen und Bewohner zugänglich ausgehängt werden. Eine Unterbringung in den in Satz 1 genannten Unterkünften soll möglichst nur in Einzelzimmern erfolgen. Küche und Bad sind so zu nutzen, dass eine ausreichende Distanz zwischen den Bewohnerinnen und Bewohnern gewährleistet ist.

(5) Unternehmen im Sinne des § 6 Abs. 9 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sind verpflichtet, von jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer sowie von jeder bei ihnen eingesetzten Person Kontaktdaten nach § 5 Abs. 1 zu erheben, zu dokumentieren und den zuständigen Behörden auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln.

Update (Stand 28.01.2021) – Die sog. Arbeitsquarantäne ist geregelt in § 1 Abs. 8 Nr. 3 der Verordnung. Bitte beachten Sie die Meldepflicht. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber haben die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen und die zu ergreifenden Maßnahmen zu dokumentieren. Die Verordnung ist am 22.01.2021 novelliert worden. Genauer Informationen liefert die aktuelle QuarantäneVO des Landes Niedersachsen.

Update (Stand 22.01.2021) – Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft seit dem 01. Januar 2021 im Hinblick auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Corona-bedingten vorgaben (Sachstand 14.01.2021)

Update (Stand 22.01.2021) – Die Verlängerung der Sonderregelungen zu den Hinzuverdienstgrenzen tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Altersrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze ermittelt sich aus dem 14-fachen der für das Jahr 2021 geltenden Bezugsgröße (14 x 3.290 Euro) und beträgt somit 46.060 Euro.In der AdL wird die Hinzuverdienstregelung bei vorzeitigen Altersrenten im Jahr 2021 wiederum ausgesetzt.

Update (Stand 15.01.2021) – Mit den verschärften Lockdown-Maßnhamen hat die Bundesregierung auch verschärfte Einreisebedingungen für Deutschland verabschiedet. Die Corona-Einreise Verordnung des Bundes wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Bitte beachten Sie insbesondere die Test-und Nachweispflicht gemäß § 3 der Coronavirus-Einreiseverordnung- CoronaEinreiseV). Hier die Verordnung:

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Welche Rolle spielen Nutz- und Haustiere?

– Update (Stand 03.11.2020)- FLI mit unfangreichen FAQ
Das Freidrich-Loeffler-Institut hat in seiner Rolle als Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit umfängliche FAQ zur Rolle von Nutz- und Haustieren sowie Empfehlungen zum Umgang mit empfänglichen Haustieren herausgegeben. Diese werden kontinuierlich vom Institut aktualisiert. Zu finden sind diese unter https://www.fli.de/de/aktuelles/tierseuchengeschehen/coronavirus/ . Hier finden Sie die aktuellen Papiere mit Stand vom 28. August 2020 sowie 15. Mai 2020.

Kann Corona über das Trinken von Milch übertragen werden?
Nein, laut BfR gibt es kein bekanntes Risiko.

Wird die Milch abgeholt, wenn der Betriebsleiter an Corona erkrankt ist?
Die Milchabholung ist grundsätzlich gewährleistet. Der Milcherzeuger hat die Molkerei zu informieren. Die Molkerei informiert den Milchsammelwagenfahrer, damit persönliche Schutzvorkehrungen getroffen werden können.  

Gibt es Hinweise, was ein Milcherzeugerbetriebe an Schutzvorkehrungen treffen sollte, wenn auf dem Betrieb eine Quarantäne angeordnet wurde?
Eine klare Vorgabe mit Auslegungshinweisen für die zuständigen Gesundheitsämter gibt es zurzeit nicht. Trotzdem sollte es Auslegungen geben, die berücksichtigen, dass ein betroffener Betrieb weiterhin seine Tiere versorgen kann. In einer Arbeitsgruppe mit einigen Mitgliedern des Landesmilchausschuss wurde ein Leitfaden erstellt, der Hinweise geben soll, welche Schutzmaßnahmen getroffen werden sollten, damit Betriebe mit den zuständigen Gesundheitsämtern eine einvernehmliche Lösung für angeordnete Quarantänemaßnahmen finden. Dieser Leitfaden wurde zudem mit den niedersächsischen Molkereien abgestimmt, damit sichergestellt wird, dass die Empfehlungen nicht im Widerspruch zu Regelungen aus dem Molkereisektor stehen.

Was ist bei der Milchabholung zu beachten?

Nehmen Sie im Krankheitsfall Kontakt zur Molkerei auf

Kontaktsperre zum Fahrer des Milchsammelwagens

Vor der Milchabholung Desinfektion der Kontaktstellen in der Milchkammer, insbesondere Türklinken, Griffe usw.

Möglichkeit des Händewaschens für den Milchsammelwagenfahrer

Möglichkeit der Reinigung und Desinfektion des Schuhwerkes für Milchsammelwagenfahrer

Werden weiterhin QM / QS – Audits auf meinem Betrieb durchgeführt?
Es werden weiterhin QM/QS -Audits durchgeführt. Für QM Milch gibt die Zertifizierungsstelle ACG Agrar-Control GmbH vor, dass Audittätigkeiten mit den zu auditierenden Betrieben abzustimmen sind. Ein Audit wird nur dann durchgeführt, wenn der betreffende Betrieb nach Rücksprache und Aufklärung über die Einhaltung der verschärften Hygieneregeln seine klare Zustimmung zum Audit erteilt. Um die Aufklärung zu dokumentieren, wird ein gemeinsames „Protokoll zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus während der Auditdurchführung“ erstellt und vom Auditor sowie dem Betriebsverantwortlichen unterschrieben. Eine entsprechende Protokollvorlage mit den bereits eingetragenen Betriebsdaten wird vom Auditor im Vorfeld eines Audits angefertigt. Aufgrund besonderer betrieblicher Gegebenheiten (z. B. Erkrankung) ist eine spätere Auditierung weiterhin möglich. Unter Beobachtung der Entwicklung der Pandemie hat der Standardgeber QM-Milch e.V. entschieden, dass die im QM-Milch-Standard 2020 zugrunde gelegte Karenzzeit um zwei Monate auf insgesamt fünf Monate nach Ablauf der Zertifikatslaufzeit verlängert wird. Eine Antragstellung des Milcherzeugers muss dafür nicht vorliegen. Der folgende Gültigkeitszeitraum des neuen Zertifikats wird ab dem Ablaufdatum der vorherigen Zertifikatslaufzeit berechnet. Sonderkontrollen haben auch aktuell aufgrund ihrer Dringlichkeit eine hohe Priorität und sind zeitnah nach der Wiederzulassung der Milchanlieferung durchzuführen. Bitte beachten Sie bei der Durchführung der Audits zum Schutz der Auditoren und Betriebsleiter sowie -mitarbeiter der Milchviehbetriebe die hohen Anforderungen an die zu ergreifenden Hygienemaßnahmen. Wir verweisen hier zusätzlich auf die Regeln des Robert Koch Instituts (https://www.rki.de). Wichtige qualitätsrelevante Untersuchungen -wie beispielweise im Rahmen des Rohmilchmonitorings- werden selbstverständlich im vollem Umfang fortgeführt. Nähere Auskünfte finden Sie unter: https://www.qm-milch.de/presse/aktuelles

VLOG: Auch der Verband Lebensmittel ohne Gentechnik e.V. (nachfolgend kurz VLOG) hat mit den Zertifizierungsstellen bereits Regelungen getroffen. Derzeit werden auch hier noch Auditierungen durchgeführt.
https://www.ohnegentechnik.org/fileadmin/ohne-gentechnik/dokumente/Coronavirus-Informationen_fuer_Unternehmen_200316.pdf

Werden noch Milchleistungsprüfungen und Güteprüfungen durchgeführt?
Die Landeskontrolllabore sind bestrebt weiterhin Ihre Dienstleistungen zu erbringen. Einige Labore weisen darauf hin, dass es zu Verzögerungen in der Ergebnisbereitstellung kommen kann.

Ist die Futtermittelversorgung gesichert?
Ja, die Futtermittelversorgung ist gesichert. Die Hersteller von Tiernahrung liefern auch in den aktuell schwierigen Zeiten genug Ware und sind damit zuverlässiger Partner für die Landwirte. Das bestätigt der Deutsche Verband Tiernahrung e. V. (DVT) nach einer Umfrage unter Mitgliedsfirmen. „Die Läger sind gefüllt, sodass auch weiterhin eine geregelte Versorgung zugesichert werden kann“, sagt DVT-Geschäftsführer Dr. Hermann-Josef Baaken. Zudem habe der europäische Verband der Mischfutterhersteller FEFAC gemeinsam mit den landwirtschaftlichen Verbänden COCERAL und FEDIOL die Bedeutung der Versorgung gegenüber der EU-Kommission zum Ausdruck gebracht und grenzüberschreitende Regelungen im EU-Warenverkehr befürwortet. Hierzu hat die EU-Kommission in der Zwischenzeit an die Mitgliedstaaten eine Empfehlung zum erleichterten Warenverkehr über die Grenze, unter anderem „Green Lanes“ abgegeben. Der DVT unterstreicht die Forderung, dass im Falle von Erkrankungen einzelner Beschäftigter Lösungen gesucht werden müssen, um Betriebsschließungen zu vermeiden, zumal BfR und EFSA darauf hinweisen, dass eine Übertragung von Coronaviren über Produkte und somit auch Futtermittel äußerst unwahrscheinlich ist.

Gibt es spezielle Empfehlungen für Pferdebetriebe?
Ja, das niedersächsische Landwirtschaftsministerium hat am Donnerstag, 09.04.2020 einen Leitfaden für Pferdebetriebe online gestellt, der wesentliche Fragen klären soll. Dem Ministerium folgend gilt für Pferdebetriebe insgesamt: Selbstverständlich sind die Versorgung und Betreuung einschließlich der Bewegung der Pferde nach den Vorgaben des Tierschutzgesetzes weiterhin sicherzustellen. Dabei sind die Belange des Infektionsschutzes zwingend zu berücksichtigen, insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von Mensch zu Mensch von 1,5 Metern. Um eine tiergerechte Versorgung und Bewegung von Pferden gewährleisten zu können, müssen dafür fachlich geeignete Personen pferdehaltende Betriebe betreten. Die Anzahl der Personen richtet sich nach Betriebsgröße beziehungsweise nach der Anzahl der Pferde. Dies hat unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus zu geschehen. Der Leitfaden kann auf der Homepage des ML abgerufen werden unter https://www.ml.niedersachsen.de/download/154128.

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Lieferketten, Hofcafé, Direktvermarktung

Antworten auf Fragen von Direktvermarktern und Hofgastronomen
– Update (Stand 23.09.2020) – Was ist erlaubt? Welche Vorsichtsmaßnahmen sind sinnvoll, wenn ich ein Hofcafé betreibe? Sollen frische Produkte wie Obst- und Gemüse nur noch in Bedienung verkauft werden? Kann das neuartige Coronavirus über Lebensmittel übertragen werden? Diese und andere Fragen beantwortet das Beraterteam für Direktvermarktung und Hofgastronomie der LWK unter
https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/6/nav/169/article/35339.html

Wo finde ich eine Vorlage für mein Hofcafé für die Kontaktdaten und ein Muster zur Erfüllung der erforderlichen Informationspflicht?
– Update (Stand 03.11.2020) –Datenschutzkonforme Dokumentation zur Umsetzung der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (gültig ab 2. November 2020): https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/wirtschaft/corona-kontakdaten-187846.html

Welche Regeln gelten auf dem Wochenmarkt?
Auch auf dem Wochenmarkt gilt eine Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Außerdem müssen die Abstandsregelungen eingehalten werden.

Wie ist das mit Selbst-Erntefeldern in dieser Zeit?
Das Betreten der Felder, zum Beispiel Erdbeerfelder zum Selbstpflücken, ist unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen erlaubt. Wie auch beim Einkaufen im Supermarkt sollten aber möglichst nur Einzelpersonen (nicht ganze Familien) auf die Felder gehen.

Bei uns gibt es einen gewerblichen Angelteich. Darf ich da wieder angeln?
Ja. Das Angeln in gewerblich betriebenen Angelteichen ist seit dem 6. Mai 2020 wieder erlaubt. Die vorgeschriebenen Abstandsregeln müssen eingehalten werden.

