Sozialwahlen Versicherte in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind zu den Sozialwahlen aufgerufen. Für sie ist der nächste Freitag ein wichtiges Datum: Bis zum 7. April muss der ausgefüllte Fragebogen zurückgeschickt werden.
Bei den im Mai anstehenden bundesweiten Sozialwahlen für die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) kommt es erstmals zu einer Wahlhandlung. Angesprochen sind die Versicherten in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA). Sie können zwischen mehreren Listen entscheiden.
Aus dem Bereich der Landesbauernverbände sind sechs Listen zugelassen, eine der Nebenerwerbslandwirte in Bayern sowie jeweils eine von Waldbesitzern und dem Bundesverband Deutscher Landwirte. Mit zwei weiteren freien Listen erhöht sich die Zahl der Listen auf insgesamt elf. Aus dem Norden liegt eine gemeinsame Liste der Bauernverbände Niedersachsen und Schleswig-Holstein vor, die unter dem Motto „Klarer Kurs Nord – Liste 2“ antritt.
Das Wahlverfahren ist ausschließlich als Briefwahl vorgesehen und erfolgt in zwei Schritten. Zunächst erhalten alle im Unternehmerverzeichnis eingetragenen Versicherten mit einem von der Berufsgenossenschaft versandten Schreiben einen Fragebogen. Er soll die Zuordnung der Unternehmer zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte klären. Mit der Rückgabe in einem beiliegenden Freiumschlag, für die eine Frist bis zum 7. April 2017 gesetzt ist, beantragen die Wahlberechtigten gleichzeitig die Wahlunterlagen. Die eigentliche Wahl erfolgt dann in einem zweiten Schritt durch Zurücksendung des ausgefüllten Wahlzettels. Die Wahlunterlagen erhält jedoch nur, wer den Fragebogen zurücksendet! Nur dann ist die Teilnahme an der Wahl möglich. Die Stimmzettel müssen dann spätestens am 31. Mai 2017 bei der SVLFG eingegangen sein.
Wahlberechtigt sind alle Personen, die als Einzel- oder Mitunternehmer mit versicherten Unternehmen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlagt werden und regelmäßig, also länger als sechs Monate im Jahr keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen. Werden lediglich mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt, so gelten diese nicht als fremde Arbeitskräfte – es bleibt bei der Wahlberechtigung. Außerdem erhalten auch Ehegatten und Lebenspartner die Wahlunterlagen, wenn sie im Unternehmen mitarbeiten. Dies ist der Fall, wenn es sich zumindest um eine betriebsdienliche Tätigkeit handelt, die dem Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens zuzuordnen ist.
Auf der Liste sind für Niedersachsen Britta Michel aus Rennau auf dem ersten Listenplatz sowie zwei weitere Landfrauen und Kandidaten aus allen Landvolkbezirken vertreten. Die Kandidatinnen und Kandidaten der Liste 2 stehen für ein eindeutiges Bekenntnis zum Erhalt des eigenständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungssystems unter Berücksichtigung der strukturellen Besonderheiten der nördlichen Bundesländer.
Den Norden vertreten
Damit einher geht die Forderung nach gerechten Beiträgen und Beitragsmaßstäben in allen Zweigen der Sozialversicherung. Ziel ist es, die Verwaltungskosten so zu reduzieren, dass dennoch eine versichertenfreundliche und ortsnahe Betreuung gegeben ist. Soweit möglich und notwendig, sollen die Leistungen in allen Systemen zielgerichtet ausgebaut werden.
Nach Schaffung der SVLFG als Bundesträger ist die Beteiligung der einzelnen Regionen nicht mehr automatisch gesichert. Das Landvolk Niedersachsen hält es für wichtig, dass eine ausreichende Anzahl von Versicherten aus dem Norden in die Vertreterversammlung entsandt wird. Deshalb wirbt es bei seinen Mitgliedern dafür, sich an der Wahl zu beteiligen, den Fragebogen auszufüllen und die Wahlunterlagen anzufordern.
Br