Erst prüfen dann Anträge ausfüllen

Erst prüfen dann Anträge ausfüllen - Foto: landpixel
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Zahlungsansprüche   Wie die GAP-Reform in Deutschland ins nationale Recht umgesetzt wird, ist nahezu geklärt. Diskussionen gibt es noch zu den Detailfragen des Greenings. Dabei wird allzu oft übersehen, ob der Betrieb 2015 überhaupt Zahlungsansprüche erhält. Haben sich seit 2013 Struktur und Rechtsform verändert oder wurde der jeweilige Hof neu gegründet, kann es Probleme geben.

Künftige Zahlungsansprüche hängen zunächst davon ab, ob der Betriebsinhaber, der in 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt war, im Jahre 2015 dem Grundsatz nach noch identisch ist oder betriebliche Veränderungen zu einem Inhaberwechsel geführt haben. In letzterem Fall ist zu klären, ob der neue Betriebsinhaber die Kriterien für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve erfüllt. Dies trifft für Junglandwirte, Neueinsteiger oder Härtefälle zu. Schließlich kann das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen auf vertraglichem Wege gesichert werden.

Umgehungsklausel

Egal, welcher Weg beschritten wird: Artikel 60 der Horizontalen Verordnung (VO) Nr. 1306/2013 ist immer zu beachten. Er besagt: „Unbeschadet besonderer Bestimmungen wird natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Sektor bezogenen Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt, wenn festgestellt wurde, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen haben.“ Diese „Umgehungsklausel“ blockiert zwar nicht jede betriebliche Veränderung, allerdings darf sie nicht einzig zu dem Zweck erfolgen, sich zusätzliche Vorteile bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen zu verschaffen.

Grundsätzlich ist die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen der neuen Basisprämien in Artikel 24 der VO Nr. 1307/2013 sowie in Artikel 14 der Delegierten VO Nr. 639/2014 geregelt. Außerdem kommt Artikel 30 der VO 1307/2013 für Zuweisungen aus der nationalen Reserve zur Anwendung.
Artikel 24 der VO 1307/2013 regelt zunächst die Fälle, in denen der Betriebsinhaber in 2015 so weiter besteht wie in 2013 und legt dafür die Zuweisungskriterien fest. Der Antragsteller muss

  • in 2015 aktiver Landwirt sein
  • bis zum 15. Mai 2015 seinen Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen eingereicht haben
  • in 2013 zum Empfang von Zahlungen berechtigt gewesen sein oder
  • niemals Zahlungsansprüche besessen, aber nachweisbar in 2013 eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben (hier wäre der erstmalige Erwerb von Zahlungsansprüchen in 2014 eher schädlich)
  • 2015 beihilfefähige Flächen bewirtschaften (mindestens ein Hektar) oder
  • 2013 bestimmte Sonderkulturen bewirtschaftet haben.

Betriebsinhaber, die nach dem Termin zur Antragstellung 2013 ihren Betrieb ganz oder teilweise verkauft oder verpachtet haben, können bei dieser Gelegenheit per Vertrag das Recht auf Zahlungsansprüchen an den Käufer oder Pächter übertragen, der selbst aktiver Landwirt ist (Artikel 24 Absatz 8 der VO Nr. 1307/2013). Das wäre ein Weg, wenn aus einer in 2013 bestehenden GbR durch Ausscheiden eines Gesellschafters ein Einzelunternehmen entsteht. Dieser Vertrag kann noch zum 15. Mai 2015 geschlossen werden. Allerdings hat die Kommission in einem Auslegungsvermerk erklärt, dass der Verkäufer oder Verpächter in 2015 selbst noch an mindestens einem Tag aktiver Landwirt mit mindestens einem Hektar beihilfefähiger Fläche sein muss. Wurde diese Bestimmung bei Auflösung der GbR zum Beispiel Ende 2013 nicht beachtet, kann ein derartiger Vertrag mit einer inzwischen aufgelösten GbR trotz der Frist bis zum 15. Mai 2015 nicht geschlossen werden.

In solchen Fällen ist zu prüfen, ob Artikel 30 der VO Nr. 1307/2013 in Verbindung mit den Artikeln 26 bis 31 der VO Nr. 639/2014 Lösungen anbietet. Danach erhalten Junglandwirte und Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, und Betriebsinhaber, denen wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden konnten, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugewiesen.

Junglandwirteregelung

Die Junglandwirteregelung (Artikel 30 Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 11 aund Artikel 50 Absatz 2 der VO Nr. 1307/2013) setzt voraus, dass der Antragsteller 2015 nicht älter als 40 Jahre ist und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb niederlässt oder sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrags bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen hat.

Eine noch weiter zurückliegende erstmalige Niederlassung, zum Beispiel als Mitgesellschafter in einer GbR, kann, muss aber nicht schädlich sein. Hier kommt es in erster Linie auf die Formulierung im Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der „Ausübung der Kontrolle“ in der GbR oder auch bei juristischen Person an (die GbR wird im EU-Beihilferecht wie eine juristische Person behandelt). Hat sich danach der Junglandwirt aufgrund seiner „Kontrollbefugnis“ noch gar nicht erstmalig niedergelassen, wäre eine bereits länger zurückliegende GbR-Beteiligung unschädlich.