Finden weiter Bauernmärkte statt?
Bauernmärkte dienen der öffentlichen Grundversorgung und sollen nach derzeitigem Stand weiter stattfinden dürfen.

Wie schütze ich mein Milchhäuschen oder meine Milchtankstelle vor Viren?
Reinigen und desinfizieren Sie die Oberflächen regelmäßig. Zusätzlich können Sie einen Hinweis für Ihre Kunden anbringen, der diese darüber informiert, dass Sie sich um bestmögliche Hygiene bemühen.

Ich möchte nicht, dass in der aktuellen Situation Passanten auf meinen Hof kommen. Was kann ich tun?
Stellen Sie eine oder mehrere Hinweistafeln auf, dass Sie wegen der staatlichen Empfehlungen zum gegenseitigen Gesundheitsschutz Passanten bitten, von einem Besuch auf dem Hof derzeit Abstand zu nehmen.

Was muss ich als Anbieter von Urlaub auf dem Bauernhof beachten?
Update (Stand 09.10.2020) – Urlauber aus Corona-Risikogebieten müssen ab Samstag, 10.10.20, Niedersachsen fernbleiben – oder einen aktuellen negativen Corona-Test mitbringen. Das sieht eine entsprechende neue Landesverordnung vor.

Urlaub auf dem Bauernhof unterliegt den Regeln des Hotelgewerbes. Eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.

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Liquiditätshilfen

Aktuell: Gefälschte E-Mails zu Corona-Soforthilfen – NBank warnt

Offenbar sollen Betrüger sich mit gefälschten E-Mails der NBank zurzeit gezielt versuchen, Rückzahlungen von Corona-Soforthilfen zu erschleichen, wie dpa meldet. Hierbei sollen auch andere Kunden und Empfänger von Fördergeldern entsprechende Mail erhalten haben. Die in diesen Mails verwandte Absender-Adresse lautet corona-zuschuss@nbank.de. Wer solche Mail erhalten hat, sollte diese nicht öffnen, sondern die Polizei informieren.

Landwirtschaftliche Rentenbank und BMEL geben Start der Bürgschaftsvariante des Liquiditätssicherungsprogramms bekannt
Die Landwirtschaftliche Rentenbank und das BMEL haben den Start der Bürgschaftsvariante des Liquiditätssicherungsprogramms bekannt gegeben.

Die Konditionen: 

  • 90 Prozent Bundesbürgschaft für maximal 6 Jahre
  • Für alle Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, einschl. Wein- und Gartenbau, Forstwirtschaft, Fischerei, Aquakultur
  • Darlehen von mind. 10.000 Euro max. bis zur Jahreslohnsumme 2019 oder 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019
  • Gewährung der Bürgschaft bis spätestens 31.12.2020
  • Bearbeitungsentgelt von 1% (max. 5.000 Euro) für die Rentenbank sowie 1% durch die Hausbank (max. 5.000 Euro).

Was ist die Soforthilfe?
Im Zuge der Corona-Krise haben Bund und Länder diverse Hilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in Unternehmen auf den Weg gebracht. Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise.

Für wen gelten die Bundes-Soforthilfen? (Durchführung nach Landesrichtline)
Die Soforthilfen des Bundes in einem Umfang von bis zu 50 Mrd. Euro gelten für kleine Unternehmen, Freiberufler, Solo-Selbständige sowie Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu zehn Beschäftigten.

Wer kann die Soforthilfen beantragen?
Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung ausführen und bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein.

Wie hoch ist die Soforthilfe?
Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

Wie weise ich den Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise nach?
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern elektronisch gestellt werden.

Über wen erfolgt die Auszahlung?
Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Zuständig in Niedersachsen ist die N-Bank https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp.

Bis wann sind die Anträge zu stellen?
Anträge sind bis spätestens 31.5.2020 bei der N-Bank zu stellen. Formulare und Erklärungen zur Niedersachsen-Soforthilfe Corona finden sich unter folgenden Link: https://www.soforthilfe.nbank.de/. Zwischen der Antragstellung und der Auszahlung der Mittel sollen höchstens fünf Werktage liegen.

Darf ich noch andere, weitere zusätzliche finanzielle Hilfen beantragen?
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zugutekommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Für wen gilt die Niedersachsen-Soforthilfe Corona? (Landesrichtline)
Antragsberechtigt sind kleine Unternehmen (einschließlich Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion) und Angehörige der Freien Berufe mit 11 bis 49 Beschäftigten, die infolge der COVID-19-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und / oder in Liquiditätsengpässe geraten sind, mit Betriebsstätte in Niedersachsen.

Wie hoch ist die Förderung?
Antragstellerinnen oder Antragsteller mit 11 bis 30 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 20.000 Euro, Antragstellerinnen und Antragsteller mit 31 bis 49 Beschäftigten können eine einmalige Soforthilfe von bis zu 25.000 Euro erhalten.

Bis wann sind die Anträge zu stellen?
Anträge sind, wie bei den Soforthilfen des Bundes, bis zum 31.5.2020 bei der N-Bank zu stellen.

Weitere Voraussetzungen?
Siehe Regelungen zu den Soforthilfen mit Bundesmitteln.

Stehen Corona-Soforthilfen auf Darlehnsbasis zur Verfügung?
Mit dem Liquiditätssicherungsdarlehn der Landwirtschaftlichen Rentenbank werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus Liquiditätsbedarf haben gefördert. Das Darlehen ist über die Hausbank zu beantragen. Details sind dem folgenden Link zu entnehmen: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/

Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das KfW-Sonderprogramm 2020 für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung. Landwirte können nur über etwa vorhandene gewerbliche Nebenbetriebe an diesem Programm teilnehmen. Die Darlehen sind über die Hausbanken zu beantragen. Details sind dem folgenden Link zu entnehmen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894

Das Land Niedersachsen und die N-Bank unterstützen kleine und mittlere Unternehmen sowie angehörige Freier Berufe mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro bei Corona bedingten Liquiditätsengpässen mit dem Niedersachsen-Liquiditätskredit ohne Besicherung mit einem Darlehensbetrag von 5.000 Euro bis 50.000 Euro. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre. Das Darlehen ist in den ersten beiden Jahren zinslos und tilgungsfrei. Hier kommen, anders als bei den Liquiditätszuschüssen, nur gewerbliche Betriebe, jedoch keine Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion als Antragsteller in Betracht. Weitere Einzelheiten zum Niedersachsen-Liquiditätskredit unter folgendem Link: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Liquiditaetskredit/index.jsp

Stehen Bürgschaften zur Verfügung?
Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurück greifen. Jedoch darf es sich nicht um Unternehmen handeln, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren. Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. In Niedersachsen: Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH, Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover, E-Mail: info@nbb-hannover.de, Tel. 0511 33705 0.

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Wirtschaftliche Maßnahmen für Unternehmen – Kurzarbeitergeld (KUG)

Neue Regelungen für das Kurzarbeitergeld
– Update (Stand 11.06.2020) – Beschäftigte, die Kurzarbeitergeld erhalten, können mehr Geld bekommen. Dies hat der Bundesrat mit dem Sozialschutzpaket II beschlossen. Hierdurch können die Kurzarbeitenden eine größere Unterstützung von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Neben den Änderungen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes sind auch die Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit angepasst worden.

Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Bislang galt: Beschäftigte erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohnes. Personen mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent. Neu hinzu kommt die stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, die befristet bis zum 31. Dezember 2020 gilt.

Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten, zum vierten und siebten Bezugsmonat. Das heißt, das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise auf 77 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind).
Voraussetzung für die Erhöhung ist, dass die Person im jeweiligen Kalendermonat aufgrund von Kurzarbeit mindestens 50 Prozent weniger Arbeitsentgelt bekommt. Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Dauer des Bezugs von Kurzarbeit ist der März 2020. Der erhöhte Leistungsanspruch von 70 bzw. 77 Prozent kann für die Beschäftigten somit erstmalig im Juni 2020 entstehen. Die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt jeweils durch den Arbeitgeber. Auskünfte zur individuellen Höhe können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Ihrem Arbeitgeber erhalten.

Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit
Vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 können Personen, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, bis zur vollen Höhe des bisherigen Nettomonatseinkommens hinzuverdienen, ohne dass dies auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Dies gilt – und das ist neu – für alle Branchen und Berufe. Das Gesamteinkommen aus noch gezahltem Arbeitseinkommen, dem Kurzarbeitergeld und dem Hinzuverdienst darf das normale Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen. Zuvor waren mit dem Sozialschutzpaket I die Hinzuverdienstmöglichkeiten lediglich für Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen und Branchen gelockert worden. Weitere Informationen gibt es auf https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/.

Was gibt es Aktuelles zum Kurzarbeitergeld zu wissen?
Die Arbeitsagenturen in Niedersachsen und Bremen bearbeiten weiterhin viele Anträge auf Kurzarbeitergeld. Dabei tauchen hin und wieder die gleichen Nachfragen auf. Wir klären auf und beantworten die häufigsten Themen:

  • Welche Auswirkungen haben Feiertage auf das Kurzarbeitergeld? Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht an Feiertagen grundsätzlich nicht. Das bedeutet also, dass der Arbeitgeber die Feiertagsvergütung zu zahlen hat, wenn ein Feiertag in den Zeitraum fällt, in dem die Beschäftigten Kurzarbeitergeld erhalten.
  • Kann sowohl Kurzarbeitergeld als auch Insolvenzgeld bezogen werden?
    Ja, aber das Insolvenzgeld reduziert sich im selben Umfang wie Kurzarbeit durchgeführt wird. Insolvenzgeld wird neben dem Kurzarbeitergeld also nur in Höhe des „Rest-Netto-Entgeltes“ gezahlt.
  • Wann können Geschäftsführer Kurzarbeitergeld bekommen?
    Was sind die Voraussetzungen?
    Geschäftsführer können im Ausnahmefall Kurzarbeitergeld erhalten, wenn die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung festgestellt wurde. Die Agentur für Arbeit vor Ort muss den Einzelfall prüfen.
  • Können Arbeitgeber während der Kurzarbeit neue Mitarbeiter einstellen?
    Das ist möglich, wenn ein zwingender Grund hierfür vorliegt, zum Beispiel, wenn eine Fachkraft eingestellt wird, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Dies muss allerdings im Einzelfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit geklärt werden. Auszubildende, auch aus anderen Betrieben, können immer zeitnah nach Abschluss der Berufsausbildung übernommen und ggf. in die Kurzarbeit einbezogen werden.
  • Können Unternehmen die Kurzarbeit vorzeitig & kurzfristig beenden?
    Die Unternehmen sind flexibel: Sie können unabhängig vom beantragten bzw. bewilligten Zeitraum jederzeit die Kurzarbeit beenden. Die Arbeitsagentur sollte formlos über die Beendigung unterrichtet werden.
  • Müssen alle Beschäftigte in gleichem Umfang die Kurzarbeit beenden?
    Beschäftigte erhalten Kurzarbeitergeld für unvermeidbare Arbeitsausfälle. Betriebe und Beschäftigte müssen alles unternehmen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Wenn einzelne Arbeitnehmer oder Teilbereiche des Unternehmens wieder arbeiten können, wird die Kurzarbeit für diesen Personenkreis unterbrochen oder beendet.

Was bedeutet Kurzarbeit?
Kurzarbeit bedeutet, dass für einen Teil der Beschäftigten oder alle Beschäftigten in einem Betrieb vorübergehend nicht mehr genug Arbeit da ist und sie ihre Arbeit vorübergehend verringern oder ganz einstellen müssen. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann dann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das Geld entspricht ungefähr dem Arbeitslosengeld – wird aber vom Betrieb gezahlt, der das von der Arbeitsagentur erstattet bekommt.

Wem hilft Kurzarbeitergeld?
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihre Jobs und Arbeitgeber werden von Lohnkosten entlastet. Unternehmen behalten auch in der Flaute ihr eingearbeitetes Personal.

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden?
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Das Verfahren ist dem Grunde nach unverändert geblieben. Die Bundesregierung hat aber in der vergangenen Woche das Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld (Gesetz vom 13. März 2020, BGBl. I 2020, S. 493 ff.) mit den folgenden Erleichterungen verabschiedet. Diese Neuerungen werden derzeit umgesetzt und sollen nach einer Ankündigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales rückwirkend ab 1. März 2020 gelten. Auf Grund wirtschaftlicher Ursachen oder unabwendbaren Ereignissen kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten. Diese Schwelle liegt bisher bei 30 Prozent der Belegschaft. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen. Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, soll die Bundesagentur für Arbeit künftig vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen. Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.

