Anhörungsrecht zur Änderung der Düngeverordnung trotzdem nutzen!

Organische Düngung

Der Bundesrat hat am Freitag, 27. März 2020, dem Entwurf der Düngeverordnung ohne wesentliche Änderungen zugestimmt. Auf das noch bis zum 2. April 2020 laufende Anhörungsverfahren haben Bundesregierung und die Mehrheit der Bundesländer keine Rücksicht genommen. Das wird vom Landvolk Niedersachsen scharf kritisiert.

Jeder Landwirt sollte trotzdem im Zuge des vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit nutzen, seine persönlichen Bedenken zur Düngeverordnung beim zuständigen Bundeslandwirtschaftsministerium einzureichen. Auch für den Fall von späteren Klageverfahren gegen die Düngeverordnung kann das nicht schaden.

Das Landvolk Niedersachsen hat eine Übersicht aller relevanten Änderungen der Düngeverordnung (Auszug) der Bundesregierung zusammengestellt (Stand 21.02.2020). Die Übersicht steht hier zum Download bereit:

Stellungnahme fristgerecht einreichen

Die Frist läuft am Donnerstag, dem 2. April 2020, aus. Spätestens an diesem Tag muss die Stellungnahme am Sitz des Ministeriums in Bonn eintreffen. Die Stellungnahme sollte eigenhändig unterschrieben sein und rechtzeitig per Post abgeschickt werden (Einwurf im Briefkasten der Deutschen Post bis Dienstag, den 31. März; ein Einschreiben ist nicht notwendig). Die Zusendung als normale Email wird vom Ministerium ebenfalls akzeptiert, diese muss spätestens bis zum 2. April an die Adresse Umweltbericht@bmel.bund.de gesendet werden. Auch ein Telefax an die Faxnummer des Ministeriums unter 0228 99 529 4262 ist möglich. Gesetzlich ist leider keine Rückantwort des BMEL auf eine Stellungnahme vorgesehen. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Stellungnahme das Ministerium erreicht hat, müssen Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen.

Landvolk Niedersachsen bietet Hilfestellung an

Der Entwurf der neuen Düngeverordnung ist sehr kompliziert. Nicht Jedem liegt es, eine schriftliche Stellungnahme so zu formulieren, dass die Ministerialbeamten sich damit konkret auseinandersetzen können. Deshalb bieten wir als Hilfestellung einige Formulierungshilfen zu verschiedenen Punkten des Entwurfs an, die nach unserer Einschätzung sehr viele Betriebe betreffen. Wir bitten um Verständnis, dass nicht für jede der vielen Detailverschärfungen, die möglicherweise Ihren Betrieb hart treffen werden, einen Formulierungsvorschlag erarbeitet werden konnte. Sie können die für Ihren Hof passenden Mustertexte wörtlich in Ihre betriebsindividuelle Stellungnahme übernehmen. Allerdings werden einheitliche Stellungnahmen von verschiedenen Landwirten vom Ministerium wie eine einzige Stellungnahme behandelt. Daher empfehlen wir, den Text individuell nach Ihrem Geschmack und Ihrer Zielrichtung zu ergänzen oder anzupassen. Denken Sie dabei daran, dass es für eine einzelbetriebliche Stellungnahmen nicht sinnvoll ist, Anforderungen zu kritisieren, die Ihren Betrieb nicht konkret betreffen. In jedem Fall sollte ein individueller Betriebsspiegel als Anlage beigefügt werden, aus dem der Umfang Ihrer Betroffenheit deutlich wird. Ihre Stellungnahme und die darin enthaltenen Informationen unterliegen selbstverständlich dem Datenschutz. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass das Ministerium Ihre Stellungnahme für Kontrollen nutzt oder an andere Behörden weitergibt.

Formulierungshilfen für Einwendungen

Im Folgenden finden Sie die einzelnen Formulierungshilfen für Einwendungen, aus denen Sie die für Ihren Hof passenden Themen auswählen können. Anschreiben und Betriebsspiegel sind als Word-Dateien runterladbar. Die Formulierungshilfen können Sie per „Copy-Paste bzw. Kopieren-Einfügen“ direkt von unserer Webseite in Ihr Anschreiben einfügen. Machen Sie dann noch Ihre individuellen Anpassungen, füllen Sie den Betriebsspiegel aus, und schon kann Ihre Stellungnahme nach einer kurzen Unterschrift per Post (alternativ per E-Mail oder Fax) auf dem Weg zum Bundeslandwirtschaftsministerium sein!

Einleitung und Abschlussformulierung einer betrieblichen Stellungnahme zum Entwurf der Änderungen in der Düngeverordnung (Neues Musteranschreiben vom 27.03.2020 als Word-Datei downloadbar)

Anlage Betriebsspiegel (als Word-Datei downloadbar)

Übersicht der Einwendungen

Einwände gegen besonders hohe Auflagen in nitratsensiblen bzw. „roten“ Gebieten, nämlich

Einwände gegen allgemeine bundesweite Verschärfungen der Düngeverordnung, nämlich

