Der Dünger soll exakter verteilt werden

Der Dünger soll exakter verteilt werden - Foto: Landpixel
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Düngerstreuer Die geplante neue Verordnung wird die Abstandsregeln beim Ausbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngern an Gewässern sowie von Gülle strenger regeln. Was das bedeutet, erklärt Teil 3 unserer Erläuterungen.
Erlaubt die eingesetzte Technik keine gleichmäßige, randscharfe Platzierung der Düngermenge, ist ein Vorsorgeabstand von vier statt bisher drei Meter einzuhalten. Er gilt vom Rand der durchschnittlichen Streubreite des Gerätes bis zur Böschungsoberkante des angrenzenden Gewässers. Das gilt für Geräte, die eine gleichmäßige Düngung  erst durch eine gezielte Überlappung  erreichen, wie Miststreuer oder Güllefässer mit Prallverteiler.

Wenn der Dünger auch im Randbereich ganz exakt abgelegt wird, z. B. durch Schleppschläuche oder Schleuderstreuer mit eingeschalteter Grenzstreueinrichtung, darf der Sicherheitsabstand zur Böschung auf einen Meter reduziert werden.  Auf diesem Randstreifen von einem Meter darf zukünftig generell  kein N- oder P-Dünger  mehr aufgebracht werden, das gilt auch für Unterfußdünger. Bei Verstößen droht ein Bußgeld.

Randstreifen lieber ohne?
Jeder Betriebsleiter sollte daher prüfen, ob nicht ein konsequenter Nutzungsverzicht auf einem Randstreifen von mindestens gut einem Meter unter Anrechnung auf die neuen Greeningverpflichtungen die bessere Lösung ist.  

Besteht am Gewässer auf den ersten 20 Metern, gemessen von der Böschungsoberkante, zusätzlich eine Hanglage mit durchschnittlich mindestens zehn Prozent, gilt schon seit 2006 ein Aufbringungsverbot auf drei Metern Breite – es soll jetzt auf Druck der EU auf fünf Meter  ausgedehnt werden.  Bei derartigen Flächen bietet sich neben einem nicht genutzten Pufferstreifen im Greening auch eine freiwillige Teilnahme an zusätzlich geförderten Programmen für Gewässerrand- oder Blühstreifen an.

Ab 2020 dürfen ältere Schleuderstreuer, die noch nicht über eine Grenzstreueinrichtung verfügen oder bei denen die Grenzstreueinrichtung nicht dem heutigen Stand der Technik entspricht, nicht mehr eingesetzt werden. Nach heutigen Kriterien muss diese Einrichtung gewährleisten, dass nicht mehr als drei Promille der eingestellten Ausbringungsmenge an Mineraldünger über die Feldgrenze hinaus „fliegen“. Wie der Landwirt bei älteren Geräten die Einhaltung dieser Anforderung nachweisen kann, ist derzeit noch unklar, für neuere Geräte genügen ggf. Zertifikate des Herstellers oder DLG-Testergebnisse.  Neue Dünger- oder Miststreuer und Güllefässer, die erst  nach Inkrafttreten der Änderungen gekauft werden, sollen nach dem Entwurf  nur noch eingesetzt werden, wenn sie die heute gültigen DIN-Normen für Verteil- und Dosiergenauigkeit erfüllen.

Verschärfungen sind auch für die Ausbringung von flüssigen organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln auf bestellte Ackerflächen oder Grünland geplant. Dazu zählen Wirtschaftsdünger wie Gülle, Jauche oder Gärreste. Ab 2020 sollen bei Ackerkulturen mindestens Schleppschläuche oder -schuhe eingesetzt werden, auf Grünland gilt eine Übergangsfrist bis 2025. In besonderen Situationen, die den Einsatz dieser Technik  unzumutbar oder unmöglich machen, kann es auf Antrag Ausnahmen geben. Für unbestellte Flächen gilt wie bisher eine unverzügliche Einarbeitungspflicht organischer Dünger, spätestens innerhalb vier Stunden nach Beginn der Ausbringung. Diese Vorgabe wird künftig auf  feste Stoffe wie Geflügelmist, Trockenschlamm sowie Harnstoff ausgedehnt, ausgenommen bleiben nur Rinder-, Schweine- und Pferdemist sowie Kompost.

Sechs Monate Minimum!
Nach mehrjährigen Diskussionen wollen Umwelt- und Landwirtschaftsministerium die Anforderungen für eine Mindestlagerkapazität der anfallenden Wirtschaftsdünger jetzt in der Düngeverordnung regeln. Dabei soll am Grundsatz einer mindestens sechsmonatigen Lagermöglichkeit für flüssige Stoffe einschließlich Silagesickersaft und sonstiger landwirtschaftlicher Abwässer festgehalten werden. Bei der Berechnung nach belegten Stallplätzen dürfen einerseits Abschläge bei Weidehaltung berücksichtigt werden, andererseits dürfen nicht abpumpfähige Mengen (Treibmistkanäle) nicht eingerechnet werden. Zudem muss das Fassungsvermögen auf die Belange des Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein, was bei Ackerkulturen mit fehlenden Ausbringungsmöglichkeiten  im Herbst zu höheren Kapazitätsanforderungen führen kann.

Mistplatte wird Pflicht!
Betriebe mit mehr als drei GVE/ha und Tierhalter ohne Fläche bzw. Betreiber von Biogasanlagen sollen ab 2020 mindestens neun Monate Lagerkapazität für flüssige Wirtschaftsdünger nachweisen.  Auf Druck der EU-Kommission sieht sich der Bund gezwungen, erstmals eine Lagerkapazität für Festmist einzuführen. Danach sollen Betriebe, in denen Mist u. ä. anfällt, ab 2018 eine ortsfeste Lagermöglichkeit für mindestens vier Monate nachweisen. Sehr umstritten ist eine Klausel, die den Bundesländern weitergehende Verschärfungen in Gebieten mit hohen Nitratgehalten im Grundwasser erlaubt, u. a. größere Lagerkapazitäten für Wirtschaftsdünger.
In den nächsten Monaten wird sich entscheiden, wo noch Änderungen vorgenommen werden. Der Spielraum für praxisfreundliche Anpassungen ist wegen des Drucks der EU-Kommission,  mehrerer Länderregierungen und der Wasserwirtschaftsverbände aber leider als begrenzt einzuschätzen.
Hartmut Schlepps
Landvolk Niedersachsen