Was sind wirtschaftliche Ursachen oder unabwendbare Ereignisse?
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass Unternehmen wirklich nur im Notfall Kurzarbeitergeld beanspruchen können und nicht etwa bei normalen Betriebsrisiken. Wirtschaftliche Ursachen meinen die Einflüsse, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn beispielsweise Teile ausbleiben, nicht ersetzt werden können und Bänder stillstehen. Dann gibt es noch die sogenannten „unabwendbaren Ereignisse“. Darunter fällt beispielsweise Hochwasser. Und dazu zählen auch Anordnungen der Gesundheitsämter.

Wo finde ich Informationen zum Kurzarbeitergeld?
Alle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Die Arbeitsagenturen weisen darauf hin, dass das Telefonnetz überlastet ist, Anrufe bei Arbeitsagenturen und Jobcentern sollen auf Notfälle beschränkt werden. Es wird darum gebeten, Anträge formlos per Mail oder über den eService der Arbeitsagenturen zu stellen oder in den Hausbriefkasten einzuwerfen.

Was ist beim Kurzarbeitergeld zu beachten?
Kurzarbeitergeld wird in 2 Stufen beantragt.

• Anzeige bei den Arbeitsagenturen

Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen angezeigt werden. Die Formulare finden sie auf der Homepage.

• Antrag auf Leistung des Kurzarbeitergeldes

Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden.

Welche Unterlagen muss ich für den Antrag einreichen?
Zur Prüfung der Voraussetzungen für Kurzarbeit muss der Betrieb der Arbeitsagentur mehrere Unterlagen vorlegen. Dazu gehören zum Beispiel auch die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Arbeitgeber sollten auch die möglichen Änderungskündigungen einreichen.

Wer hat einen Anspruch auf KUG? Arbeitgeber können KUG nur für die Arbeitnehmer beantragen, die auch versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind. Teilzeitbeschäftigte und Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld erhalten. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und Auszubildende. Besonderheiten gelten für Mitarbeiter in Quarantäne. Diese haben nach § 56 Abs. 1 S. 2 Infektionsschutzgesetz (IFSG) einen Anspruch auf Entschädigung, der sich nach dem Verdienstausfall bemisst (§ 56 Abs. 2 S. 1 IFSG).

Wie hoch ist das KUG?
Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Netto-Entgeltausfall. Beschäftigte in Kurzarbeit (= vollständige Reduzierung der Arbeitszeit) erhalten grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Netto-Entgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen pauschalierten Netto-Entgelts. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht nur ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit. Wer in seinem Hauptarbeitsplatz in Kurzarbeit gegangen ist und danach einen Mini-Job antritt, muss sich nach dem geltenden Recht den Hinzuverdienst auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Keine Anrechnung erfolgt aber, wenn der Mini-Job schon vor der Kurzarbeit bestanden hat.

Wie lang ist die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld?
Das Bundesarbeitsministerium hat per Verordnung die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 12 Monate auf bis zu 21 Monate verlängert, sofern der Anspruch bis zum Jahresende 2019 entstanden ist. Dank dieser Verlängerung können Beschäftigte in Kurzarbeit bleiben, deren bislang zwölfmonatiger Anspruch jetzt mitten in der Corona-Krise enden würde.

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Finanzamt und Zollverwaltung

Wann ist ein Steuerpflichtiger unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen?
Update (Stand 04.11.2020) – Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise erheblich betroffen sind. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.

Ist eine zinslose Steuerstundung möglich?
Update (Stand 04.11.2020) –Eine – in der Regel -zinslose Stundung von  Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige sind bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse möglich.  Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern müssen besonders begründet werden. Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen.

Kann die Lohnsteuer gestundet werden?
Update (Stand 04.11.2020) – Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist nach der Abgabenordnung ausgeschlossen.

Kann die Kapitalertragsteuer gestundet werden?
Update (Stand 04.11.2020) – Eine Stundung der Kapitalertragsteuer ist nach der Abgabenordnung ausgeschlossen.

Gibt es Erleichterungen bei der Umsatzsteuer?
Update (Stand 04.11.2020) – Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung für das Jahr 2020 kann auf Antrag  ganz oder teilweise herabsetzen werden. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Erstattung bestehen.

Können die Steuervorauszahlungen herabgesetzt werden?
Update (Stand 04.11.2020) – Die Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beantragt werden. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Sind für den Veranlagungszeitraum 2020 bereits Vorauszahlungen geleistet worden, kann – in Abhängigkeit vom erwarteten zu versteuernden Einkommen 2020 – die Herabsetzung dazu führen, dass bereits entrichtete Vorauszahlungen erstattet werden. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

Wie wird die Herabsetzung der Steuervorauszahlungen beantragt ?
Update (Stand 04.11.2020) – Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt (telefonisch können keine Anträge gestellt werden). Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, übermitteln Sie bitte Ihren Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER. Im Antrag legen Sie bitte schlüssig dar, mit welchen Einbußen (Minderung der Einkünfte / des Gewinns) Sie aufgrund der Corona-Krise rechnen. Neben der Antragstellung über Mein ELSTER können auch die von den Landesfinanzbehörden entwickelten Antragshilfen genutzt werden, deren Verwendung die Antragsbearbeitung vereinfacht und somit auch beschleunigt. Diese finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der Finanzministerien der Länder.

Besteht die Möglichkeit, für aktuelle Verluste aufgrund der Corona-Krise eine Einkommen- oder Körperschaftsteuerminderung 2019 im Wege eines vorweggenommenen, pauschal ermittelten Verlustrücktrags zu beantragen?
Update (Stand 04.11.2020) – Grundsätzlich ist das möglich. Wenn Ihre Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden, können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags auf Antrag nachträglich herabgesetzt werden. Für Ihre bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch. Die Finanzbehörden können die Vorauszahlungen für 2019 spätestens bis zum 31. März 2021 anpassen. Sofern die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft voraussichtlich überwiegen werden, ist eine Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 spätestens bis zum 30. November 2021 möglich. Anpassungsanträge sollten daher rechtzeitig gestellt werden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 30 % des für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und max. 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro, wenn Sie zusammen veranlagt werden. Ihre Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Grundlage neu berechnet. In Höhe der sich danach ergebenden Überzahlung haben Sie einen Erstattungsanspruch. Den Antrag zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können Sie schriftlich oder elektronisch bei dem für Sie zuständigen Finanzamt stellen. Der Antrag kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Wird später Ihre Jahressteuerfestsetzung für 2019 durchgeführt, kann ebenfalls auf Antrag bereits bei der Steuerfestsetzung ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), max. 5 Millionen Euro beziehungsweise 10 Millionen Euro, wenn Sie zusammen veranlagt werden, als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Bei Körperschaften beträgt der höchstmögliche Verlustrücktrag 5 Millionen Euro. Andernfalls führt die Veranlagung für 2019 in der Regel zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag aus 2020 dann erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. In diesem Fall kann auf Antrag die Nachzahlung für 2019 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 gestundet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt. Eine digitale Antragstellung über Mein ELSTER ist derzeit nur mit einer Steuernummer aus Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen oder dem Saarland möglich. Ist der Verlust in 2020 nicht in der prognostizierten Höhe entstanden, ist die Steuererstattung aus dem bereits vorab berücksichtigten Verlustrücktrag (ganz oder anteilig) nach Durchführung der Jahressteuerfestsetzung für 2020 zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie auf die Anwendung des Verlustrücktrags nach 2019 ganz oder teilweise verzichten.

Kann ich eine höhere Steuererstattung für 2019 beantragen, wenn ich einen höheren als den pauschal ermittelten Verlustrücktrag erwarte?
Update (Stand 04.11.2020) – Dies ist möglich. Sollten Sie einen höheren rücktragfähigen Verlust erwarten, können Sie auf dem üblichen Weg eine Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Darüber hinaus kann bereits bei der Steuerfestsetzung für 2019 ein voraussichtlicher Verlustrücktrag aus 2020 berücksichtigt werden. Anstelle eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) kann ein höherer Betrag als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. In diesem Fall ist der Betrag in der beantragten Höhe nachzuweisen.

Vollstreckt das Finanzamt meine Steuer?
Update (Stand 04.11.2020) – Solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll auf Vollstreckungsmaßnahmen, wie z.B. Kontopfändungen, für alle rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern bis Ende des Jahres 2020 abgesehen werden.

Welche Auswirkung hat die Corona-Krise auf Verspätungszuschläge?
Update (Stand 04.11.2020) – Die allgemeinen Regelungen im Hinblick auf die  Verspätungszuschläge gelten fort. Sie können derzeit nur durch Fristverlängerungsanträge verhindert werden.  Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten werden, endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für  Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020, für nicht beratene Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage (gewesen) sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung. Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 28. Februar 2021 abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Juli 2021).

Welche Auswirkung hat die Corona-Krise auf Säumniszuschläge?
Update (Stand 04.11.2020) – In den betreffenden Fällen sollen vom 19. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verwirkte Säumniszuschläge erlassen werden. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung regeln.

Können Außenprüfungen weiterhin angeordnet und durchgeführt werden?
Update (Stand 04.11.2020) – Außenprüfungen können weiterhin angeordnet und durchgeführt werden. Die Finanzbehörden werden im Vorfeld die aktuelle Situation, die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung des Prüfungszeitpunkts.

Kann der Beginn einer bereits angeordneten Außenprüfung verschoben werden?
Update (Stand 04.11.2020) – Außenprüfungen finden weiterhin, soweit erforderlich in angepasster Art und Weise, statt. Stellen Sie oder Angehörige der steuerberatenden Berufe einen Antrag auf Verschiebung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall. Wird die Außenprüfung auf Ihren Antrag verschoben, hemmt dies den Eintritt der Verjährung bei den zu prüfenden Steuern.

Können laufende Außenprüfungen unterbrochen werden?
Update (Stand 04.11.2020) – Außenprüfungen finden weiterhin, soweit erforderlich in angepasster Art und Weise, statt. Beantragen Steuerpflichtige oder Angehörige der steuerberatenden Berufe eine Unterbrechung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf konkrete Hinderungsgründe aufgrund der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.

Können Schlussbesprechungen auch ohne persönliche Anwesenheit stattfinden?
Update (Stand 04.11.2020) – Schlussbesprechungen können auch ohne persönliche Anwesenheit, z. B. telefonisch oder per Videokonferenz, durchgeführt werden. Bei Bedarf kann die Schlussbesprechung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Ferner kann die Übersendung der Prüfungsfeststellungen auch schriftlich erfolgen, gegebenenfalls kann der Steuerpflichtige auf eine Schlussbesprechung verzichten.

Kann jede Zahlung des Arbeitgebers in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise angesehen werden?
Update (Stand 04.11.2020) – Nach dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung der vorgenannten Regelung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die Steuerbefreiung ist damit insbesondere im Rahmen von einem Gehaltsverzicht oder von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen.

Können Arbeitgeber vor der Corona-Krise übliche oder vereinbarte Sonderzahlungen in steuerfreie Leistungen nach dem § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes umwandeln?
Update (Stand 04.11.2020) – Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur CoronaKrise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes gewährt werden. Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

Können Beträge auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn (gegebenenfalls ausschließlich) Kurzarbeitergeld im selben Lohnzahlungszeitraum / in einem vorangegangenen Lohnzahlungszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde und die Leistung nicht als „Aufstockung“ des Kurzarbeitergelds bezeichnet wird, oder beispielsweise unterschiedslos allen Beschäftigten gewährt wird, von denen nur ein Teil Kurzarbeitergeld bezieht?
Update (Stand 04.11.2020) – Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise unter Einhaltung der Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes zu leisten. Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden.