Beschränkung der N-Düngung auf 80 % des Pflanzenbedarfs im Ackerbau

Begrenzung der Stickstoffdüngung in „nitratsensiblen“ Gebieten für Ackerflächen (Änderung § 13 Abs. 2 DüV-RefE bzw. neuer § 13 a Abs. 2 Nr. 1 DüV-BR-Drs 98/20)
Die zukünftig vorgeschriebene Reduzierung der maximal zulässigen Stickstoffdüngung in den von den Bundesländern auszuweisenden nitratsensiblen Gebieten erfolgt zu pauschal unabhängig von den in meinem Betrieb angebauten Kulturen, meinen standörtlichen Boden- und Klimaverhältnissen und den sich daraus ergebenden Risiken für umweltbelastende Nährstoffverluste. Die kausalen Zusammenhänge zwischen den Maßgaben zur Abgrenzung der nitratsensiblen Gebiete in Anlehnung an die Grundwasserverordnung und der standortbedingten Nitrat-Auswaschungsgefährdung sind aus meiner Sicht viel zu gering, als dass damit großräumig pauschale Beschränkungen der Stickstoffausbringung begründet werden können. Unbegründete Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit und des Grundeigentums sind unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die geplante Flexibilität der Düngeraufteilung zwischen den von mir im derzeit ausgewiesenen Gebiet angebauten Kulturen ist an meinen Standort nicht ausreichend, um die negativen Folgen für meinen Betrieb (siehe Berechnung der möglichen Einkommensverluste im Betriebsspiegel) im Verhältnis zu den potenziellen positiven Umwelteffekten zu rechtfertigen. Aus meinen Nährstoffvergleichen ergeben sich für meine Standortverhältnisse keine problematischen Überschüsse, obwohl ich bedarfsgerecht mehr als insgesamt 160 kg N/ha bzw. mehr als 80 kg N/ha mineralisch zu meinen Kulturen ausbringe. Dagegen führen die Einschränkungen in meinem Betrieb zu erheblichen Ertragsminderungen und Qualitätsrisiken. Die Ausnahmeregelung, bei der 160 kg Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln hinsichtlich der Gewässergefährdung gleichgestellt werden mit einer Kombination von organischer Düngung mit 80 kg aus mineralischen Düngemitteln und 80 kg aus organischen Düngemitteln, halte ich als Pauschalregelung für fachlich nicht gerechtfertigt.
Mit einer N-Zufuhr unter den bisherigen Düngebedarf steigt nach meiner Meinung das Risiko einer zunehmenden Humuszehrung von Mineralböden und werden die Chancen der von der Bundesregierung gewünschten zunehmenden CO2-Senkenfunktion landwirtschaftlich genutzter Böden konterkariert. Das BMEL selbst bestätigt dies durch seine gegenüber den Bundesländern geäußerte Auffassung, dass durch die Verringerung der N-Zufuhr der Stickstoff aus der Nachlieferung des Bodens verstärkt genutzt wird. Richtig dürfte sein, dass je nach Kultur eine Stickstoffmangelsituation zu einer größeren Nachlieferung aus dem Boden und somit zu einer Humuszehrung führen kann. Die schädlichen Auswirkungen negativer Humusbilanzen für die Fruchtbarkeit, das Wasserhaltevermögen, Stabilität des Bodengefüges usw. widersprechen den berechtigten Anforderungen an eine ordnungsgemäße umweltschonende Landwirtschaft und sind daher als Nebenwirkung der Reduzierungsverpflichtung inakzeptabel. Es ist außerdem fraglich, ob ggf. erzielte Reduzierungen an Lachgasemissionen die negativen Folgen für die Kohlenstoffbindung eines Bodens auf Dauer überhaupt kompensieren können. Sofern bestimmte Produktqualitäten nicht mehr erzeugt werden können, steigt der Druck auf Deckung durch Importe aus dem Ausland mit den damit teilweise verbundenen Verschlechterungen für ebenfalls verfolgte Umweltziele.
Ich fordere, dass die pauschale Beschränkung der N-Düngung aufgehoben wird und es mir ermöglicht wird, mit an den Standort angepassten und im freiwilligen Trinkwasserschutz erprobten Verfahren dem Gewässerschutz bestmöglich gerecht zu werden.

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Beschränkung der N-Düngung auf 80 % des Pflanzenbedarfs auf Dauergrünland

Begrenzung der Stickstoffdüngung in „nitratsensiblen“ Gebieten für Dauergrünland (Änderung § 13 Abs. 2 DüV-RefE bzw. neuer § 13 a Abs. 2 Nr. 1 DüV-BR-Drs 98/20)
Die zukünftig vorgeschriebene Reduzierung der maximal zulässigen Stickstoffdüngung in den von den Bundesländern auszuweisenden nitratsensiblen Gebieten auch bei Dauergrünland entbehrt jeder fachlichen Grundlage. Für intensives Dauergrünland hat die EU-Kommission vielen Mitgliedstaaten sogar Ausnahmen von der 170 kg N-Obergrenze für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern bis zu 250 kg N/ha genehmigt. Die Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland gilt im Trinkwasserschutz als Garant für niedrige Nitratgehalte im Sickerwasser. Es ist daher völlig unverständlich, warum selbst bei Nachweis, dass eine bedarfsgerechte Stickstoffdüngung von Dauergrünland keine zusätzliche Belastung der Gewässer in nitratsensiblen Gebieten erwarten lässt, die geplante Ausnahme für die Begrenzung der Stickstoffausbringung nur zulässig ist, wenn maximal 20 % der Fläche des Gebietes unter diese Ausnahme fallen. Unbegründete Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit und des Grundeigentums sind unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Die negativen Folgen für meinen Betrieb (siehe Berechnung der möglichen Einkommensverluste im Betriebsspiegel) im Verhältnis zu den voraussichtlich kaum messbaren positiven Effekten für die Nitratbelastung des Grundwassers sind gravierend. Aus meinen Nährstoffvergleichen ergeben sich für meine Standortverhältnisse keine problematischen Überschüsse, obwohl ich bedarfsgerecht mehr als insgesamt 160 kg N/ha bzw. mehr als 80 kg N/ha mineralisch zu meinen Kulturen ausbringe. Dagegen führen die Einschränkungen in meinem Betrieb zu erheblichen Ertragsminderungen und Qualitätsrisiken für mein Grundfutter. Die Ausnahmeregelung, bei der 160 kg Gesamtstickstoff aus organischen Düngemitteln hinsichtlich der Gewässergefährdung gleichgestellt werden mit einer Kombination von organischer Düngung mit 80 kg aus mineralischen Düngemitteln und 80 kg aus organischen Düngemitteln, halte ich als Pauschalregelung für fachlich nicht gerechtfertigt. Intensivgrünland hat einen Düngebedarf von 200 bis über 300 kg N/ha und dient dennoch dem Gewässerschutz. Sofern es mir wegen Ausbringungseinschränkungen nicht mehr möglich ist, die notwendigen Energie- und Eiweißgehalte in meinem Grundfutter zu erzeugen, bin ich auf Zukauf ggf. auch über Importe aus dem Ausland mit den damit teilweise verbundenen Verschlechterungen für andere Umweltziele angewiesen.
Ich fordere, dass die pauschale Beschränkung der N-Düngung für Dauergrünland unter den Düngebedarf ersatzlos gestrichen wird.