Entscheidungshoheit

Nach den vorläufigen Ergebnissen der Bund-Länder-Besprechung genügt die in Familien-GbR-Verträgen standardmäßig verwendete Formulierung „betriebliche Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen“ als Nachweis für die Kontrolle des Junglandwirts über das Unternehmen. Er kann als niedergelassener Junglandwirt anerkannt werden, und damit  Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve sowie den Junglandwirtezuschlag auf die Basisprämie erhalten. Das bedeutet zugleich: Bei Junglandwirten mit derartigen Formulierungen im GbR-Vertrag begann die Fünf-Jahres-Frist mit dem Eintritt in die GbR zu laufen. Lag dieses Datum im Jahre 2015 schon mehr als fünf Jahre zurück, ist er nicht mehr Junglandwirt im Sinne der Verordnung, auch wenn er jünger als 40 ist.

Weiter ist zu prüfen, ob es sich bei dem neuen Betriebsinhaber um einen „Neueinsteiger“ handelt (Artikel 30 Absatz 11 b der VO Nr. 1307/2013 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 4 der Delegierten VO Nr. 639/2014). Danach müssen diese ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalender 2013 oder später aufgenommen haben und spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf Basisprämie stellen. Beispiel: GbR-Gründung durch Aufnahme eines Mitgesellschafters in ein bestehendes Einzelunternehmen zum 1.7.2013.
Allerdings gilt als Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, nur eine natürliche oder juristische Person, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, noch die Kontrolle einer juristischen Person mit landwirtschaftlicher Tätigkeit inne hatte (Artikel 30 Absatz 11 der VO Nr. 1307/2013). Bei juristischen Personen dürfen kontrollierende natürliche Personen in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder im eigenen Namen noch auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person inne gehabt haben.  

Wer Neueinsteiger ist

Typische Beispiele für „Neueinsteiger“ wären

  • ein Hofübernehmer einer zum Zeitpunkt der Übernahme verpachteten Hofstelle, der den Junglandwirtestatus nicht erfüllt, nimmt die Bewirtschaftung nach Ablauf der Pacht  2014 selbst wieder auf oder
  • ein Hofübernehmer war in einer Vater-Sohn-GbR Mitgesellschafter, ohne die Kontrolle der GbR inne gehabt zu haben und erfüllt den Junglandwirtestatus nicht mehr. Die GbR wird zum 1.7.2013 aufgelöst und der Hofübernehmer steigt in eine KG ein, die neu gegründet wurde und nicht vor 2013 im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 c der VO Nr. 1307/2013 landwirtschaftlich tätig war. Da hier ein neuer Betriebsinhaber entstanden ist, kann die KG 2015 aus der nationalen Reserve Zahlungsansprüche als Neueinsteiger beantragen. Es müssen auch die weiteren Gesellschafter der KG die Voraussetzungen erfüllen. Sind Einzelunternehmen und KG zeitgleich aus der GbR hervorgegangen, käme auch eine „Aufteilung“ (siehe am Endes des Beitrags) mit Zuweisung der Zahlungsansprüche aus der nationalen Obergrenze in Betracht. Dieser Weg ist einfacher als der über die nationale Reserve. Bleibt nur der Weg über die Neueinsteigerregelung, könnten Probleme auftauchen beim Einzelunternehmen, das nach Auflösung der GbR entstanden ist und zum Beispiel vom Vater weitergeführt wird. Auch hier handelt es sich um einen neuen Betriebsinhaber. Bestimmte vertragliche Regelungen könnten das Problem lösen.

Umstrukturierungen

Das BMEL ist noch in Verhandlungen mit der Kommission, um in Anlehnung an gewisse Vorgehensweisen bei der vorherigen Reform – damals im Zusammenhang mit den betriebsindividuellen Beträgen (BIB) – zu vereinfachten Lösungen zu gelangen, zum Beispiel bei Gründung oder Auflösung von „Familiengesellschaften“. Das BMEL strebt an, die Gründung einer Familien-GbR unter „Änderung der Bezeichnung“ (siehe unten) anzusiedeln. Sollte dies von der Kommission nicht akzeptiert werden, könnte über „Änderung der Rechtsform“ (siehe unten) die Lösung erreicht werden. Auf diesem Wege ließen sich viele „Umstrukturierungsfälle“ leichter regeln. Die Klärung lässt leider noch auf sich warten.

Fälle „höherer Gewalt“ zum Erhalt von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve definiert Artikel 2 der VO Nr. 1306/2013:Tod des Begünstigten

  • länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten
  • eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb in erhebliche Mitleidenschaft zieht
  • unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden
  • eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt
  • Enteignung des gesamten Betriebs oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Vielfach handelt es sich bei Veränderungen seit dem Antragsjahr 2013 aber um Vererbung, Änderung des Rechtstatus oder Bezeichnung sowie um Zusammenschlüsse oder Aufteilungen. Die Regelungen dazu sind in der Delegierten VO Nr. 639/2014 in Artikel 14.
Hat ein Betriebsinhaber den Hof durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, erhält der Erbe auf Antrag Zahlungsansprüche unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Inhaber. Eine Änderung der Bezeichnung des Betriebs hat keine Auswirkungen auf Anzahl und Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche, auch bei Änderung des Rechtstatus bei identischem Betriebsinhaber.

Betriebsaufteilung

Ein Zusammenschluss oder eine Aufteilung hat ebenfalls keine Auswirkungen auf Anzahl und Wert der zuzuweisenden Zahlungsansprüche. Als „Zusammenschluss“ gelten zwei oder mehrere ehemals getrennte Betriebsinhaber zu einem Neuen, der von den Betriebsinhabern kontrolliert wird, die ursprünglich mindestens einen der Betriebe kontrolliert haben. „Aufteilung“ bedeutet hingegen die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue selbständige Betriebsinhaber oder den ursprünglichen und mindestens einen neuen selbständigen Betriebsinhaber.
Dr. Wilfried Steffens,
Landvolk Niedersachsen