Ein Augenmerk auf kranke Tiere legen

Ein Augenmerk auf kranke Tiere legen - Foto: Landpixel
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Schlachttiere  Tierschutzvereine lieferten Skandalbilder von Schlachthöfen. Die dort gezeigten Zustände darf es nicht geben! Jeder Tierhalter ist in der Verantwortung, seine Tiere tierschutzgerecht zu behandeln.
Zwei Jahre ist es her: „Tote Tiere: Niedersachsen will Kadaver untersuchen lassen“, lautete im September 2016 eine Schlagzeile im Rahmen der Agrarministerkonferenz in Rostock-Warnemünde. Hintergrund des Vorstoßes aus Niedersachsen waren Untersuchungsergebnisse aus Verarbeitungsbetrieben für tierische Nebenprodukte (VTN), die auf Erlass des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums (ML) durchgeführt wurden. Zuvor hatte es Hinweise aus VTN-Betrieben gegeben, dass vermehrt Kadaver mit tierschutzrelevanten Veränderungen angeliefert werden.
Das Ergebnis zeigte: Eine zu große Anzahl von Tieren (Schweine und Rinder) wies äußerlich leicht erkennbare Veränderungen auf, die deutlich auf länger andauernde Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den Tieren hinwiesen.

Tierkörper untersucht
Anfang 2017 veröffentlichte eine Studie der Tierärztlichen Hochschule Hannover (TiHo) dann Untersuchungsergebnisse. Dazu wurden aus sechs Bundesländern Schweine aus vier VTN-Betrieben untersucht. Bei mehr als zehn Prozent der untersuchten Tierkörper wurden Veränderungen festgestellt. Sie deuten darauf hin, dass die betroffenen Tiere vor ihrem Tod länger anhaltenden Schmerzen und Leiden ausgesetzt waren. Außerdem kam die Studie zu dem Schluss, dass die Betäubung und Tötung der Tiere teilweise mangelhaft waren. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl weiterer Berichte über Missstände dieser Art, auch aus niedersächsischen Schlachthöfen, und es wird endlich Zeit, „richtig“ zu handeln!
Das Landvolk Niedersachsen hat bereits 2016 Handlungsempfehlungen zum „Tierschutzgerechten Umgang mit kranken und verletzten Tieren“ veröffentlicht. Folgendes ist danach dringend zu beachten:
Der Tierhalter muss sachkundig sein, er muss also

  • in der Lage sein, seine Tiere eigenverantwortlich zu betreuen,
  • entscheiden können, wann ein Tierarzt hinzugerufen werden muss,
  • erkennen können, wann ein Tier getötet werden muss,
  • wissen, wie die Nottötung durchzuführen ist und bei Selbstdurchführung psychisch dazu in der Lage sein.

Auch die Verantwortung, sachkundige Tierbetreuer einzusetzen, obliegt dem Tierhalter.
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes trägt der Mensch die Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf, um dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (§ 4) regelt darüber hinaus die Sorgfaltspflicht des Tierhalters gegenüber seinen Tieren sowie den Umgang mit kranken und verletzten Tieren. Demnach ist der Tierhalter verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Wohlbefinden seiner Tiere durch tägliche Kontrollgänge fachkundig und sorgfältig in Augenschein genommen wird.
Fallen dabei kranke und verletzte Tiere auf, muss der Tierhalter unverzüglich prüfen, ob eine Absonderung in eine eigens hierfür bestimmte Krankenbucht/-box mit anschließender Behandlung notwendig ist. Das kranke oder verletzte Tier unterliegt seiner besonderen Versorgungspflicht: Der Tierhalter hat fortlaufend zu prüfen, ob eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitsstatus eintritt und entsprechend zu handeln. Kranke Tiere erfordern eine mehrfach tägliche Kontrolle. Beim geringsten Zweifel über die Prognose für das Tier ist ein Tierarzt hinzuzuziehen! Gegebenenfalls ist die Einleitung einer medikamentösen Heilbehandlung mit Kontrolle des Therapieerfolgs erforderlich.

In der Gruppe bleiben?
Ob ein krankes Tier in der Gruppe verbleiben darf, hängt davon ab, wie stark sein Allgemeinbefinden gestört ist. Das Tier muss sich ungestört bewegen und in der Gruppe behaupten können, und die Versorgung des Tieres mit Futter und Wasser müssen gesichert sein. Der Verbleib in der Gruppe darf dem Tier keine zusätzlichen Schmerzen und Leiden bereiten.
Manche Krankheiten und Verletzungen der Tiere sind so schwerwiegend, dass eine Behandlung nicht Erfolg versprechend ist und eine Schlachtung rechtlich nicht mehr möglich oder praktikabel ist. Das weitere Leben dieser Tiere wäre mit zusätzlichen Schmerzen und Leiden verbunden. Das deutsche Tierschutzgesetz sieht in diesen Fällen einen vernünftigen Grund zur Nottötung jedes leidenden Tieres begründet. Dieser vernünftige Grund verlangt vom Tierhalter oder Tierarzt eine unverzügliche Handlung. Die Tötung eines Tieres ist gesetzlich vorgeschrieben, tierartspezifische Vorgehensweisen sind geregelt.
Bevor ein Tier transportiert wird, ist die Transportfähigkeit des Tieres zu beurteilen. Um diese richtig beurteilen zu können, gibt es sowohl für Schweine als auch für Rinder geeignete Leitfäden.
Generell gilt, das Tier

  • muss sich ohne Schmerzen und ohne Hilfe fortbewegen können,
  • muss aufstehen, sich aufrecht halten und gehen können,
  • muss auf dem Transport das Gleichgewicht halten können,
  • darf keine großen offenen Wunden haben,
  • darf keine Organvorfälle aufweisen,
  • darf keine anhaltenden Blutungen haben,
  • darf nicht aufgegast sein.
  • Die Nachgeburt darf nicht heraushängen.
  • Das Tier darf nicht extrem abgemagert oder ausgezehrt sein.
  • Das Tier darf sich nicht im fortgeschrittenen Trächtigkeitsstadium, im letzten Zehntel der Trächtigkeit, befinden oder innerhalb der letzten sieben Tage abgekalbt oder geferkelt haben.

Im Zweifelsfall gilt: Nimm das Tier nicht mit!  

Kranke Tiere müssen sicher erkannt, gegebenenfalls behandelt und separiert werden. Bevor ein Tier verladen wird, muss die Transportfähigkeit positiv beschieden werden. Wenn eine Therapie nicht mehr möglich ist, muss die tierschutzgerechte Tötung des Tieres veranlasst werden. In jedem Fall ist ein schnelles Handeln durch den Tierhalter unumgänglich, um Tierleid zu vermeiden.
Beim geringsten Zweifel über die Prognose für das Tier, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen! Für Tierhalter gehört die besondere Verantwortung im Sinne des Tierschutzes zum Selbstverständnis. Das Landvolk Niedersachsen verurteilt jegliche Unterlassung der Sorgfaltspflicht durch den Tierhalter.

Dr. Wiebke Scheer, Referentin für ­Veterinärwesen beim Landvolk Niedersachsen

„Ich kann solche Verfehlungen nicht nachvollziehen oder gar entschuldigen. Dafür gibt es kein Pardon! Jegliche Unterlassung der Sorgfaltspflichten durch den Tierhalter ist nicht zu tolerieren.“

Landvolkpräsident Albert Schulte to Brinke zu den offensichtlichen Tierschutzverstößen auf niedersächsischen Schlachthöfen und bei Tiertransporten dorthin.