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Schlagbezogene Beschränkung der Wirtschaftsdüngerausbringung auf max. 170 kg N/ha

Schlagbezogene Ausbringungsobergrenze von 170 kg Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern sowie Kompost in nitratsensiblen Gebieten (Änderung § 13 Abs. 2 DüV-RefE bzw. neuer § 13 a Abs. 2 Nr. 2 DüV-BR-Drs 98/20)
Die geplante schlagbezogene Ausbringungsobergrenze unterscheidet weder zwischen Kulturen noch Art des ausgebrachten Düngemittels. „Humusdünger“ wie strohreiche Festmiste oder Komposte werden hinsichtlich des Risikos von Gewässerbeeinträchtigungen gleichbehandelt mit Jauche, Dauergrünland gleichbehandelt mit Ackerland. Dafür gibt es keine fachliche Begründung. Düngemittel oder Kulturen, die hinsichtlich der Auswaschungsgefährdung von Nitrat in das Grundwasser unbedenklich oder sogar positiv sind, sollten in nitratsensiblen Gebieten eher gefördert als behindert werden. Intensives Dauergrünland hat zum Beispiel einen N-Düngebedarf von deutlich mehr als 200 kg Stickstoff pro Hektar, ohne ein erhöhtes Risiko von Nitratauswaschungen bei Verteilung der Wirtschaftsdüngerausbringung auf mehrere Gaben. „Humusdünger“ sind besonders dazu geeignet, eine gewässerschonende und gleichzeitig humusfördernde Bewirtschaftung zu gewährleisten. Die Regelung steht zudem im Widerspruch zur betrieblichen, schlagunabhängigen Flexibilität bei der geplanten Begrenzung der N-Ausbringung auf 80 % des Bedarfs.

Eine schlagbezogene Einschränkung von Wirtschaftsdüngerausbringungen auf 170 kg Stickstoff zwingt mich dazu, auf meinen Dauergrünlandflächen zusätzlichen Mineraldünger einzusetzen und ggf. anfallenden Wirtschaftsdünger aus meiner Tierhaltung abzugeben. Damit sind unnötige Umweltbelastungen verbunden (z. B. erhöhter Energieeinsatz für die Mineraldüngerherstellung), meine Betriebskosten steigen. Flächen im nitratsensiblen Gebiet, die ich bisher im Rahmen von Agrarumweltmaßnahmen extensiv mit reduzierter Düngung genutzt habe, muss ich leider wieder intensivieren, um meinen Wirtschaftsdünger weiterhin innerbetrieblich verwerten zu können. Negative Umweltauswirkungen kann ich dabei nicht ausschließen.  

Für intensives Dauergrünland hat die EU-Kommission vielen Mitgliedstaaten sogar Ausnahmen von der 170 kg N-Obergrenze für die Ausbringung von Wirtschaftsdüngern bis zu 250 kg N/ha genehmigt. Diese Möglichkeit wird meinem Betrieb mit der geplanten Regelung verbaut und damit ein zusätzlicher Wettbewerbsnachteil geschaffen. Aus meinen Nährstoffvergleichen ergeben sich für meine Standortverhältnisse keine problematischen Überschüsse, obwohl ich auf meinem Intensivgrünland bedarfsgerecht bisher mehr als 170 kg N je Hektar über Wirtschaftsdünger ausgebracht habe.

Ergänzend oder alternativ für Betriebe mit (zeitweise) größerem Umfang an Kompost oder Mistausbringung:

Obwohl die Unbedenklichkeit meiner bisherigen Kompost- und Festmistausbringung auf den im nitratsensiblen Gebiet gelegenen Flächen meines Betriebes wissenschaftlich belegt ist, muss ich die notwendige Stickstoffdüngung zukünftig mit anderen Düngemitteln mit höherer Stickstoffverfügbarkeit gewährleisten, zum Nachteil meines Betriebes und der Umwelt, z. B. wegen Nachteilen bei der Humuserhaltung und -förderung. Gelingt es mir als Ökobetrieb nicht, andere Düngemittel zu bekommen, sind erhebliche Ertrags- und Qualitätsverluste unausweichlich. Die Ausnahmeregelung für Betriebe mit einer Ausbringung von max. 160 kg Gesamt-N pro Jahr ist hier nicht ausreichend, da ich wegen der geringen Verfügbarkeit in bestimmten Zeitabständen höhere Gesamtmengen an Stickstoff aufbringen muss.

Unbegründete Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit und des Grundeigentums sind unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Ich fordere, dass die unbegründete schlagbezogene Ausbringungsobergrenze für Wirtschaftsdünger in Höhe von 170 kg Stickstoff je Hektar geändert wird und z. B. „Humusdünger“ oder andere Düngemittel mit geringen Mengen an verfügbarem Stickstoff sowie Grünlandnutzungen mit einem Düngebedarf von mehr als 130 kg N/ha davon ausgenommen werden.