Sind Leistungen, die bereits vor dem 1. März 2020 vereinbart waren oder deren Zahlung vor dem 1. März 2020 beabsichtigt war, begünstigt?
Update (Stand 04.11.2020) – Für die Steuerfreiheit der Leistungen ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt und die übrigen Voraussetzungen des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes eingehalten werden. Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise umgewandelt werden (zum Beispiel wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31. Dezember 2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden). Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt 1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann. Leistungen des Arbeitgebers, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer anderen rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 1. März 2020 getroffen wurden, können nicht als steuerfreie Beihilfen oder Unterstützungen im Sinne des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes gewährt werden. Sofern vor dem 1. März 2020 keine vertraglichen Vereinbarungen oder andere rechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Gewährung einer Sonderzahlung bestanden, kann unter Einhaltung der Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes anstelle der Sonderzahlung auch eine steuerfreie Beihilfe oder Unterstützung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise gewährt werden.

Können steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) geleistet werden? Ist eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen?
Update (Stand 04.11.2020) – Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe oder Unterstützung im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (sogenannte Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen oder Unterstützungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Beihilfe oder Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (sogenannter Fremdvergleichsgrundsatz).

Handelt es sich bei dem nach § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Betrag in Höhe von 1.500 Euro um einen Freibetrag oder um eine Freigrenze?
Update (Stand 04.11.2020) – Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings können die Beihilfen und Unterstützungen gemäß dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig.

Kann der steuerfreie Höchstbetrag von 1.500 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert ausgeschöpft werden oder ist ggf. zu prüfen, ob aus anderen Dienstverhältnissen bereits eine Zahlung geleistet wurde?
Update (Stand 04.11.2020) – Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen im Sinne des durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1385) neu eingeführten § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes können für jedes Dienstverhältnis gesondert geleistet werden. Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann daher pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Allerdings ist erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Die übrigen Voraussetzungen des neuen § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes müssen eingehalten werden.

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Überblick über aktuelle Corona-Reglungen

– Update (Stand 21.03.2022) – Aktuelle Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 19.03.2022 in Grafiken

– Update (Stand 14.12.2021) – Aktuelle Coronaregeln für Niedersachsen mit Weihnachts- und Neujahrsruhe in Grafikform (Stand 12.12.2021)

– Update (Stand 24.11.2021) – Hier finden Sie die aktuellen Corona-Regelungen (Stand 24.11.2021) des Landes Niedersachsen dargestellt in Grafiken im Überblick

– Update (Stand 24.09.2021) – Aktuelle Corona-Verordnung gültig ab 22.09.2021 in Grafiken als Übersicht

– Update (Stand 21.06.2021) – Neue Änderungen in der Niedersächsischen CoronaVerordnung ab 21.06.2021 gültig

– Update (Stand 04.06.2021) – Stufenplan 2.0 der aktuellen Corona-Verordnung vom 31.05.2021 in Bildern

– Update (Stand 01.06.2021) – Corona-Stufenplan 2.0 des Landes Niedersachsen mit Gültigkeit ab 31.05.2021in einer Übersicht. Das gilt aktuell in Sachen Corona im Land Niedersachsen. Bitte laden Sie sich für die genauen Regelungen das beigfügte PDF herunter.

– Update (Stand 29.04.2021)LWK: Corona-Pandemie: Landwirt*innen gehören zur Priorisierungsgruppe 3
Als Bescheinigung zur Impfberechtigung gelten staatliche beziehungsweise (sozial-)versicherungsrechtliche Dokumente
Sobald Landwirt*innen sowie weitere Personen aus der Ernährungswirtschaft in Niedersachsen berechtigt sind, Termine für Corona-Schutzimpfungen wahrzunehmen, benötigen sie als beruflichen Nachweis keine Extra-Bescheinigung der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK). Dies teilte die LWK am Mittwoch (28. April) in Oldenburg mit. Um die Zugehörigkeit zur sogenannten Priorisierungsgruppe 3 zu belegen, seien lediglich ein möglichst aktuelles Dokument der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, ein aktueller Steuerbescheid oder sozialversicherungsrechtliche Dokumente nötig, die eine Person etwa als hauptberufliche/n Landwirt*in ausweisen. In der vom Bund festgelegten Impf-Reihenfolge (Priorisierung) sind in der Priorisierungsgruppe 3 unter anderem „Personen in relevanter Position in Unternehmen der kritischen Infrastruktur, insbesondere in […] [der] Ernährungswirtschaft“ genannt. Auch die Zugehörigkeit zum Technischen Hilfswerk und zur Feuerwehr kann eine Berechtigung zu „Schutzimpfungen mit erhöhter Priorität“ zur Folge haben. Weitere Hinweise zur Corona-Schutzimpfung werden unter anderem auf dem Portal des Landes Niedersachsen gesammelt. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern werden aktuell (Stand: 28.04.2021) in Niedersachsen noch keine Impftermine an Personen der Gruppe 3 vergeben. Doch eine frühzeitige Vorbereitung der nötigen Dokumente erleichtere später den Ablauf des Impfprozesses, betonte die LWK. Informationen zu möglichen Impfterminen entnehmen Akteurinnen und Akteure der Ernährungswirtschaft am besten aktiv den aktuellen behördlichen Mitteilungen, etwa bei den örtlichen Impfzentren sowie auf dem Impfportal des Landes Niedersachsen.

– Update (Stand 26.04.2021)Niedersächsische Corona-Regeln vom 24.04.2021 in Bildern

– Update (Stand 23.04.2021)Priorisierte Impfung für in der Landwirtschaft Tätige
Nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) haben Personen die in besonders relevanter Position, unter anderem in Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind, einen Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Gruppe 3). Zur kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft und somit die Primärproduktion (siehe „Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“. In der Ernährungswirtschaft besonders relevante Personen können der Unternehmer und Arbeitnehmer in besonders relevanter Position sein. Außerdem kann eine solche bedeutende Stellung in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auch Ehegatten und anderen auf dem Hof lebenden und mithelfenden Angehörigen zukommen. Darüber hinaus können auch Saisonkräfte einen Anspruch auf die Schutzimpfung im Rahmen der erhöhten Priorität haben. Der Nachweis der Zugehörigkeit kann z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen, da sich hieraus in der Regel der Unternehmensstatus ergibt. Den weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen sowie den Saisonkräften, sollte der Unternehmer eine Bescheinigung über ihre besonders relevante Tätigkeit im Unternehmen ausstellen.

– Update (Stand 20.04.2021)Aktualiserte Corona-Verordnungen des Land Niedersachsen mit Gültigkeit ab 19.04.2021

– Update (Stand 08.03.2021) – Überblick über Zusammenkünft im privaten und öffentlichen Raum gültig ab 08. März 2021

– Update (Stand 04.03.2021) – Überblick über den möglichen „Corona-Lockdown-Öffnungsplan“ für Niedersachsen nach den Beschlüssen der Gespräche von Mittwochabend (03.03.2021) im Bundeskanzleramt zwischen Bundesregierung und Ministerpräsidenten. Grundsätzlich wuerde der bestehende Lockdaown bis 28.März 2021 verlängert. Die angestrebten Lockerungen machen sich weiterhin an der Enwicklung der Inzidenzwerte fest und könnten nach einer signifikanten Verschlechterung der Werte kurzfristig wieder rückgängig gemacht werden.

– Update (Stand 01.03.2021) – Überblick über die Impfreihenfolge im Land Niedersachsen

– Update (Stand 12.02.2021) – Änderungen in der Corona-Verordnung – kleine Erleichterungen, aber noch keine wesentlichen Lockerungen möglich

Am morgigen Samstag, 13. Februar 2021, treten mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung und der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 12. Februar 2021 einige kleinere Erleichterungen in Kraft. Gleichzeitig wird aber die Pflicht, medizinische Masken zu tragen und Testungen durchzuführen, ausgeweitet.

Wesentliche Lockerungen sind jedoch trotz der zurückgehenden Infektionszahlen leider noch nicht möglich. Grund sind die sich auch in Deutschland und in Niedersachsen ausbreitenden Virusmutationen. Insbesondere die britische und die südafrikanischen Mutanten sind weitaus aggressiver als das ursprüngliche Virus. Es wird befürchtet, dass mit ihnen eine erhöhte Infektiosität, schwerere Krankheitsverläufe und eventuell auch verminderte Reaktionen auf die vorhandenen Impfstoffe einhergehen.

Aus diesem Grund hat sich die Niedersächsische Landesregierung – nach Abstimmung auch mit den Kommunalen Spitzenverbänden und einer Diskussion im Sozialausschuss des Niedersächsischen Landtags – entschieden, den bisherigen Lockdown zu verlängern. In Kraft bleiben insbesondere die strengen Kontaktbeschränkungen (ein Haushalt plus eine Person), die breite Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken und die Schließung weiter Teile des Einzelhandels, der körpernahen Dienstleistungen und der Gastronomie.

Hier ein Überblick über die einige der vorgenommenen wesentlichen Änderungen:

  1. Mit der Änderung der Corona-Verordnung wird das Alter der von den Kontaktbeschränkungen ausgenommenen Kinder von bisher drei auf nunmehr sechs Jahre erhöht.
  2. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Medizinische Masken haben eine höhere Schutzwirkung als Alltagsmasken. Deshalb wurde eine Ausweitung und Klarstellung zur Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken vorgenommen. Im Bereich der Gesundheitsversorgung und der Pflege von Personen beim Kontakt mit den zu versorgenden oder zu pflegenden Personen ist vom 13. Februar 2021 an verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen. Deren erhöhter Schutzstandard soll auch in diesem sensiblen Bereich wirksam werden.

    Neu ist die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken auch für durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse gilt, wenn die Veranstaltungen in geschlossenen Räumen stattfinden.

    Auch die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der zukünftig erlaubten beruflichen Fahrgemeinschaften sollen durch die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske vor einer Ansteckung bestmöglich geschützt werden.
  1. Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen, Blumengestecke und Grabschmuck sowie des gärtnerischen Facheinzelhandels dürfen wieder öffnen. Die in den genannten Verkaufsstellen angebotenen Waren sind Güter des täglichen Bedarfs und die Öffnung der in der Regel kleinteilig aufgestellten Verkaufsstellen eröffnet voraussichtlich kein gravierend erhöhtes Infektionsrisiko. Damit können ab dem morgigen Samstag, 13. Februar 2021 Gärtnereien, Gartencenter und Gartenmärkte und alle weiteren Verkaufsstellen für Schnittblumen, Topfblumen und Topfpflanzen sowie für Blumengestecke und Grabschmuck öffnen, also alle Geschäfte, deren Sortimentsschwerpunkt im Verkauf von Blumen und Pflanzen liegt. Randsortimente wie Töpfe, Blumenschmuck und Gartenartikel dürfen ebenfalls verkauft werden. Es gelten die bekannten Regeln zu Randsortimenten sowie die bekannten Hygieneregeln, wie sie bereits im geöffneten Einzelhandel angewendet werden. Der Verkauf von Pflanzen und Blumen ist außerdem auch auf Wochenmärkten und im landwirtschaftlichen Direktverkauf sowie in Hofläden gestattet.
  2. Die Änderung der Corona-Verordnung führt dazu, dass die Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg nicht mehr erfasst sind vom Verbot des Präsenzunterrichts. Die Erlangung von Schulabschlüssen, zum Beispiel für die Aufnahme einer anschließenden Berufsausbildung, ist von besonderer gesellschaftlicher Bedeutung. Die Gruppengröße darf allerdings, analog zu den Regelungen für Lerngruppen an Schulen, in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.
  3. Der Präsenzunterricht sowie der sogenannte aufsuchende Unterricht im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen, Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung sind untersagt. Zulässig ist die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung, sofern dabei das Abstandsgebot und die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden.

    Eine Ausnahme liegt für Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung nur dann vor, wenn ein Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf besteht. Dies kann zum Beispiel im Bereich von Angeboten der außerbetrieblichen Berufsausbildung, den nach SGB II und SGB III geförderten Qualifizierungs- und Arbeitsförderungsmaßnahmen sowie den berufsbezogenen Zertifikatskursen der Fall sein.

    Die Teilnahme an Integrations- und Berufssprachkursen hat hingegen keinen konkreten Bezug zu einem angestrebten oder dem ausgeübten Beruf und ist daher als Präsenzunterricht unzulässig. Weiterhin möglich sind Online-Weiterbildungsangebote.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 13. März 2021. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass nach dem nächsten Treffen von Bund und Ländern am 3. März 2021 eine weitere Verordnungsänderung auf den Weg gebracht wird. Um den Bürgerinnen und Bürgern eine Perspektive und abhängig vom Infektionsgeschehen ein Stück Planungssicherheit zu eröffnen, hatte das Land Niedersachsen einen Stufenplan erarbeitet, der derzeit breit diskutiert und weiterentwickelt wird.

