Bestätigung Das Bundessozialgericht (BSG) hat erneut die Verfassungsmäßigkeit der Hofabgabeverpflichtung als Rentenvoraussetzung in der Alterssicherung der Landwirte (AdL) bestätigt. Allerdings ist der Beschluss noch nicht rechtskräftig, nachdem von Klägerseite eine sogenannte Anhörungsrüge beantragt worden ist. Damit erhalten die Kläger bis Anfang Dezember Gelegenheit, Argumente gegen die Entscheidung vorzubringen. Ein endgültiger Beschluss wird voraussichtlich nur wenig später ergehen. Das in Kassel ansässige Gericht ist damit seiner bisherigen Rechtsprechung treu geblieben (Beschlüsse vom 29. August 2012, Az. B 10 LW 5/12 B u.a.). Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, mit der Hofabgabe werde das ursprünglich verfolgte Ziel eines Strukturwandels in der Landwirtschaft wegen des aktuellen Mangels an Hofnachfolgern nicht mehr erreicht. Die Verknüpfung von Hofabgabepflicht und Gewährung der Rente verletze sie in ihren Grundrechten.
Das Gericht hält diese Frage für nicht mehr klärungsbedürftig. Es wies darauf hin, dass sogar das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur Hofabgabe in mehreren Entscheidungen als verfassungsgemäß beurteilt habe. Für das BSG geht der Gesetzgeber laut dem zu Beginn dieses Jahres beschlossenen Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz) davon aus, dass sich die Hofabgabepflicht auch unter den heutigen Verhältnissen positiv auf die Agrarstruktur auswirke.
AgE/red