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Verbot der Düngung für Zwischenfrüchte und Wintergerste

Verbot der N-Düngung zu Gründüngungszwischenfrüchten und zur Wintergerste in nitratsensiblen Gebieten (Änderung § 13 Abs. 2 DüV-RefE bzw. neuer § 13 a Abs. 2 Nr. 5 DüV-BR-Drs 98/20)

Zwischenfrüchte
Ich baue in meinem Betrieb in einem von Land Niedersachsen ausgewiesenem „nitratsensiblen“ Gebiet regelmäßig Zwischenfrüchte als so genannte Gründüngung an. Dieser Anbau dient vor allem der Erhaltung der Bodengesundheit (phytosanitäre Gründe – integrierter Pflanzenschutz), der Bodenfruchtbarkeit, dem Erosionsschutz, der Humuserhaltung (Klimaschutz) und der Aufnahme von auswaschungsgefährdetem Stickstoff aus der Nachlieferung des Bodens im Herbst. Mein Zwischenfruchtanbau dient uneingeschränkt dem Umweltschutz. Ich dünge meine Zwischenfrüchte nach den Empfehlungen der LWK Niedersachsen nur auf solchen Flächen, auf denen die Düngung sinnvoll und für die Entwicklung eines kräftigen Bestandes notwendig ist. Auf Flächen mit hohem Stickstoffnachlieferungsvermögen wie stark humose oder langjährig stark organisch gedüngte Böden verringere ich die N-Düngung oder verzichte ganz auf eine Ausbringung. Aber ich habe auch andere Flächen mit Zwischenfrüchten im Betrieb mit nachweislichem Düngebedarf. Hier wird mir zukünftig die Aufbringung von Stickstoffdünger verboten, obwohl davon keine Beeinträchtigung des Grundwassers mit Nitrat ausgeht, aber gleichzeitig die positiven Umwelteffekte des Zwischenfruchtanbaus zurückgehen werden.

Das Verbot der N-Düngung von Zwischenfrüchten, die nicht zur Futternutzung sondern ausschließlich als „Gründüngungskultur“ angebaut werden, ist unverhältnismäßig, weil unbegründet und überzogen, und damit rechtswidrig. Es schadet dem Umweltschutz insgesamt. Ich fordere, dass dieses Verbot aufgehoben wird und eine angemessene, bedarfsgerechte N-Düngung zulässig bleibt.

Wintergerste
Ich baue auf meinen Flächen in einem von Land Niedersachsen ausgewiesenem „nitratsensiblen“ Gebiet in erheblichem Umfang Wintergerste nach einer Getreidevorfrucht als letzte Hauptkultur an, teilweise auch als Mulchsaat ohne vorhergehende wendende Bodenbearbeitung bzw. ohne vorherige Strohabfuhr. Meine Flächen werden nur in geringfügigem Ausmaß organisch gedüngt. Ich habe festgestellt, dass auf meinen Standorten eine für optimale Erträge ausreichende Bestandsentwicklung der Wintergerste vor der Vegetationsruhe oft nur unter Zufuhr einer angemessenen Gabe an pflanzenverfügbarem Stickstoff von 40-50 kg N/ha gewährleistet ist. Auch im Bericht zur Evaluierung der alten Düngeverordnung wird ein N-Düngebedarf bei Wintergerste von den Fachleuten nicht ausgeschlossen. Mit der jetzt geplanten Änderung müsste ich nach Getreidevorfrucht meine bisherige besonders erosionsvermeidende Bewirtschaftung auf eine intensive Bodenbearbeitung umstellen, um für den N-Bedarf der nachfolgenden Wintergerste die N-Mineralisation des Stickstoffbodenvorrats zu fördern. Außerdem muss ich durch das Verbot einer N-Zufuhr bei ungünstiger herbstlicher Bestandsentwicklung in bestimmten Jahren erhebliche Ertragseinbußen erwarten, da auch die Genehmigung von Ausnahmen durch die landwirtschaftliche Fachbehörde nicht zugelassen ist.

Das Verbot der N-Düngung zur Bestellung von Wintergerste, auch wenn ein nachweislicher Düngebedarf besteht, ist unverhältnismäßig, weil für die Entwicklung der Gerste bis zur winterlichen Vegetationsruhe eine N-Aufnahme aus dem Boden erfolgt, die eine begrenzte N-Düngung ohne Nachteile für die Gefahr der Nitratauswaschung erlaubt. Ich fordere daher, dass dieses Verbot aufgehoben wird und eine angemessene, bedarfsgerechte N-Düngung zulässig bleibt.

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Begrenzung der Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern nach 1. September auf Grünland auf max. 60 kg Gesamt-N

Begrenzung der Ausbringung von Gülle, Jauche oder flüssigen Gärresten auf Dauergrünland in nitratsensiblen Gebieten ab 1. September auf maximal 60 kg Gesamt-N (Änderung § 13 Abs. 2 DüV-RefE bzw. neuer § 13 a Abs. 2 Nr. 6 DüV-BR-Drs 98/20)
Ich bewirtschafte intensiv genutztes Dauergrünland und Flächen mit Feldgras in einem vom Land Niedersachsen ausgewiesenem nitratsensiblen Gebiet mit guter Wasserversorgung auch im Herbst. In den letzten zehn Jahren konnte ich auf diesen Flächen im Zeitraum von Anfang September bis zur Vegetationsruhe oft noch zwei ertragreiche Grasernten erzielen mit einer Stickstoffabfuhr von deutlich über 60 kg Stickstoff je Hektar, die ich zuvor über flüssige Wirtschaftsdünger ausgebracht hatte. Ich rechne angesichts des Klimawandels damit, dass diese Situation sich fortsetzt und die Herbstmonate bei trockenen Sommern immer wichtiger für meine Futterkonservierung werden. Die Beschränkung der N-Düngung auf maximal 60 kg Gesamt-N ab 1.09. führt dazu, dass ein optimaler Ertrag dieser Flächen im Herbst nicht mehr erreicht werden kann. Dabei gehen vom Dauergrünland und intensivem Feldgrasanbau (bei Verzicht auf einen Umbruch im Herbst) nachweislich auch in den Wintermonaten keine nennenswerten Auswaschungsverluste von Nitrat in das Grundwasser aus. Die Kompensation der reduzierten Wirtschaftsdüngergabe durch Mineraldünger führt nicht nur zu hohen Mehrkosten für meinen Betrieb (auch für die ggf. notwendige Erweiterung meiner Lagerkapazitäten für die anfallende Gülle), sondern auch zu unnötigen Umweltbelastungen (Energie- und Ressourcenaufwand). Die Anforderungen sind unverhältnismäßig, weil unbegründet und überzogen, und damit rechtswidrig. Sie schaden dem Umweltschutz insgesamt.
Ich fordere, die besondere Beschränkung für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdünger auf den genannten Flächen im Herbst aufzuheben, wenn nach der Aufbringung kein Umbruch der Grasnarbe zum Anbau einer Winterkultur erfolgt. Es sollte in diesem Fall einheitlich für Dauergrünland und Feldgras nach dem 01. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Ausbringung von bis zu 80 kg Gesamt-N zugelassen werden.

