Am Graben gilt Fachrecht

Am Graben gilt Fachrecht - Foto: Archiv/Werkbild
Foto: Archiv/Werkbild

Wassergesetz Die Landesregierung gibt jetzt einen Vorschlag für ein neues Wassergesetz in den Landtag. Mit dem einstigen Entwurf des Umweltministers hat er nur noch wenig zu tun. Das gilt vor allem für die Abstandsregelungen.

Kein Entwurf für ein neues Gesetz durchläuft die Phase, in der Betroffene angehört werden, ohne Änderung. Die Fassung des umstrittenen Wassergesetzes, die die Landesregierung nun dem Landtag zur Debatte vorlegen wird, hat mit den ursprünglichen Plänen des federführenden Umweltministeriums aber nur noch wenig zu tun.

Fünf Meter, aber anders

Das gilt vor allem für das geplante Verbot, auf einem fünf Meter breiten Randstreifen weder Dünger noch Pflanzenschutzmittel einzusetzen. Dagegen hatte es neben fachlicher Kritik auch offene Proteste, besonders seitens des Landvolks, gegeben.

Im überarbeiteten Gesetzentwurf tauchen jetzt ausschließlich Vorgaben aus dem Bundesrecht auf. Der Gewässerrandstreifen bleibt zwar fünf Meter breit und gilt künftig an allen Gewässern. Die Verbote beziehen sich jedoch darauf,

  • Grünland in Ackerland umzuwandeln,
  • Bäume und Sträucher zu entfernen,
  • wassergefährdende Stoffe zu verwenden sowie
  • Gegenstände abzulagern, die den Abfluss bei Hochwasser behindern könnten.

Für den Einsätz von Nährstoffen soll künftig allein das kürzlich auf Bundesebene novellierte Fachrecht – also die Düngeverordnung – gelten. Hier sind vier Meter Abstand vorgeschrieben, auf hängigem Gelände fünf Meter. Bei Verwendung von Geräten, die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, können die Abstände reduziert werden. Dichter ran als einen Meter geht es aber in keinem Fall.

Auf mindestens einem Meter Abstand zum Gewässer soll ein Grünstreifen vorgehalten werden, der in jedem Fall unbehandelt bleibt. Die Wasserbehörde kann im Gewässerrandstreifen zusätzliche Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verminderung von Einträgen anordnen oder Ausnahmen zulassen.

Gänzlich aus dem Entwurf verschwunden ist das angedachte Verbot, Pflanzenschutzmittel auf dem Randstreifen anzuwenden. Gelten sollen allein die Anwendungsvorschriften des jeweiligen Mittels – die zum Teil weit größere Abstände vorschreiben. Offen lässt der Gesetzentwurf, welche Anforderungen an die Zwischenlagerung von Silage und Mist auf landwirtschaftlichen Flächen gestellt werden. Dies soll später in einer Verordnung festgeschrieben werden.

Ob die Abstandsregelungen eingehalten werden, soll bei den Gewässerschauen und im Rahmen des Schutzes vor Überschwemmungen kontrolliert werden. Zunehmend will das Land aber auch Luftbilder aus dem Geoinformationssystem auswerten.
ste