Weitere Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung: Die Niedersächsische Quarantäneverordnung wird an die erhöhte Gefahr des Eintrags von Mutanten des Virus angepasst. Mit der Änderung soll ein weiterer Eintrag von Virusvarianten bei der Einreise vermindert werden. Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage. Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert. Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann. Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich. Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen. Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Diese Tests bieten eine höhere Sicherheit als die PoC-Antigen-Schnelltests in Bezug auf den Nachweis von Infektionen.

– Update (Stand 11.01.2021) – Fragen und Anworten zum aktuell verschärften Lockdown der ab Montag, 11.01.2021 geltenden Corona-Verordnung des Landes Niedersachsen

Kontaktbeschränkungen

Ab wann bin ich ein Haushalt? Wenn ich mit jemandem zusammen bin (Partner/in), oder nur, wenn wir zusammenwohnen? Entscheidend ist der feste, auf Dauer angelegte Zusammenschluss. Nicht zusammenwohnende Paare sind auch dann als ein Haushalt anzusehen, wenn sie zumindest an einigen Tagen gemeinsam in einer Wohnung, einem Haus leben.

Wenn ich mich mit einer Person aus einer WG oder Familie treffe, warum kann ich mich dann nicht gleich mit der ganzen Familie treffen? Direkte Begegnungen von Menschen sollen soweit wie möglich eingeschränkt werden, um Infektionen zu vermeiden. Treffen mit Einzelpersonen werden sicher seltener stattfinden als das Zusammenkommen zweier Paare oder zweier Familien. Außerdem hat jedes Mitglied einer WG oder Familie wieder andere Kontakte gehabt, die die Infektionsgefahr erhöhen.

Darf eine Mutter mit Baby die Großeltern (oder ein eng befreundetes Paar) besuchen und umgekehrt? Ja, beides wird über den Wortlaut der Verordnung hinaus geduldet. Ein Baby bzw. ein ganz kleines Kind bis drei Jahren muss noch ununterbrochen betreut werden und darf deshalb auch bei Kontakten der Betreuungsperson (in der Regel ein Elternteil) dabei sein. Eine entsprechende ausdrückliche Regelung ist für die nächste Änderung der Corona-VO vorgesehen. Bei Besuchen von Großeltern ist zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.

Gilt das auch für Väter mit Babys oder Kleinstkindern? Ja.

Werden Kinder unter 14 Jahren jetzt auch mitgezählt? Im Grundsatz ja, denn auch Kinder kommen als Infektionsträger in Frage. Soweit aber Babys oder Kleinstkinder bis drei Jahren jedoch von einem Elternteil betreut werden müssen, zählen sie nicht mit bei der ‚Ein-Haushalt+eine-Person-Regel‘.

Dürfen zwei Mütter mit ihren Babys draußen spazieren gehen? Ja, das dürfen sie.

Was, wenn wir uns mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen wollen? Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.

Und was ist, wenn ich mich alleine mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will? Das geht, eine Person plus ein weiterer Haushalt sind zulässig.

Dürfen zwei Großeltern zur Unterstützung in einen Haushalt eines/einer Alleinerziehenden fahren bzw. darf ein Vater oder eine Mutter mit einem Kind zu den Eltern fahren? Ja, beides ist möglich, wenn es sich bei dem Kind um ein Baby oder ein Kleinstkind bis drei Jahren handelt. Bei reinen Besuchen ist jedoch zu beachten, dass nur eine Person kommen darf, die nicht zum Hausstand gehört.

Was, wenn ich von meinem Partner/meiner Partnerin getrennt bin, aber zwei Kinder habe, die ich sehen will? Muss ich mir dann eines davon aussuchen? Nein! Wenn Sie von der Mutter oder dem Vater Ihrer Kinder getrennt leben, die Kinder aber regelmäßig auch bei Ihnen sind, dann bilden die Kinder auch mit Ihnen einen Haushalt und es dürfen sich auch beide bei Ihnen aufhalten.

Wie sieht die Situation für Patchwork-Familien und getrennte/geschiedene Eltern aus? Zentraler Begriff ist dabei der Begriff „Hausstand“. Dieser beschreibt eine dauerhaft zusammenlebende Personengemeinschaft. Kinder getrenntlebender Eltern bilden mit beiden Elternteilen jeweils einen gemeinsamen Hausstand.

Was, wenn ich mich mit einem Kind und seinem Vater oder seiner Mutter treffen will? Das geht leider in den nächsten Wochen bei Konstellationen, in denen das Kind älter als drei Jahre ist, nicht. Sie dürfen immer nur eine Person aus einem anderen Haushalt treffen.

Müssen Kinder jetzt komplett alleine spielen, wenn sie keine Geschwister zu Hause haben? Beziehungsweise dürfen sich Kindergruppen noch zum Spielen treffen, wenn ein Erwachsener dabei ist? Ein einzelnes Kind kann nur alleine ohne elterliche Begleitung zu Besuch kommen. Ein Treffen von Kindern aus verschiedenen Haushalten in einer Gruppe ist nur im Rahmen einer regelmäßigen organisierten Betreuungssituation zulässig.

Dürfen Menschen mit schweren Behinderungen begleitet werden, wenn sie eine andere Person treffen oder besuchen? Ja, dafür gibt es eine Ausnahmeregel: Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.

Was gilt als „wesentliche Behinderung“ bzw. Pflegebedürftigkeit? Die Notwendigkeit einer Begleitperson für Menschen mit Behinderungen wird beispielhaft über den Nachteilsausgleich „B“ (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen. Unabhängig davon gilt das Vorliegen eines Schwerbehindertenausweises als ein Indiz für eine Begleitung erfordernde Behinderung im Sinne der Corona-Verordnung. Eine Pflegebedürftigkeit wird durch die Pflegekasse über die Feststellung eines Pflegegrades (1 bis 5) nachgewiesen.

Was ist wenn ich ein anderes Pärchen treffen will? Muss ich mir dann eine/n von beiden aussuchen? Wenn Sie alleine leben, dann können Sie sich durchaus mit dem befreundeten Paar treffen. Wenn Sie sich allerdings als Paar mit einem anderen Paar treffen möchten, dann müssen Sie sich in der Tat auf eine einzelne Person beschränken.

Wir könnten dann aber doch am nächsten Tag den anderen Teil des Pärchens treffen. Warum trägt das zur Reduzierung der Infektionsgefahr bei? In der Tat ist es zwar zulässig, aber nicht sinnvoll, jeden Tag einen Teil eines befreundeten Paares zu treffen. Die Intention der Kontaktreduzierung auf eine Person ist, dass die häufigen Treffen zweier Paare unterbunden werden. Wir bitten Sie auch, von der Ein-Kontakt-Regel nur möglichst zurückhaltend Gebrauch zu machen. Je weniger Menschen in den nächsten Wochen zusammenkommen, desto seltener wird es zu einer Virusübertragung kommen. Insbesondere alleinlebende Menschen aber sollen auch weiterhin die Gelegenheit bekommen, einzelne Personen zu besuchen oder zu empfangen.

Ich bin in einer anderen Familie / WG zu Gast? Eine andere WG / Familie ist bei mir zu Gast? Ist eine Sache davon erlaubt? Beide Varianten sind erlaubt: Sie dürfen alleine in einer anderen WG / Familie zu Gast sein und die andere WG / Familie darf geschlossen zu Ihnen zu Besuch kommen, wenn Sie selbst allein sind. Das wurde jetzt in den §§ 2 und 6 klargestellt.

Darf ich nach Hause zu meinen Eltern fahren? Ja, alleine dürfen Sie Ihre Eltern besuchen, aber nicht zusammen mit Ihrer Partnerin/Ihrem Partner oder anderen Personen.

Wie sollen die Kontaktbeschränkungen kontrolliert werden? Die Ordnungsbehörden werden nicht systematisch die Wohnungen überprüfen, aber bei auffälligen Ereignissen (Feiern, größere und lautere Zusammenkünfte) schon nachschauen gehen.

Welche Strafen drohen, wenn ich mich nicht an die Kontaktregeln halte und wer kontrolliert das? Es wird einen Bußgeldkatalog geben, der ist aber noch nicht ausgearbeitet. Es kann aber auch unabhängig von einem Katalog ein Bußgeld verhängt werden, wenn es zu besonders auffälligen oder schweren Zuwiderhandlungen kommt. Der Staat wird natürlich nicht die Wohnungen kontrollieren, sondern nur bei besonderen Auffälligkeiten nachsehen. Wir vertrauen auf das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger.

Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

Wird in jedem Landkreis oder in jeder kreisfreien Stadt, die die 200er Inzidenz überschreitet, ein solcher 15 km-Radius festgelegt? Nein, der/die zuständige Landrat/Landrätin oder Bürgermeister/in wird prüfen, ob es sich um ein fast flächendeckendes Ausbruchsgeschehen handelt. Dann kommt eine solche Maßnahme in Betracht, um die Weiterverbreitung des Virus zu verhindern. Solange es sich jedoch nur um punktuelle Ausbruchsgeschehen etwa in einem oder zwei Altenheimen, in einem größeren Betrieb oder einer anderen Einrichtung handelt, in der viele Menschen zusammenkommen, ist eine solche Maßnahme im Zweifel nicht notwendig beziehungsweise nicht verhältnismäßig.

Was wird der Bezugspunkt sein, meine Heimatadresse oder die Stadtgrenze? In der Vorschrift wird von Wohnsitz gesprochen. Ihre Heimatadresse ist also der Bezugspunkt.

Wie soll die 15 km-Regel umgesetzt werden? Soll ich immer mit einem Routenplaner herumlaufen und wer soll das kontrollieren? Es geht um einen ungefähren Radius, es kommt nicht auf einzelne Meter an. Aber in der Tat können Routenplaner Ihnen helfen, die Distanzen einzuschätzen.

Warum 15 km und nicht 5, 10 oder 25 km? Im Regelfall haben auch Menschen, die im ländlichen Raum leben, in einem Abstand von 15 km alles zum Leben Notwendige zur Verfügung.

Welche Strafe droht bei Überschreiten der 15 km? Bislang gibt es noch keinen Bußgeldkatalog. Aber es könnten auch ohne einen solchen Katalog Bußgelder verhängt werden, insbesondere bei wiederholten Verstößen.

Was heißt es für Fernbeziehungen, wenn wir weiter als 15 km entfernt wohnen und einer der beiden Orte besonders betroffen ist (Inzidenzwert > 200 / 100.000 in 7 Tagen)? Es wäre klug, wenn Sie dann eine Zeit lang auf ein Treffen verzichten würden, um aus der Region mit hoher Inzidenz das Virus nicht gegebenenfalls in eine Region mit niedrigerer Inzidenz zu übertragen. Feste Lebenspartner/innen dürfen sich auch über weitere Strecken hinweg treffen, wenn sie sich auch sonst abwechselnd regelmäßig mal in der einen und mal in der anderen Wohnung aufhalten.

Mein/e Partner/in und ich leben mehr als 15 km auseinander. Wenn in ihrem Landkreis die Inzidenz auf über 200 steigt und ihr/sein Bewegungsradius auf 15 km eingeschränkt wird, dürfte ich mein/e Partner/in trotzdem besuchen? Ja, das ist möglich.

Und dürfte er/sie trotzdem mich besuchen? Auch das ist möglich, wenn Ihr/e Partner/in Ihre Wohnung ebenfalls regelmäßig als eigene nutzt, dies also auch sein/ihr Hausstand ist.

Wird es Ausnahmen geben von der 15 km-Regel? Ja, für das Vorliegen eines triftigen Grundes, insbesondere einer notwendigen medizinischen, psychosozialen oder veterinärmedizinischen Behandlung, aber auch zur Ausübung des Berufes etc. sind Ausnahmen möglich. Weitere triftige Gründe sind Besuche von nahen Bezugspersonen mit einer Behinderung oder einer Pflegebedürftigkeit. Zulässig ist auch der Besuch bei alten Freunden, Bekannten oder Familienangehörigen, für die man beispielsweise Einkäufe oder sonstige Verrichtungen erledigen möchte. Nicht notwendige Reisen und tagestouristische Ausflüge bilden keine triftigen Gründe.