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Verlängerte Sperrfrist für Festmiste und Kompost von 1. November bis 31. Januar

Aufbringungsverbot von strohreichem Festmist oder Kompost in nitratsensiblen Gebieten vom 1. November bis 31. Januar (Änderung § 13 Abs. 2 DüV-RefE bzw. neuer § 13 a Abs. 2 Nr. 4 DüV-BR-Drs 98/20))

Festmist
Ich bringe zur Erhaltung des Humusgehaltes und Förderung der Bodenfruchtbarkeit auf einem Teil meiner Nutzflächen zum Teil bis in den Spätherbst hinein strohreiche Pferde-, Rinder-, Schweine- oder Schafmist auf. Durch die überwiegend organische Bindung und die geringen Anteile an verfügbarem Stickstoff besteht kein Auswaschungsrisiko des enthaltenen Stickstoffs. Auf meinen Flächen besteht kein Abschwemmungsrisiko. Auch die mit der Evaluierung der Düngeverordnung befassten Experten haben bei strohreichen Festmisten keinen Bedarf für die Einführung von Ausbringungssperrfristen festgestellt. Eine Aufbringung im Frühjahr vor der Bestellung von Sommerkulturen ist auf meinen Standorten mit zu großen Risiken hinsichtlich Befahrbarkeit und Bodenverdichtungen verbunden. Das geplante Ausbringungsverbot vom 1.November bis 31.Januar auch für strohreiche Miste schränken die Ausbringungsmöglichkeiten für meinen Betrieb unverhältnismäßig stark ein. Außerdem bin ich damit verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten eine erheblich höhere Lagerkapazität für Festmist und ggf. nicht vermeidbare Entstehung von Jauche auf dem Lagerplatz vorzuhalten. Das kann ich finanziell so kurzfristig unmöglich leisten, es wird auch kurzfristig keine Baugenehmigung zu bekommen sein, und ob es überhaupt lohnt, meine Tierhaltung beizubehalten, ist fraglich oder eventuell ausgeschlossen. Die Anforderungen sind unverhältnismäßig, weil unbegründet und überzogen, und damit rechtswidrig. Sie schaden dem Umweltschutz insgesamt. Ich fordere daher, die strohreichen Festmiste von Huf- und Klauentieren weiterhin in angemessenem Umfang auch im Spätherbst nach dem 1. November ausbringen zu dürfen.

Festmist auf Dauergrünland
Ich verwende einen Teil meines Rindermistes zur Düngung meiner Grünlandflächen, die witterungsbedingt im zeitigen Frühjahr schlecht befahrbar sind. Da die Aufbringung rechtzeitig vor dem Weideauftrieb bzw. 1. Schnitt erfolgen muss, im Februar eine Befahrbarkeit aber nicht immer gegeben ist, muss ich die Ausbringung im Herbst jetzt auf einen Termin vor dem 1. November vorziehen und dafür die Weideperiode früher als bisher beenden. Das führt in meinem Betrieb zu erheblichem Mehraufwand für die Futterkonservierung und zu deutlich höherem Arbeitsaufwand. Dabei besteht bei Düngung mit Festmist von Huf- und Klauentieren nach allgemeiner Expertenansicht kein nennenswertes Risiko von Nährstoffauswaschungen in das Grundwasser, bei Aufbringung auf Dauergrünland ist eine Auswaschung nahezu ausgeschlossen. Die Gefahr einer Abschwemmung in angrenzende Oberflächengewässer durch Starkniederschläge oder Überschwemmungen ist bei meinen Standorten im Spätherbst deutlich geringer als im Februar/März. Außerdem bin ich damit verpflichtet, unmittelbar nach Inkrafttreten eine erheblich höhere Lagerkapazität für Festmist und ggf. nicht vermeidbare Entstehung von Jauche auf dem Lagerplatz vorzuhalten. Das kann ich finanziell so kurzfristig unmöglich leisten, es wird auch so kurzfristig keine Baugenehmigung zu bekommen sein, und ob es überhaupt lohnt, meine Tierhaltung beizubehalten, ist fraglich oder eventuell ausgeschlossen. Die Anforderungen sind unverhältnismäßig, weil unbegründet und überzogen, und damit rechtswidrig. Sie schaden dem Umweltschutz insgesamt. Ich fordere daher, strohreiche Festmiste wie bisher von den Ausbringungssperrfristen auszunehmen.

Kompost
Ich bringe zur Erhaltung des Humusgehaltes und Förderung der Bodenfruchtbarkeit auf einem Teil meiner Ackerflächen zum Teil bis in den Spätherbst hinein Kompost auf. Durch die organische Bindung des enthaltenen Stickstoffs besteht kein Auswaschungsrisiko. Auf meinen Flächen besteht kein Abschwemmungsrisiko. Es gibt auch nach Experteneinschätzung keinen Anlass für die Einführung einer Ausbringungssperrfrist bei Kompost. Eine Aufbringung im Frühjahr vor der Bestellung von Sommerkulturen ist auf meinen Standorten mit zu großen Risiken hinsichtlich Befahrbarkeit und von Bodenverdichtungen verbunden. Das geplante Ausbringungsverbot vom 15. November bis 31. Januar auch für Komposte schränkt den Komposteinsatz in meinen Betrieb unverhältnismäßig stark ein. Ich sehe derzeit nicht, wie ich auf andere Weise mit vergleichbarem Aufwand zur Förderung des Humusgehaltes und der Bodenfruchtbarkeit beitragen könnte und gleichzeitig noch die Nährstoffkreislaufwirtschaft in der Lebensmittelerzeugung fördern könnte. Die Anforderungen sind unverhältnismäßig, weil unbegründet und überzogen, und damit rechtswidrig. Sie schaden dem Umweltschutz insgesamt. Ich fordere daher, Kompost wie bisher ohne Einhaltung einer Sperrfrist ausbringen zu dürfen.

