GAP vor den Abschlussrunden

GAP vor den Abschlussrunden - Foto: landpixel
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Agrarrat Die EU-Landwirtschaftsminister haben sich in der vorigen Woche auf eine gemeinsame Position zur Reform der Agrarpolitik verständigt. Im Wesentlichen blieb es bei den Standpunkten, die sich beim Zwischenfazit abzeichneten.

Ein zentrales Ergebnis ist die Knüpfung von 30 % der Direktzahlungen an bestimmte Ökologisierungsmaßnahmen für alle Betriebe. Landwirte, die die Auflagen nicht erfüllen, müssen mit einer Kürzung von bis zu 125 % der Greening-Prämie rechnen; sie erhielten also nur noch 62,5 % ihres gesamten Direktbeihilfenanspruchs.

Nach dem Willen der Minister sollen Betriebe, die über mehr als 15 ha Acker- und Dauerkulturfläche verfügen, für das Greening fünf Prozent als ökologische Vorrangflächen bereitstellen; der Anteil könnte – abhängig von einer weiteren Prüfung – auf sieben Prozent ab 2018 steigen. Eine Bewirtschaftung mit Eiweißfutterpflanzen wäre möglich. Daneben könnten unter anderem Landschaftselemente, die an förderfähige Flächen unmittelbar angrenzen, mit einem Gewichtungsfaktor berücksichtigt werden. Ferner darf ein Teil der Vorrangflächen regional verwaltet werden.

Für Dauergrünland gilt ein grundsätzliches Umbruchverbot; eine einzelbetriebliche Verringerung um fünf Prozent ist jedoch zulässig. Höfe zwischen 10 und 30 ha sollen wenigstens zwei Kulturen im Verhältnis 3:1, größere Betriebe mindestens drei Kulturen anbauen; dabei dürften die Hauptkultur maximal 75 % und die zwei wichtigsten Früchte höchstens 95 % einnehmen.

Namen sollen ins Netz
Ökobauern und Betriebe mit mehr als 75 % Grünland sind vom Greening ausgenommen. Ferner werden die Auflagen als erfüllt betrachtet, wenn auf wenigstens 75 % der Acker- und Dauerkulturfläche äquivalente Agrarumweltmaßnahmen durchgeführt werden. Was darunter fällt, bestimmt die Europäische Kommission.

Die Minister halten an einer detaillierten Veröffentlichungspflicht der Agrargeldempfänger fest. Eine Pflicht zur Kappung der Direktzahlungen für Großbetriebe soll es nicht geben. Allerdings bleibt es den Regierungen freigestellt, für Beträge über 150.000 Euro nationale Vorschriften zu beschließen. Andererseits soll es die Möglichkeit für eine Sonderförderung kleiner Betriebe geben: Die ersten Hektare entweder bis zu 30 ha oder eine Fläche bis zur nationalen Durchschnittsgröße sollen einen Aufschlag von maximal 65 % des nationalen oder regionalen Mittels bekommen. Um Unternehmen, die nicht primär Landwirtschaft betreiben, von einem Beihilfeanspruch auszunehmen, erhalten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Ausschlusslisten aufzustellen.

Nichts Neues zur Milch
Die Kopplung eines bestimmten Anteils der Beihilfen an die Produktion bleibt möglich. Die Zuckerquoten würden nach dem Willen der Minister mit dem Wirtschaftsjahr 2016/17 auslaufen. Das erst 2012 vollständig in Kraft getretene Milchpaket zur Stärkung der Marktmacht der Erzeuger wurde von den Ministern nicht aufgeschnürt. Eine Krisenentschädigung für Erzeuger, die ihre Milchmenge selbsttätig beschränken, wie es vom Europaparlament gefordert wird, haben die Ressortchefs nicht vorgesehen. Erzeuger- und Branchenorganisationen müssen weiter von den Mitgliedstaaten anerkannt sein. Die Einführung allgemeinverbindlicher Regeln für Landwirte, die diesen Organisationen nicht angehören, wird ins Ermessen des Mitgliedstaats gestellt.
Bis zu 15 % der Mittel zwischen Erster und Zweiter Säule können in beide Richtungen. umgeschichtet werden. Für die Regierungen der Bundesländer wichtig: Verschiebungen in die ländliche Entwicklung wären nicht kofinanzierungspflichtig.

Nach der Einigung der Mitgliedstaaten, die näher an den Vorschlägen der Europäischen Kommission liegen als das EU-Parlament, können am 11. April die Schlussverhandlungen mit dem Europaparlament und der Europäischen Kommission beginnen, um zu einem Gesamtpaket zu gelangen. Prinzipiell ist natürlich sogar ein Scheitern nicht ausgeschlossen. Für diesen – unwahrscheinlichen – Fall müsste die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen.
  AgE/red