Betreuung von Kleinkindern / Kita

Viele Familien und insbesondere Alleinerziehende nutzen derzeit die Großeltern oder Tante und Onkel zur Betreuung. Da nun Kinder nicht mehr gesondert behandelt werden: Dürfen zwei (oder mehr) Kinder zu den Großeltern / zu Tante und Onkel gebracht werden? Ja, das ist zulässig. Die Regelung des § 11 Absatz 1 ist insgesamt weit zu verstehen. Sie ermöglicht unter anderem die Betreuung durch Großeltern und Nachbarn.

Dürfen Eltern zwei oder drei Nachbarskinder mit zur Schule oder mit zur Kinderbetreuung nehmen? Ja, das ist möglich und erlaubt.

Wie groß dürfen die Gruppen in der Kinderbetreuung sein? In der Kindertagespflege gilt eine Begrenzung auf bis zu 10 Kinder. Sicherer wäre es aber, kleinere Gruppen zu bilden von drei bis höchstens fünf Kindern.

Wozu dient die Untersagung des Betriebs sämtlicher Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte? Ziel ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. Dazu sollen Kontakte möglichst vermieden und so Infektionsketten unterbrochen werden. Notgruppen dürfen und sollen dennoch betrieben werden. Die Notbetreuung soll in kleinen Gruppen stattfinden.

Welche Vorgaben gelten für die Notbetreuung von Kindern? Zulässig ist eine Notbetreuung in kleinen Gruppen. Dafür gelten folgende Vorgaben:

in einer kleinen Gruppe, in der überwiegend Kinder unter drei Jahren betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 8 Kinder betreut werden;
in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zur Einschulung betreut werden, dürfen in der Regel nicht mehr als 13 Kinder betreut werden;
in einer Gruppe, in der überwiegend Kinder von der Einschulung bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres betreut werden, dürfen z.Z. in der Regel nicht mehr als 10 Kinder betreut werden.

Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um die Hälfte der in normalen Zeiten in einer Gruppe zulässigen Kinder.

Für wen ist die Notbetreuung gedacht? Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen,

bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinem öffentlichem Interesse tätig ist,
bei denen ein Unterstützungsbedarf, insbesondere ein Sprachförderbedarf, besteht sowie Kinder,
die zum kommenden Schuljahr schulpflichtig nach § 64 Absatz 1 Satz 1 des Niedersächsischen Schulgesetzes werden.

Ferner können bei den besonderen Härtefällen auch folgende Gesichtspunkte Berücksichtigung finden:

drohende Kindeswohlgefährdung,
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere bei Alleinerziehenden,
gemeinsame Betreuung von Geschwisterkindern,
drohende Kündigung und erheblicher Verdienstausfall

Führen Horte die Notbetreuung für Schulen durch? Nein. Die schulische Notbetreuung während der dort geltenden Betriebsuntersagung ist im System Schule zu organisieren. Die Horte leisten eine eigenständige Notbetreuung, die den aufgenommenen Kindern angeboten wird.

Wie sieht es aus mit Elternbeiträgen für Krippen und Horte während der Dauer der Betriebseinstellung? Das Land Niedersachsen erhebt diese Beiträge nicht. Die Entscheidung über die Erhebung von Kosten- oder Teilnahmebeiträgen für die Betreuung in Krippen und Horten liegt im Ermessen der Einrichtungsträger. Bei der Nutzung dieses Ermessensspielraums können und müssen alle sachgerechten Umstände berücksichtigt werden. Auch der Umstand, dass eine reguläre Betreuung derzeit nicht in den Einrichtungen angeboten wird, ist dabei zu berücksichtigen.

Gibt es einen Entschädigungsanspruch, wenn Eltern ihre Kinder während der Schließung von Kindertageseinrichtungen selbst betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden? Ja. Ein solcher Entschädigungsanspruch ergibt sich aus § 56 Abs. 1a des Infektionsschutzgesetzes geregelt worden. Wenn Eltern ihre Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, während der coronabedingten vorübergehenden Einrichtungsschließung selbst betreuen müssen, erhalten sie eine Entschädigung in Geld für den Verdienstausfall.

– Update (Stand 08.01.2021) – Die am 05. Januar 2021 von Bundesregierung und Ministerpräsidenten der Länder beschlossene Verlängerung und Verschärfung des aktuellen Lockdowns und die damit für Niedersachsen verbundenen konkreten Regelungen finden Sie in der ab Sonntag, 10.01.2021 geltenden, aktualisierten Niedersächsischen Corona-Verordnung.

– Update (Stand 16.12.2020) – Mit heutigem Tag tritt die nachfolgend überarbeitete Niedersächsiche Corona-Verordnung in Kraft. Darin sind die von den Ministerpräsidenten gemeinsam mit der Bundeskanzlerin am vergangenen Sonntag (13.12.2020) getroffenen neuen verschäften Coronamaßnahmen für das Land Niedersachsen geregelt.

– Update (Stand 14.12.2020) – Verschärfung der Kontaktbestimmungen in der Zeit vom 13.12.2020 bis vorerst 10. Januar 2021 inklusive der neuen verschärften Regelungen über die Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel in Bildern des Landes Niedersachsen.

– Update (Stand 30.11.2020) – wesentlichen Änderungen in der Corona-Verordnung ab 01.Dezember 2020 im Überblick

  • Vom 1. Dezember 2020 an darf sich jede Person in der Öffentlichkeit (also außerhalb der eigenen Wohnung) nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören treffen. Die Gesamtzahl der zusammenkommenden Personen darf die Zahl 5 nicht überschreiten, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet werden. Die Begrenzung auf zwei Haushalte ist nur für Angehörige im Sinne des Strafgesetzbuches ausgenommen, also für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, der Ehegatte, der Lebenspartner, der Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern und Pflegekinder. Auch für Angehörige über 14 Jahren gilt jedoch die Höchstzahl von 5 Personen.
  • Eine besondere Regelung gilt für Weihnachten und Sylvester: In der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 darf man sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit bis zu zehn Personen aufhalten. Kinder unter 14 Jahren sind in diese Maximalzahl von 10 Personen nicht einzurechnen. In dieser Zeit wird die Begrenzung auf zwei Haushalte oder auf nahe Angehörige aufgehoben. Man kann also auch mit Familienangehörigen oder mit Freunden aus drei oder mehr Haushalten Weihnachten oder Sylvester feiern unter einhalten der Obergrenze von bis zu zehn Erwachsenen. Damit sind Feste im Kreise von Familie und Freunden im kleineren Rahmen möglich.
  • Erweitert wird ab dem 1. Dezember 2020 der Bereich, in dem eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist: Die Alltagsmaskenpflicht trifft jetzt nicht mehr nur geschlossene Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, sondern auch die vor den betreffenden Räumen liegenden Eingangsbereiche und die zugehörigen Parkplätze. So sollen die gegebenenfalls dort wartenden oder sich dort begegnenden Personen geschützt und das Infektionsrisiko gesenkt werden.
  • Auch für die Arbeits- oder Betriebsstätte besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Von Anfang Dezember an muss also in jedem Unternehmen und in jeder Behörde eine Alltagsmaske getragen werden, es sei denn, man befindet sich an seinem Arbeitsplatz und kann dort zu allen anderen Personen den Mindestabstand von 1,5 m einhalten. Eine weitere Ausnahme gilt für Personen, bei denen die Art der Tätigkeit das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt.
  • Neu ist auch eine generelle Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an allen Örtlichkeiten unter freiem Himmel, an denen das Infektionsrisiko durch die Möglichkeit der Begegnung mit einer Vielzahl vom Menschen erhöht ist. In der bisherigen Verordnung war diese Pflicht bereits enthalten, sie galt jedoch nur in Landkreisen und kreisfreien Städte mit einer Inzidenz von mehr als 35/100.000 in 7 Tagen. Damit gilt die Alltagsmaskenpflicht jetzt überall dort, wo Menschen sich entweder auf engem Raum, wie zum Beispiel in sehr engen Bereichen von Fußgängerzonen, oder nicht nur vorübergehend aufhalten. Damit diese Örtlichkeiten klar erkennbar sind, werden sie ebenso wie die Dauer oder der Zeitraum der Pflicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgelegt
  • Die Regelungen zur Erhebung-, Aufbewahrung und Weitergabe der Kontaktdaten sind präzisiert worden.
  • Vom 1. Dezember 2020 an sind Zusammenkünfte und Feiern mit Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand nur noch bis zur Höchstgrenze von fünf Personen zulässig. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen. Beibehalten bleibt das sog. Angehörigenprivileg. Das bedeutet, dass die Begrenzung auf zwei Haushalte nicht greift bei nahen Angehörigen. Aber auch für nahe Angehörige, also für Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Pflegeeltern und Pflegekinder über 14 Jahren gilt die zahlenmäßige Begrenzung auf 5 Personen. Natürlich ist es unproblematisch, wenn in einem Haushalt mehr als Personen über 14 Jahren wohnen (größere Familie oder Wohngemeinschaft). Sobald aber bereits fünf oder mehr Personen aus einem Haushalt anwesend sein, können keine weiteren Personen dazu eingeladen werden. Eine Zusammenkunft mit Menschen von außerhalb des eigenen Haushaltes ist dann nur zulässig, wenn einige der im eigene Hausstand wohnenden Menschen bei dieser Zusammenkunft nicht dabei sind. Die Zahl 5 ist für alle über 14-jährigen die Obergrenze. Das gilt für alle privaten Räumlichkeiten, wie in die eigene Wohnung oder andere eigene geschlossene Räumlichkeiten, aber auch für auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (Gärten oder Höfe). Umfasst sind auch Räumlichkeiten außerhalb des eigenen Wohnumfeldes, also beispielsweise Dorfgemeinschaftshäuser.
  • Abweichend sind private Zusammenkünfte und Feiern im Sinne in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 mit bis zu zehn Personen, unabhängig von deren Zugehörigkeit zu einem Hausstand, zulässig. Auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet.
  • Religionen, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften ist gestattet, ihre Zusammenkünfte abzuhalten. Für den Dezember ist klargestellt, dass auch Freiluftgottesdienste und ähnliche religiöse Veranstaltungen zulässig sind.
  • In Gastronomiebetrieben auf Rastanlagen und Autohöfen besteht jedoch ab dem 1. Dezember 2020 neben dem Außer-Haus-Verkauf für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer (und nur für diese) die Möglichkeit der Bewirtung. Hintergrund ist, dass ist der LKW-Verkehr für die Versorgung der Bevölkerung ein unverzichtbarer Teil der Logistik ist. Für die hier arbeitenden Menschen sollen gute Bedingungen für Ruhe- und Pausenzeiten sichergestellt werden.
  • Verbot touristischer Übernachtungen. Hier sind im Verordnungstext keine Änderungen vorgenommen worden, es gibt aber eine Klarstellung in der Begründung: Dort heißt es ausdrücklich, dass eine Übernachtung, die nicht einem touristischen Zweck dient, sondern einem notwendigen Zweck, zulässig. Notwendige Zwecke, so ausdrücklich der Hinweis in der Begründung sind nicht nur die Teilnahme an Fortbildungen, sondern auch Familienbesuche an Feiertagen. Da sich die besondere Regelung in § 6 Abs. 1a (Zusammenkünfte bis zu 10 Personen unabhängig vom Hausstand) nicht nur auf Familienmitglieder, sondern auch auf den Freundeskreis bezieht, sind auch Übernachtungen von engen Freunden im direkten Zusammenhang mit der Teilnahme an Weihnachts- oder Silvesterfeiern als ‚nicht-touristische‘ Übernachtungen zulässig.
  • Einzel-und Großhandel. Durch die hier geregelte Maßgabe, dass für jeden Kunden in Betrieben mit bis zu 800 m² Verkaufsfläche 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und in Betrieben mit größerer Verkaufsfläche in Bezug auf die 800 m² übersteigende Verkaufsfläche je Kunde 20 m² Verkaufsfläche zur Verfügung stehen müssen, soll sichergestellt werden, dass Kunden den Mindestabstand zueinander auch tatsächlich einhalten können. Für Einkaufszentren und die Betriebe des Einzelhandels in diesen Einkaufszentren sind im Rahmen des Hygienekonzepts abgestimmte Maßnahmen zu treffen, die der Vermeidung von Warteschlangen dienen.
  • Zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen sind Feuerwerke auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen öffentlich zugänglichen Flächen untersagt. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen die Flächen, für die dieses Verbot gilt, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung fest. Ausdrücklich verboten ist auch das Veranstalten von Feuerwerken für die Öffentlichkeit.