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„Pflicht“ des Zwischenfruchtanbaus vor Sommerkulturen, um Düngung der Sommerkultur zu sichern

Anbauverpflichtung von Zwischenfrüchten vor Sommerkulturen in nitratsensiblen Gebieten (Änderung § 13 Abs. 2 DüV-RefE bzw. neuer § 13 a Abs. 2 Nr. 7 DüV-BR-Drs 98/20)
Ich baue seit vielen Jahrzehnten vor meinen Sommerkulturen Zwischenfrüchte an, was für mich zur guten fachlichen Praxis gehört. Der Anbau dient der Erhaltung der Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit, dem Erhalt des Humus- und Kohlenstoffgehaltes, dem Wasserhaltevermögen, dem Erosionsschutz und der Vermeidung von Pflanzenkrankheiten sowie der Begrenzung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß. Außerdem schadet der Zwischenfruchtanbau auch im Gewässerschutz nicht, obwohl ich meine Zwischenfrüchte angemessen mit Stickstoff dünge. Die geplante Regelung ist daher gut gemeint, aber schlecht gemacht. Denn immer wieder muss ich für meinen Betrieb feststellen, dass beim Zwischenfruchtanbau Flexibilität notwendig ist, allein aus witterungsbedingten Gründen. Für Kulturen, die zwischen Ende August bis Ende September geerntet werden können, besteht oft das Problem, dass die Flächen nach der Ernte nicht unmittelbar wieder bestellt werden können, entweder wegen Nässe oder auch Trockenheit. Die Regelung ist jetzt aber so ausgestaltet, dass dann trotzdem in jedem Fall eine Zwischenfrucht angebaut werden muss, ggf. erst nach Mitte Oktober oder Anfang/Mitte November, wenn die Befahrbarkeit wieder besteht bzw. genügend Feuchtigkeit für eine erfolgreiche Ansaat vorhanden ist. Das ist jedoch unter den Gesichtspunkten des Bodenschutzes und des Gewässerschutzes eine problematische Vorschrift, wenn Landwirte gezwungen werden, trotz kritischer Verhältnisse die Felder bestellen zu müssen. Zum Beispiel ist es aus phytosanitären Gründen bei Mais sinnvoll – wenn eine ausreichende Entwicklung von Zwischenfrüchten vor Eintritt der Vegetationsruhe nicht absehbar ist – nach der Ernte nur die Stoppel zu zerkleinern, aber keine Bodenbearbeitung durchzuführen. Die dadurch ausbleibende Mineralisation organisch gebundenen Stickstoffs im Boden verringert die Nitratauswaschung, wenn schon kein Nährstoffentzug durch Zwischenfrucht stattfinden kann. Die Verpflichtung des Zwischenfruchtanbaus vor Sommerungen schadet daher wegen der fehlenden Flexibilität der Umwelt und führt zu weiteren nervenaufreibenden Situationen für mich und meine Berufskollegen. Ich fordere daher eine Klarstellung, dass die Verpflichtung nicht eingehalten werden muss, wenn aus Gründen des Bodenschutzes oder Unsicherheiten beim Ansaaterfolg eine Aussaat der Zwischenfrucht nicht rechtzeitig bis spätestens 15. Oktober möglich ist.

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Aufzeichnungspflicht von Düngemaßnahmen innerhalb von zwei Tagen

Einwendung zur Verpflichtung, jede Düngemaßnahme für jeden Schlag bzw. Bewirtschaftungseinheit spätestens innerhalb von zwei Tagen schriftlich zu dokumentieren (neuer § 10 Abs. 2 DüV-RefE bzw. DüV-BR-Drs 98/20)
Ich schreibe bereits heute gelegentlich die durchgeführten Düngemaßnahmen zur Eigenkontrolle auf. In meinem Familienbetrieb kann jedoch die geforderte strikte Einhaltung einer Aufzeichnung innerhalb von höchstens zwei Tagen in Zeiten mit Arbeitsspitzen nicht sicher eingehalten werden. Ich verstehe den Sinn dieser engen, wegen der Androhung von Bußgeldern und Betriebsprämienkürzungen nervenaufreibenden kurzen Frist nicht, sondern empfinde das als Schikane. Welcher Mehrwert für die Umwelt damit gegeben sein soll, ist für mich nicht nachvollziehbar. Die gut kontrollierbare Einhaltung der Obergrenzen auf betrieblicher Ebene und die negativen ökonomischen Auswirkungen einer ineffizienten Verteilung der Düngemittel auf den einzelnen Schlägen für einen Betrieb machen eine derart enge Aufzeichnungsfrist für den Vollzug entbehrlich. Die Einhaltung der Ausbringungssperrfristen ist über die Dokumentation ebenfalls nicht kontrollierbar. Es ist nicht akzeptabel, dass die zusätzliche psychische Belastung der verantwortlichen Betriebsleiter durch die enge Frist nicht als zu berücksichtigendes Schutzgut in die Abwägung einbezogen wurde. Ich fordere daher, die schlagbezogene Aufzeichnung entweder auf eine betriebliche Aufzeichnungspflicht zum 31.03. des Folgejahres oder jedenfalls auf eine kulturartenbezogene Aufzeichnung nach Ablauf einer Vegetationsperiode zu beschränken.

