Daten aus dem Betrieb gehören dem Landwirt

Daten aus dem Betrieb gehören dem Landwirt - Foto: Landpixel
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Digitalisierung Eine wichtige Hürde, um künftig die Rechte an den eigenen Daten zu sichern, hat die Agrarbranche genommen. Auf Initiative des Deutschen Bauernverbandes (DBV) unterzeichneten Verbände der Hersteller, Händler und Anwender von Landtechnik eine Branchenempfehlung zur „Datenhoheit des Landwirts“. Sie soll gewährleisten, dass die Rechte der Bauern an ihren Daten beim Umgang mit Wirtschaftspartnern geschützt werden und deren Erfassung, Verarbeitung und Nutzung transparent erfolgt.

Die erklärten Ziele sind Klarheit, Fairness und Sicherheit unter den Wirtschaftspartnern. Die Unterzeichnenden bekräftigen mit der Erklärung ihre Auffassung, dass die auf den Flächen und in den Betrieben gewonnenen Daten grundsätzlich den Betrieben gehören – unabhängig davon, durch welche technischen Hilfsmittel sie erhoben wurden. Die darin enthaltenen, dem Bewirtschafter zuzuordnenden Informationen müssten als personenbezogene Daten den datenschutzrechtlichen Regelungen unterliegen. Sie dürften nicht ohne ausdrückliche Zustimmung weitergegeben werden. Bei der Nutzung nicht personenbeziehbarer Daten, beispielsweise zu Aufträgen und Abrechnungen sowie maschinenbezogene und wartungsrelevante Informationen, sichern die Wirtschaftspartner Transparenz zu.

Land- und Forstwirte bekommen außerdem das Recht, jederzeit Auskunft über die erhobenen, verarbeiteten und gespeicherten Daten und deren Löschung zu erhalten, soweit gesetzliche Aufbewahrungsfristen dem nicht entgegenstehen. Bei Daten in abgeleiteter, aggregierter und anonymisierter Form sollen die Dateninhaber über die Verwendung informiert werden.

Zu den Unterzeichnern gehören neben dem DBV der Bundesverband der Maschinenringe (BMR), der Bundesverband der Lohnunternehmen (BLU), die Deutsche Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG), der Deutsche Raiffeisenverband (DRV), der LandBauTechnik-Bundesverband sowie der Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA). Den beteiligten Wirtschaftspartnern steht es laut der Vereinbarung frei, abweichende Regelungen zu treffen. Sie sehen die dargelegten Grundprinzipien aber als Ausgangsbasis für digitale Geschäftsbeziehungen.
AgE/red