Die Änderungsverordnung, mit der die Corona Verordnung und die Quarantäneverordnung geändert werden, tritt am 30. November 2020 in Kraft. Abweichend davon treten alle auf dem Beschluss der Regierungscheffinnen und Regierungschefs und der Bundeskanzlerin beruhenden inhaltlichen Änderungen erst am 1. Dezember 2020 in Kraft. Die Verordnungen finden Sie auf unserer Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html

– Update (Stand 26.11.2020) – Überblick über aktuelle Corona-Reglungen nach Bund-Länder-Beschlüssen vom 25.11.2020

Bei der Videokonferenz von Bund und Ländern am gestrigen Mittwoch (25.11.2020) wurde der bisherige Teil-Lockdown bis mindestens 20. Dezember 2020 verlängert. Die gewünschten Effekte seien noch nicht eingetreten, wenn auch eine Seitwärtsbewegung in Sachen Infektionszahlen festzustellen sei. Dennoch müssten aufgrund der weiterhin hohen Infektionszahlen die Beschränkungen aufrechterhalten, nachgeschärft und in Gebieten mit hoher Inzidenzzahl ggf. sogar deutlich verschärft werden. Einheitliche Regelungen wird es auch hierbei nicht geben. Ländern und Landkreisen obliegt es, schneller und regionaler begrenzt Verschärfungen oder auch Lockerungen zu beschließen. Ziel müsse es sein, so die Bundeskanzlerin, einen Wert deutlich unterhalb von 50 Infektionen pro 100.000 Einwohnern anzustreben. Daher gehe man aktuell davon aus, dass die jetzt beschlossenen Beschränkungen bis Anfang Januar 2020 Fortbestand haben werden.

Folgendes wurde gestern (25.11.2020) zwischen Bund und Ländern vereinbart:

  1. Jeden nicht notwendigen Kontakt zu vermeiden und möglichst zu Hause zu bleiben.
  2. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind gebeten, unbürokratisch Home-Office für ihre Beschäftigten zu ermöglichen.
  3. Bereits geschlossene Betriebe und Einrichtungen bleiben weiterhin geschlossen.
  4. Der Groß- und Einzelhandel bleibt geöffnet. Allerdings wird Maskenpflicht wird erweitert und gilt künftig auch vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen. Die Bevölkerung wird aufgerufen, die Weihnachtseinkäufe möglichst auch unter der Woche zu tätigen. Generell gilt, dass sich in einer Einrichtung a) mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 qm insgesamt höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche, b) mit einer Verkaufsfläche ab 801 qm insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens eine Person pro 10 qm Verkaufsfläche und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche befindet. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen.
  5. Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt, jedoch in jedem Falle auf maximal 5 Personen zu beschränken. Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  6. Die Weihnachtstage sind mit Blick auf die Regelungen zu Kontaktbeschränkungen gesondert zu betrachten. Deshalb können die Personenobergrenzen für Zusammenkünfte innen und außen für den Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis längstens 01. Januar 2021 wie folgt erweitert werden: Treffen im engsten Familien- oder Freundeskreis sind möglich bis maximal 10 Personen insgesamt. Dazugehörige Kinder bis 14 Jahre sind hiervon ausgenommen.
  7. Das Offenhalten von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung. Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagespflege, Horte etc.) und Schulen bleiben geöffnet.
  8. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind sich einig, dass die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder für die von den temporären Schließungen erfassten Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen fortgeführt wird. Die Novemberhilfe wird in den Dezember auf Basis der Novemberhilfe verlängert und das Regelwerk der Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst.
  9. Mit den nunmehr in größerer Zahl zur Verfügung stehenden Antigen-Schnelltests ist eine testgestützte Verkürzung der Quarantänezeit möglich. Bund und Länder kommen daher überein, das Zeitintervall der häuslichen Quarantäne grundsätzlich einheitlich auf im Regelfall 10 Tage festzulegen.

– Update (Stand 12.11.2020) – BfR: Corona-Infektion über Schweinefleisch nach derzeitigem Stand des Wissens unwahrscheinlich
Dem BfR sind bislang keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über den Verzehr von Fleischwaren oder Kontakt mit kontaminierten Fleischprodukten bekannt. Eine Kontamination von Fleisch, Fleischwaren oder deren Verpackungen mit Coronaviren könnte jedoch während der Schlachtung oder bei der Fleischzerlegung und -verarbeitung sowie Verpackung erfolgen. (Quelle: BfR)

Überblick über aktuelle Corona-Reglungen in Niedersachsen
– Update (Stand 29.10.2020 / nach den Beratungen) – Die neuen Regeln kommen dem Shutdown vom Frühling recht nah. Sie sollen am 2. November in Kraft treten – und vorerst bis Monatsende gelten – in allen Bundesländern! Hier der aktuelle Stand in Niedersachsen in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht:
In Niedersachsen müssen Maskenverweigerer bis zu 150 Euro zahlen, die Höchstsumme für Verstöße liegt laut Verordnung bei bis zu 25 000 Euro.

Kontaktbestimmungen:
In der Öffentlichkeit dürfen sich nur noch Angehörige zweier Haushalte treffen – maximal zehn Personen. Feiern in Wohnungen und privaten Einrichtungen werden als «inakzeptabel» bezeichnet.

Öffentliche Veranstaltungen/Freizeiteinrichtungen/Sport:
Freizeiteinrichtungen werden geschlossen. Dazu gehören Theater, Opern, Konzerthäuser, Messen, Kinos, Freizeitparks, Saunen, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und Bordelle. Alle Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbäder werden geschlossen. Der Amateursportbetrieb wird eingestellt, Vereine dürfen also nicht mehr trainieren. Individualsport, also etwa alleine oder zu zweit joggen gehen, ist weiter erlaubt. Profisport wie die Fußball-Bundesliga ist nur ohne Zuschauer zugelassen.

Gastronomie/Hotels/Reisen:
Restaurants, Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen werden geschlossen. Erlaubt sind weiter Lieferdienste und Essen zum Mitnehmen. Auch Kantinen dürfen öffnen. Die Bürger sollen auf private Reisen, Tagesausflüge und Verwandtenbesuche verzichten – auch im Inland. Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen mehr aufnehmen.

Schulen und Kitas:
Schulen und Kindergärten bleiben offen. Genauso Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe. Im Unterricht sollten Schülerinnen und Schüler Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt außerhalb des Unterrichts, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Fluren und Treppenhäusern. Es gibt aber eine Ausnahme: Bleiben Schüler einer sogenannten Kohorte unter sich, kann auch zum Beispiel in einem eigenen Schultrakt auf die Maske verzichtet werden. Kohorten sind festgelegte Lerngruppen – etwa Jahrgänge – mit bis zu 120 Kinder und Jugendlichen. Viele Klassen und Jahrgänge sind derzeit nach Corona-Fällen aber auch wieder im Homeschooling.

Dienstleistungen:
Der Einzelhandel bleibt geöffnet – es gibt aber Vorschriften, wie viele Kunden gleichzeitig im Laden sein dürfen. Kosmetikstudios, Massagepraxen und Tattoo-Studios werden geschlossen, weil hier der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Medizinisch notwendige Behandlungen etwa beim Physiotherapeuten oder Fußpflege sind weiter möglich. Auch Friseure bleiben geöffnet.

Arbeit/Firmen:
Überall, wo das möglich ist, soll wieder von zuhause
gearbeitet werden. Betriebe, Selbstständige und Vereine, die von den neuen Corona-Regeln besonders betroffen sind, bekommen große Teile ihres Umsatzausfalls ersetzt. Bei Firmen mit maximal 50 Mitarbeitern gleicht der Bund 75 Prozent aus, bei größeren wird nach EU-Beihilferecht entschieden.

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus

Fleischwaren und Coronavirus: Übertragung unwahrscheinlich
In den vergangenen Wochen kam es bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Schlacht- und Zerlegebetrieben zu Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2). Viele stellen sich daher die Frage, ob Coronaviren auch über Fleischwaren oder andere Lebensmittel übertragen werden können. Nach dem derzeitigen Stand des Wissens ist dies unwahr-scheinlich. Theoretisch ist eine Verunreinigung (Kontamination) von Fleisch oder Fleischwaren mit Coronaviren während der Schlachtung oder bei der Fleischzerlegung und –verarbeitung möglich. Dem BfR sind jedoch bislang keine Infektionen mit SARS-CoV-2 über den Verzehr von Fleischwaren oder Kontakt mit kontaminierten Fleischprodukten bekannt. Landwirtschaftliche Nutztiere wie Schweine oder Hühner sind nach gegenwärtigem Wissensstand nicht mit SARS-CoV-2 infizierbar und können das Virus somit über diesen Weg nicht auf den Menschen übertragen.

„Coronaviren können sich in oder auf Lebensmitteln nicht vermehren, sie benötigen dazu einen lebenden tierischen oder menschlichen Wirt“, sagt Professor Dr. Dr. Andreas Hensel, Präsident des BfR. „Für Coronaviren und SARS-CoV-2 gibt es keine Hinweise, dass es durch den Verzehr von Lebensmitteln, wie Fleisch und daraus hergestellten Produkten, zu einer Infektion des Menschen kommt. Sollte es neue und wissenschaftlich stichhaltige Informationen zu diesem Thema geben, werden wir diese prüfen, bewerten und darüber unverzüglich informieren.“ Wer sich vor lebensmittelbedingten Infektionen schützen möchte, kann Fleisch und Geflügel grundsätzlich vor dem Essen ausreichend und gleichmäßig erhitzen. Grundsätzlich können Coronaviren von einer infizierten Person auf Wurst und Fleisch übertragen werden, wenn Hygieneregeln missachtet werden, beispielweise durch direktes Niesen oder Husten oder über verunreinigte Hände. Jedoch minimieren die üblicherweise einzuhaltenden Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen in den Schlacht- und Zerlegebetrieben das Kontaminationsrisiko von Fleisch und Fleischwaren mit Krankheitserregern, was auch für SARS-CoV-2 gilt.

Im Einzelhandel sind Fleisch und Fleischwaren in der Regel durch einen Spritzschutz an der Theke vor Niesen und Husten durch Kunden geschützt, wodurch die Kontaminationsgefahr ebenfalls minimiert wird. Eine Schmierinfektion einer weiteren Person erscheint nur dann theoretisch möglich, wenn diese Lebensmittel kurz nach der Kontamination berührt und das Virus dann über die Hände auf die Schleimhäute der Nase, der Augen oder des Mundes übertragen wird. Aufgrund der relativ geringen Stabilität (siehe Fragen und Antworten zum neuartigen Coronavirus, Link unten) von Coronaviren in der Umwelt wäre eine Übertragung durch Schmierinfektion nur in einem kurzen Zeitraum nach der Kontamination denkbar. Beim derzeitigen Ausbruch mit SARS-CoV-2 spielt der Übertragungsweg durch den Verzehr von Fleischwaren nach dem jetzigen Stand des Wissens keine Rolle. Um sich vor Virusübertragungen zu schützen, ist es grundsätzlich wichtig, die allgemeinen Regeln der Hygiene des Alltags wie regelmäßiges Händewaschen und Fernhalten der Hän-de aus dem Gesicht auch bei der Zubereitung von Lebensmitteln zu beachten. Weiterhin lässt sich das Risiko von lebensmittelbedingten Infektionen senken, wenn Fleisch und Geflügel vor dem Verzehr an allen Stellen mindestens zwei Minuten lang auf mindestens 70°C erhitzt werden, bzw. bis austretender Fleischsaft klar ist und das Fleisch eine weißliche (Geflügel), graurosafarbene (Schwein) oder graubraune Farbe (Rind) angenommen hat. (Mitteilung Nr. 027/2020 des BfR vom 19. Juni 2020)

Corona-Warn-App des Bundes ist online
Die Corona-Warn-App hilft, Infektionsketten schnell zu durchbrechen. Sie macht das Smartphone zum Warnsystem. Die App informiert uns, wenn wir Kontakt mit nachweislich Corona-positiv getesteten Personen hatten. Sie schützt uns und unsere Mitmenschen und unsere Privatsphäre. Hier könnt ihr sie in den Stores für Android und iPhone herunterladen.