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Verordnete Erhöhung der Mindestwirksamkeit von Gülle oder flüssigen Gärresten um 10%

Verpflichtung, bei der Düngung mit Gülle oder flüssigen Gärresten eine um 10 % höhere Wirksamkeit als bisher bei der N-Aufbringungsobergrenze nach § 3 DüV anzusetzen (Änderung der Anlage 3 DüV-RefE bzw. DüV-BR-Drs 98/20)
Aus langjährigen Versuchen ist bekannt, dass die Düngewirksamkeit von organischen Düngemitteln wie Gülle oder Gärresten nicht einheitlich ist, sondern auch bei emissionsarmer Ausbringungstechnik insbesondere von den Standortbedingungen (Bodenart, langjährige organische Düngung oder bisher überwiegend mineralische Düngung) und der Kulturart abhängt. Die pauschale Heraufsetzung der zu berücksichtigenden Wirksamkeit ist daher fachlich nicht zu begründen. Ich gehe davon aus, dass unter meinen betrieblichen Bedingungen und der bisherigen Fruchtfolge die formal vorgeschriebene Wirksamkeit nicht erreicht werden kann oder nur mit zusätzlichen teuren und bisher nicht praxistauglichen Verfahren (z. B. Gülleansäuerung) möglich ist. Neben den dazu notwendigen Investitionen und den zusätzlich benötigten Betriebsmitteln (z. B. Säuren) , die sich über Einsparung von Mineraldünger nicht amortisieren werden und für mich zu Einkommensverlusten führen würden, sind teilweise auch die bisherigen rechtlichen Anforderungen ein Hinderungsgrund (z. B. Anforderungen des Gewässerschutzes beim Umgang mit Säuren).

Für Tierhalter:
Ich werde daher meinen Anbau darauf prüfen müssen, mit welchen Kulturen ich die bestmöglichen Ergebnisse beim Einsatz von Wirtschaftsdünger erreiche. Das kann dazu führen, dass ich auf eine andere, ggf. engere Fruchtfolge mit den damit nachteiligen Umweltauswirkungen umstellen muss und auch die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes nicht mehr so gut wie bisher einhalten kann. Das kann nicht im Sinn eines ganzheitlichen Umweltschutzes sein. Ich fordere daher, die höheren N-Wirksamkeiten nur für die Standortbedingungen und Kulturarten vorzuschreiben, bei denen diese Wirksamkeiten durch Feldversuchsergebnisse auch bestätigt werden konnten.

Für Ackerbaubetriebe ohne oder mit nur geringer Tierhaltung, die Gülle oder Gärreste einsetzen oder einsetzen wollen:
Ich sehe mich daher gezwungen, meinen bisherigen Einsatz von Gülle, die ich von einem Tierhalter übernehme, zu reduzieren und stattdessen wieder in größerem Umfang Mineraldünger einzusetzen. Damit sind leider negative Umwelteffekte zu erwarten, einmal durch die Umweltauswirkungen der Mineraldüngerherstellung aber auch durch den Wegfall der positiven Wirkungen des Gülleeinsatzes auf Humusgehalte, Erosionsgefährdung und Bodenfruchtbarkeit. Das Ziel der Kreislaufwirtschaft wird damit leider konterkariert, aber ich kann es mir ökonomisch nicht leisten, für nicht realisierbare Wirksamkeiten von Gülle erhebliche Ertrags- und Qualitätseinbußen hinzunehmen. Ich fordere daher, die höheren N-Wirksamkeiten nur für die Standortbedingungen und Kulturarten vorzuschreiben, bei denen diese Wirksamkeiten durch Feldversuchsergebnisse auch bestätigt werden konnten.

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Ausschluss von Flächen mit Ausbringungseinschränkungen oder -verboten in die Berechnung der betrieblichen 170 kg N-Org-Aufbringungsobergrenze

Festlegung der 170 kg N/ha-Ausbringungsobergrenze für Wirtschafts- und andere organische Dünger ohne Flächen mit Ausbringungseinschränkungen (Änderung § 6 Abs. 4 DüV-RefE bzw. DüV-BR-Drs 98/20)
Ich bewirtschafte in meinem Betrieb in erheblichem Umfang intensives Dauergrünland und Feldgrasflächen mit einem Düngebedarf von 200 bis über 300 kg Stickstoff jährlich. Über meine Tierhaltung fällt genügend Wirtschaftsdünger an, um diesen Bedarf zu großen Teilen darüber abzudecken. Ich bringe daher auf diesen Flächen mehr als 170 kg Stickstoff über Wirtschaftsdünger aus.  Ich versuche so, den Mineraldüngereinsatz bestmöglich zu reduzieren, sowohl um die Umwelt zu schonen als auch meine Kosten für den Düngemitteleinkauf so gering wie möglich zu halten. Auf anderen Flächen meines Betriebes wie z. B. weniger intensives Grünland oder Ackerflächen bringe ich weniger als 170 kg N über Wirtschaftsdünger aus, weil entweder der Düngebedarf niedrig oder eine Mineraldüngerergänzung in bestimmter Höhe unverzichtbar ist. Damit halte ich die bisherige Obergrenze von 170 kg N/ha im Betriebsdurchschnitt ein. Einen Teil meiner Flächen habe ich bisher freiwillig für Agrarumweltmaßnahmen (extensives Dauergrünland, Blühstreifen) oder Maßnahmen zum Schutz der Trinkwassergewinnung genutzt. In diesen Programmen ist die Ausbringung von Wirtschaftsdünger eingeschränkt und teilweise auch unzulässig. Sollte die geplante Regelung umgesetzt werden, muss ich mein Engagement für diese Programme leider einstellen, weil ich sonst gegen die Düngeverordnung verstoßen würde. Für mich ist es nicht vorstellbar, Wirtschaftsdünger an andere Betriebe abgeben zu müssen, obwohl bei mir der Düngebedarf gegeben ist. Die Akzeptanz für Agrarumweltmaßnahmen mit Düngebeschränkungen wird deutlich abnehmen wird. Es ist auch nicht zielführend, den Wirtschaftsdüngerexport über Erhöhung der Förderbeträge zu finanzieren und dafür Mineraldünger einzusetzen. Außerdem ist die bedarfsgerechte höhere Ausbringung von Wirtschaftsdünger auf dem intensiven Grünland völlig unschädlich für die Gewässer. Die geplante Regelung schadet also in vielfacher Hinsicht der Umwelt und unter dem Strich auch meinem Betrieb. Sie ist unbegründet und unverhältnismäßig für Betriebe, die gewässerschonend auf einem Teil ihrer Nutzflächen mehr als 170 kg N/ha aus Wirtschaftsdüngern verwerten können. Ich fordere daher, eine Ausnahmeregelung für Betriebe zu treffen, die diesen Nachweis erbringen können.

