GAP Beim Greening müssen die Bauern auf 5 Prozent ihrer beihilfefähigen Ackerfläche Ökologische Vorrangflächen bereitstellen. Das können Zwischenfrüchte oder auch Stilllegungen sein. Ab 2018 gelten neue Regeln.
Die EU-Kommission hat am 30. Juni 2017 einige Regelungen zu den Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) in einer Delegierten-Verordnung zu den Direktzahlungen geändert. Auf Bundesebene gab es wegen dieser Änderungen Handlungsbedarf. Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung wurden die geänderten EU-Regelungen nunmehr in nationales Recht „gegossen“.
So soll ab 2018 aus Gründen der Praktikabilität das Ende des Zeitraums, in dem die Landwirte die vorgeschriebene Tätigkeit (Mulchen) auf landwirtschaftlichen Flächen, die nicht für die Erzeugung genutzt werden (Brachflächen), durchzuführen haben, vom 31. Dezember auf den 15. November des Antragsjahres vorgezogen werden. Lediglich redaktioneller Natur sind die weiteren Änderungen zu den Brachflächen, die laut EU-Bestimmung mindestens sechs Monate im Antragsjahr nicht für eine landwirtschaftliche Erzeugung genutzt werden dürfen.
Regelungen auf Brache
Für Deutschland bleibt es bei der Regelung, dass brach liegende Flächen, die als ökologische Vorrangflächen angemeldet werden, während des gesamten Antragsjahres brach liegen müssen. Aber: Ab dem 1. August ist die Bestellung dieser Flächen für eine Ernte im Folgejahr zulässig und bei ungünstigen Witterungsereignissen können die Bundesländer ab dem 1. Juli die Nutzung dieser Flächen, z.B. zu Futterzwecken, zulassen.
Die bisherigen Regeln zu den Landschaftselementen werden in die Regelungen zu den Pufferstreifen verschoben. Das bedeutet, dass nicht nur Pufferstreifen, sondern künftig auch die Feldränder im Antrag auf Direktzahlungen für die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen (Greening) ausgewiesen werden können, wenn sie mindestens 1 m und maximal 20 m breit sind.
Damit darf künftig nicht nur auf den Pufferstreifen, sondern auch auf dem Feldrandstreifen, der als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) ausgewiesen wird, eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder der Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Zudem müssen Pufferstreifen künftig nicht mehr zwingend an Gewässer angrenzen. Bei den Waldrandflächen bleibt im Wesentlichen alles beim Alten: Mindestbreite 1 m, Höchstbreite 10 m mit und 20 m ohne landwirtschaftliche Nutzung.
Aussaat bis 1. Oktober
Bisher hat das EU-Recht verlangt, dass die Mitgliedstaaten einen Zeitraum festlegen, in dem die Aussaat der Kulturpflanzenmischung als ÖVF-Zwischenfrucht zu erfolgen hat. Ab 2018 ist stattdessen ein Zeitraum von mindestens acht Wochen zu regeln, in dem eine solche Fläche mit der Kulturpflanzenmischung bestellt sein muss. Mit der Neufassung des § 31 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung ist geregelt, dass die Aussaat bis spätestens 1. Oktober des Antragsjahres zu erfolgen hat.
Ausgehend von diesem Datum muss die Zwischenfrucht für einen Zeitraum von 13 Wochen laut Durchführungsverordnung auf der Fläche verbleiben. Erst dann sind die Greening-Vorgaben erfüllt. Die „Anschlussregelung“ findet sich in § 5 Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung wieder, wonach Zwischenfrüchte und Gründecken, die als ÖVF angemeldet werden, über den 31. Dezember des Antragsjahres hinaus bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen sind. Ein Verstoß in diesem Zeitraum wäre zwar nicht mehr Greening-, wohl aber Cross Compliance-relevant.
Flächen mit Stickstoff bindenden Pflanzen (Leguminosen), die als ÖVF angemeldet werden, können ab 2018 auch in Mischungen mit anderen Pflanzen angebaut werden, solange die Stickstoff bindenden Pflanzen vorherrschen. Darüber hinaus wird die Liste zulässiger Arten um „Bockshornklee“ und „Schabziger Klee“ ergänzt.