Maskenpflicht in Niedersachsen ab 27.04.2020
Auch in Niedersachsen gilt ab 27.04.2020 eine Maskenpflicht im Öffentlichen Personen Nahverkehr und im Einzelhandel. Damit reagiert das Land auf die in vielen Bundesländern bereits bzw. in Kürze geltende Tragepflicht sogenannter „Alltagsmasken“ bzw. „Community-Masken“.

Bund-Länder-Beschluss vom 15.04.2020 mit neuen Regelungen
Die seit Mitte März geltenden Kontaktbeschränkungen werden grundsätzlich bis zum 3. Mai 2020 verlängert.

  • Der Schulbetrieb soll ab 4. Mai schrittweise wieder aufgenommen werden – zunächst prioritär für Abschlussklassen und qualifikationsrelevante Jahrgänge sowie die letzte Klasse der Grundschule. Für Niedersachsen soll der Schulbetrieb sowohl für allgemeinbildende als auch berufsbildende Schulen schrittweise ab dem 27.04.2020 wieder beginnen.
  • Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen der Abschlussklassen dieses Schuljahres sollen wieder stattfinden können.
  • Die Kultusministerkonferenz wird beauftragt, bis zum 29. April ein Konzept für weitere Schritte vorzulegen, wie der Unterricht insgesamt wieder aufgenommen werden kann.
  • Die Notbetreuung in Kindertagesstätten soll ab 11. Mai 2020 auf eine Quote von 40 Prozent ausgeweitet werden. Tageseltern dürfen ab dann ebenfalls in den regulären Betrieb zurückkehren. Da die Land- und Ernährungswirtschaft als systemrelevante Infrastruktur anerkannt ist, kommt die Notbetreuung grundsätzlich auch für Kinder von Landwirten in Frage.
  • – Update (Stand 11.5.2020) – Auch Geschäfte mit einer größeren Ladenfläche als 800 Quadratmeter können wieder öffnen. Somit gibt es in diesem Bereich keinerlei Beschränkungen der Verkaufsflächen mehr – Kunden müssen während des Einkaufs allerdings eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Dabei müssen sie Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen beachten.
  • Friseurbetriebe dürfen seit Anfang Mai wieder unter strengeren Auflagen öffnen.
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen und Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen sind unter Auflagen und Einhaltung besonderer Hygienebedingungen seit Anfang Mai wieder erlaubt.
  • Die Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf private Reisen und Besuche weiterhin zu verzichten.
  • Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt.

Was ist Corona?
Das Coronavirus ist ein Virustyp, der sich beim Menschen durch verschiedene Krankheitsformen feststellen lässt. Am häufigsten äußert sich das Virus durch gewöhnliche Erkältungssymptome; andere Coronavirustypen können in seltenen Fällen tödlich enden können, wie z.B. das Coronavirus SARS, das 2003 auftauchte. Bei diesem aktuellen Coronatyp sind besonders gefährdet nach heutigem Stand ältere Menschen über 60 und Menschen mit Vorerkrankungen (z.B. Bluthochdruck, Herzschwäche, Asthma oder ähnliches). (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)

Was sind Symptome von Covid-19?
Die häufigsten Symptome treten in Form gängiger Erkältungssymptome wie z.B. Fieber, trockener Husten, Abgeschlagenheit, Halskratzen sowie Kopf- und Gliederschmerzen usw. auf. In seltenen Fällen litten Betroffene unter Übelkeit und Durchfall. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit)
Die Krankheitsverläufe sind unspezifisch (grippeähnlich), vielfältig und variieren stark, von symptomlosen Verläufen bis zu schweren Lungenentzündungen.

Wo erhalte ich weitere gesicherte Informationen zu Corona?
Um seriös zu informieren sowie der Verunsicherung und Verbreitung von Fake-News entgegenzuwirken, hat die niedersächsische Landesregierung jeweils Telefonauskünfte eingerichtet. Sie erreichen die zentrale Telefonauskunft des Landes Niedersachsen unter +49 (0) 511 120 6000. Darüber hinaus hat das Land Niedersachsen spezifische Telefonauskünfte zu

  • Gesundheit unter +49 (0) 511 4505 555,
  • Land- und Ernährungswirtschaft unter +49 (0) 511 120 2000 und
  • Wirtschaft und Arbeit unter +49 (0) 511 120 5757 geschaltet.

Im Internet informiert die Regierung auf der zentralen Webseite www.niedersachsen.de/Coronavirus und auf den Seiten der einzelnen Ministerien.

Wie kann ich mich und andere schützen?
Generell gilt seit der Allgemeinverfügung vom 22.03.2020, dass

  • Bürgerinnen und Bürger angehalten sind, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
  • In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den oben genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
  • Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis derAngehörigen des eigenen Hausstands gestattet.
  • Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.
  • Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.
  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.
  • In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

Grundsätzlich sollten die Hygienemaßnahmen eingehalten werden, die auch bei der Influenza, also der echten Grippe, empfohlen werden. Dies sind insbesondere:

  • Möglichst oft und gründlich die Hände mit Wasser und Seife waschen.
  • Engen Kontakt mit Personen, die husten, niesen oder Fieber haben, meiden.
  • In ein Taschentuch oder den gebeugten Ellenbogen niesen.
  • Kontakt der Hände mit Mund, Nase und Augen vermeiden.
  • Halten Sie generell 1.5 – 2 m Abstand zu fremden Personen.
  • Auf Händeschütteln verzichten.
  • Bei Fieber, Husten und Atembeschwerden zunächst telefonisch Kontakt zum Arzt aufnehmen, bevor dieser persönlich aufgesucht wird.

Warum ist Corona gefährlich?
Coronaviren können beim Menschen verschiedene Krankheiten auslösen – von der einfachen Erkältung bis zur schweren Atemwegsinfektion oder Lungenentzündung. Nach einer Infektion mit dem Virus kann es einige Tage bis Wochen dauern, bis Krankheitszeichen beim Menschen auftreten. Aktuell werden Infektionen so therapiert, dass die Symptome nach der Schwere des Krankheitsbildes optimal behandelt werden. In den meisten Fällen klingen die Symptome von alleine wieder ab.

Gibt es besonders gefährdete Personengruppen?
Patienten mit Vorerkrankungen sind besonders gefährdet. Einen Impfstoff gegen das Virus gibt es noch nicht. Das RKI empfiehlt Menschen, die an akuten Atemwegserkrankungen leiden, zurzeit generell zuhause zu bleiben. Menschen über 60 oder mit chronischen Erkrankungen wird geraten, sich gegen Grippe und/oder Pneumokokken impfen zu lassen. Näheres hierzu unter: www.rki.de.

Gemäß der Allgemeinverfügung (Stand 23.3.20) werden die Bürgerinnen und Bürger angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

Wie lange ist die Inkubationszeit?
Schätzungen zufolge beträgt die Inkubationszeit derzeit bis zu 14 Tage. An Durchschnittswerten der WHO gemessen dauert sie 5-6 Tage. Es wird von einer Krankheitsdauer von bis zu drei Wochen berichtet.

Ist die Krankheit meldepflichtig?
Ja. Diagnostiziert ein Arzt die Infektion bei Ihnen, muss er Ihre Erkrankung dem örtlichen Gesundheitsamt melden.

Wie wird Corona übertragen?
Das Covid-19 überträgt sich hauptsächlich über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch, insbesondere über die Schleimhäute der Atemwege. Auch eine indirekte Übertragung über die Hände, die mit der Mund- oder Nasenschleimhaut sowie mit der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, ist möglich.

Kann ich mich testen lassen? Und wo?
Melden Sie sich zunächst telefonisch bei Ihrem Hausarzt/Ihrer Hausärztin. Falls er/sie nicht erreichbar ist, können Sie sich auch mit dem ärztlichen Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117 in Verbindung setzen. Alles weitere wird dort geklärt. Auch hier ärztlichen Hinweisen folgen, d. h. Tests erfolgen ausschließlich aufgrund ärztlicher Beurteilung.

Gibt es schon Medikamente gegen Corona?
Nein, es wird aber intensiv daran gearbeitet.

Wie lange dauert die Quarantäne?
Infizierte Personen sowie teilweise auch Kontaktpersonen (auch wenn diese nicht infiziert sind) werden in der Regel durch Verfügung des Gesundheitsamtes 14 Tage unter (häusliche) Quarantäne gestellt.

Muss ich alle Personen angeben, zu denen ich Kontakt hatte, und sagen, dass ich unter Quarantäne stehe?
Die Anweisungen der Gesundheitsämter sind einzuhalten, den Gesundheitsämtern sind die geforderten Informationen z. B. über Kontaktpersonen zu geben. Wer unter Quarantäne steht, muss andere Personen auf den Quarantänestatus deutlich hinweisen.

Können Coronaviren außerhalb menschlicher oder tierischer Organismen auf festen und trockenen Oberflächen überleben und infektiös bleiben?
Die Stabilität von Coronaviren in der Umwelt hängt von vielen Faktoren wie Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Beschaffenheit der Oberfläche sowie vom speziellen Virusstamm und der Virusmenge ab.  Humane Coronaviren sind nicht besonders stabil auf trockenen Oberflächen. In der Regel erfolgt die Inaktivierung in getrocknetem Zustand innerhalb von Stunden bis max. einigen Tagen.

Können importierte Waren aus Regionen, in denen die Krankheit verbreitet ist, Quelle für eine Infektion beim Menschen sein?
Aufgrund der bisher ermittelten Übertragungswege und der relativ geringen Umweltstabilität von Coronaviren ist es nach derzeitigem Wissensstand unwahrscheinlich, dass importiere Waren wie importierte Lebensmittel oder Bedarfsgegenstände und Spielwaren, Werkzeuge, Computer, Kleidung oder Schuhe die Quelle einer Infektion mit dem neuartigen Coronavirus sein könnten.

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Übertragungswege von COVID-19

SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Umfängliche Informationen finden Sie mit Stand 30.10.2020 beim RKI unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html

BfR-FAQ zu Übertragungswegen von COVID-19
Ergänzend zum RKI hat das BfR hat eine umfängliche Liste mit FAQ zu Übertragungswegen online unter https://www.bfr.bund.de/de/kann_das_neuartige_coronavirus_ueber_lebensmittel_und_gegenstaende_uebertragen_werden_-244062.html vom 20.Oktober 2020.

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Datenschutz

Wie sieht es mit dem Datenschutz aus?
Die DSGVO gilt weiterhin. Werden im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie personenbezogene Daten erhoben, werden in den meisten Fällen Bezüge zwischen Personen und deren Gesundheitszustand hergestellt. Ab diesem Zeitpunkt handelt es sich um Gesundheitsdaten, die nach Artikel 9 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders geschützt sind. Auch wenn eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten grundsätzlich nur restriktiv möglich ist, können für verschiedene Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie oder zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern datenschutzkonform Daten erhoben und verwendet werden. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der gesetzlichen Grundlage stets zu beachten. Weitere Infos über https://lfd.niedersachsen.de/startseite/themen/gesundheit/datenschutzrechtliche-informationen-zur-verarbeitung-von-personenbezogenen-daten-durch-arbeitgeber-und-dienstherren-im-zusammenhang-mit-der-corona-pandemie-186213.html

Darf ich den Namen eines infizierten Mitarbeiters meines Betriebes nennen?
Hier ist ein 3-Stufen-Modell hilfreich.

  1. Stufe: Kann ich mögliche Kontaktpersonen auch ohne Nennung des konkreten Namens der infizierten Person in Kenntnis setzen?
    Der infizierte Mitarbeiter bzw. die infizierte Mitarbeiterin könnte eine Namensliste mit möglichen Kontaktpersonen erstellen. Diese Personen könnten dann gezielt informiert werden. Eine betriebsweite namentliche Nennung erübrigt sich dann. Oder es wird das Team oder die Abteilung informiert.
  2. Stufe: Kontaktaufnahme mit der zuständigen Gesundheitsbehörde und diese um Entscheidung über Veröffentlichung ersuchen.
  3. Stufe: Ist die Gesundheitsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar, könnte der Name des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin betrieblich intern offengelegt werden mit der Information über den Verdacht oder der tatsächlichen Corona-Erkrankung.

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