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Verschärfungen der Gewässerabstandsregeln bei Flächen mit mehr als 5 % Hangneigung entlang des Gewässers

Aufbringungsverbot von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln innerhalb eines Abstandes von drei Metern von Gewässern bei Hangneigungen ab 5 % sowie Verschärfungen der Regelungen bei Hangneigungen ab 10 % (Neufassung § 5 Absatz 3 DüV-RefE bzw. DüV-BR-Drs 98/20)
Ich bewirtschafte Flächen mit Hangneigungen von mehr als 5 %, die unmittelbar an Oberflächengewässer im Sinne des Wasserrechts gelegen sind. Viele davon sind Gräben, die nur der Entwässerung weniger Grundstücke dienen und in der überwiegenden Zeit des Jahres kein Wasser führen. Sie fallen aber dennoch unter die geplanten Aufbringungsverbote. Zwischen den betroffenen Ackerflächen und der Böschungsoberkante liegt ein Grünstreifen von gut einem Meter Breite. Ein Teil der Flächen ist Dauergrünland. Die Düngerausbringung erfolgt mit Exakttechnik und z. T. auch als Flüssigdünger. Gülle und Gärreste bringe ich derzeit mit Schleppschläuchen aus, werde aber in Zukunft ggf. auch auf Schleppschuhe oder Injektionstechnik umstellen, z. B. wenn hier eine finanzielle Förderung die Mehrkosten abmildert. Das Ackerland wird überwiegend mit Minimalbodenbearbeitung bestellt (Mulchsaat), die Bodenbearbeitung erfolgt soweit möglich quer zum Hang. Bei sehr starker Hangneigung werden die Flächen als Dauergrünland genutzt.

Das effektive Düngeverbot (über den Mindestabstand von einem Meter hinaus) auf zusätzlichen zwei Metern bei Hangneigung zwischen 5 bis 10% bzw. von zusätzlich vier Metern bei Neigungen zwischen 10 bis 15 % oder sogar neun Metern bei Neigungen ab 15 % ist für mich grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Das gilt vor allem bei den überwiegend trockenen Gräben, denn die Abschwemmungsgefahr bei unerwartetem Starkregen in der Vegetationsperiode ist durch meine Vorkehrungen sehr stark reduziert. Ein Direkteintrag ist ohnehin mit einem Meter Abstand und der von mir genutzten Technik ausgeschlossen. Für das Dauergrünland sind die zusätzlichen Abstandsforderungen auch bei sehr starker Hangneigung von 10 % oder mehr (auf dann effektiv 4 bzw. 9 Meter zusätzlichem Verbotsstreifen) durch die ganzjährige Begrünung völlig übertrieben. Ich fordere daher, dass in die Festsetzung von Abstandsregelungen stärker als bisher berücksichtigt wird, welche Maßnahmen zur Verminderung von Abschwemmungen vom Betrieb getroffen werden. Die geplante pauschale Festsetzung lässt das nicht zu, daher lehne ich die Regelung als überzogenen Eingriff in mein Eigentum ab.   

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Verbot der Ausbringung von Stickstoff auf gefrorene Böden (zwar nicht im Anhörungsentwurf enthalten, aber dem Bundesrat so vorgelegt)

Aufbringungsverbot bei gefrorenem Boden (Neufassung § 5 Absatz 1 DüV-RefE bzw. DüV-BR-Drs 98/20)
Zahlreiche meiner Flächen sind zu Beginn der Vegetationsperiode im Frühjahr regelmäßig bis zu mehreren Wochen wegen zu hoher Bodenfeuchte nicht ausreichend befahrbar, um zeitgerecht die notwendige Frühjahrsdüngung vornehmen zu können. In vielen Jahren haben wir dennoch die Situation, dass die Flächen aber für die Aufnahmefähigkeit des Düngers ausreichend trocken sind und keine Gefahr der Abschwemmung in Oberflächengewässer oder angrenzende Flächen besteht. Das gilt in jedem Fall für meine weitgehend ebenen Flächen, die mit Wintergetreide oder Raps bestellt sind und für Dauergrünland und Feldgrasbestände. In diesen Zeitfenstern ist eine zeitgerechte, bodenschonende Ausbringung ohne Gefährdung des Gewässerschutzes für mich möglich, wenn die Flächen oberflächlich leicht gefroren sind und tagsüber auftauen. Nach dem jetzt eingereichten Bundesrats-Entwurf soll diese Möglichkeit jedoch gestrichen werden. Damit würde ich in vielen Jahren vor die Situation gestellt, entweder entgegen dem Anspruch auf eine bodenschonende Ausbringung meine Flächen befahren zu müssen oder viel zu spät und damit ineffizient und auf Kosten von Ertrag und Qualität meinen Dünger auszubringen.
Ich halte die Streichung der Möglichkeit der Aufbringung auf leicht gefrorene Böden, auch wenn diese bewachsen und eben sind und ausreichende Abstände zu Gewässern eingehalten werden, für völlig unangemessen und überzogen. Die Vorteile für den Gewässerschutz sehe ich in diesen Fällen nicht. Ich fordere daher die Beibehaltung dieser Möglichkeit einer Ausbringung auf gefrorene Böden.

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