Anwendung Pflanzenschutzmittel
Der § 5 Abs. 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung wird wie folgt neu gefasst: „Auf Ackerland, das durch den Betriebsinhaber als ÖVF im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 c (= Landschaftselemente), 2 d (= Pufferstreifen) oder 2 f (= Waldrandstreifen) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen ist, dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden.“
Dass die Brachflächen an dieser Stelle nicht mehr genannt werden, bedeutet nicht, dass auf Brachflächen künftig Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden dürfen. Vielmehr ist diese Regelung nunmehr in den neu eingefügten Absatz 1 a des § 11 der InVeKoS-Verordnung verschoben worden. Dort heißt es neu:
„Bei Flächennutzung im Umweltinteresse im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a (= brach liegende Flächen),
i (= Fläche mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke) und j (= Fläche mit Stickstoff bindenden Pflanzen) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hat der Betriebsinhaber im Sammelantrag zu bestätigen, dass er Kenntnis von dem gemäß Artikel 45 Absatz 10 b (Brache, Zwischenfrüchte, Leguminosen, Waldrandstreifen mit landwirtschaftlicher Erzeugung) auch in Verbindung mit Absatz 10 c (Untersaat von Gras oder Leguminosen unter einer Hauptkultur) der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 geltenden Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen hat.“
Dabei gilt das Verbot der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die durch Untersaat von Gras oder Leguminosen unter einer Hauptkultur angelegt werden, vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur für mindestens acht Wochen oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur.
Insbesondere die neuen Regelungen zum Pflanzenschutzmittelverbot bei Leguminosen werfen noch Fragen auf, die sich noch in Klärung befinden. Ob z.B. Totalherbizide vor der Aussaat der Eiweißpflanzen eingesetzt werden können, wenn als Vorfrucht Getreide angebaut wurde, hat die Kommission in einem Auslegungsvermerk bejaht. Allerdings wurde nach Auskunft des BMEL in der letzten Expertengruppensitzung dazu nochmals von einer Delegation nachgefragt, worauf die Kommission aber bisher noch nicht geantwortet hat.
Es gilt der ganze Schlag
Ähnliches gilt, wenn als Vorfrucht eine Zwischenfrucht angebaut wurde, die über den Winter nicht komplett abgefroren ist. ÖVF-Leguminosen nach ÖVF-Zwischenfrüchten anzubauen, erscheint hingegen unproblematisch, wobei die Maßnahmen natürlich zwei verschiedenen Antragsjahren zuzuordnen sind. Verboten ist hingegen, auf einer ÖVF mit Leguminosen Randstreifen z.B. mit Insektiziden zu behandeln, um den Befallsdruck zu mindern und dann das „Innere der Fläche“ als ÖVF anzumelden.
Die Erklärung findet sich in § 4 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung. Dort ist geregelt, dass eine landwirtschaftliche Parzelle grundsätzlich ein Schlag ist. Ist also in dem Beispiel die gesamte Ackerfläche mit einer Leguminose bestellt, hat der Landwirt sie im Antrag als einen Schlag anzugeben, der nicht teilweise als ÖVF und teilweise als Nicht-ÖVF deklariert werden kann.
Dr. Wilfried Steffens,
Landvolk Niedersachsen
Praxisrelevante Änderungen gefunden
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung liegt dem Bundesrat zur Beschlussfassung vor. Dass hier noch substanzielle Änderungen erfolgen, gilt als unwahrscheinlich, da der Bund in diesem Fall ausschließlich geltendes EU-Recht in nationales Recht umsetzt.
Die Änderungen führen in jedem Fall dazu, dass Landwirte und Berater mehr Mühe haben werden, alle Regelungen zu einem bestimmten Sachverhalt in den entsprechenden Rechts- und Verordnungstexten zu finden. Praxisrelevante Änderungen finden sich in der Zulässigkeit der Beweidung und Schnittnutzung auf ÖVF-Feldrändern, des Leguminosenanbaus in Mischungen mit anderen Pflanzen als ÖVF, solange Leguminosen vorherrschen, dem Pflanzenschutzmittel-Anwendungsverbot auf ÖV-Flächen mit Leguminosen und Zwischenfrüchten / Gründecke sowie der Verpflichtung, Brachflächen bis zum 15. November zu mähen oder zu mulchen.
Dr. W. Steffens