Land plant „Tabuzone“ an Gewässern

Land plant "Tabuzone" an Gewässern - Foto: Mühlhausen/landpixel.de
Foto: Mühlhausen/landpixel.de

Wassergesetz Das Umweltministerium will neue Vorgaben zum Gewässerschutz erlassen. Für viele Landwirte würden sie erhebliche Nutzungseinschränkungen und die massive Wertminderung von hunderttausenden Grundstücken bedeuten.

Ende November 2016 brachte die Landesregierung zahlreiche Gesetzesänderungen zum Gewässer- und Naturschutz auf den Weg. Ein Entwurf des Umweltministeriums (MU) für ein neues Wassergesetz enthält Vorgaben, die erhebliche Nutzungseinschränkungen und massive Wertminderung von hunderttausenden Grundstücken mit sich bringen, die an Oberflächengewässern gelegen sind oder als Dauergrünland genutzt werden.

Fünf Meter Randstreifen
Der Gesetzentwurf soll noch in dieser Wahlperiode dem Landtag zur Beratung und Verabschiedung vorgelegt werden. Begründet werden die Änderungen vor allem mit Zielvorgaben aus dem EU-Umweltrecht, zum Beispiel der Wasserrahmenrichtlinie. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz gilt zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff- oder Pflanzenschutzmitteleinträgen bundesweit einheitlich das landwirtschaftliche Fachrecht. Aktuell zählen dazu je nach Hangneigung ein Ausbringungsverbot von einem bis zu drei Metern zur Böschungsoberkante für Stickstoff und Phosphat bzw. mittel- und düsenabhängige Mindestabstände nach Pflanzenschutzrecht.

Die Länder dürfen in ihren Wassergesetzen strengere Grenzen setzen. Niedersachsen will dies erstmals nutzen und im Außenbereich generell auf den ersten fünf Metern zum Gewässer die Anwendung von sämtlichen Pflanzenschutz- und Düngemitteln (einschließlich Wirtschaftsdünger!) verbieten.
Die geplante Randstreifenregelung betrifft dabei alle Gewässer unabhängig von ihrer Bedeutung oder tatsächlichen Wasserführung. Ausgenommen sind nur „Grüppen“ und Gräben, die kein Wasser von Flächen verschiedener Eigentümer ab- oder durchleiten. Dazu zählen Stichgräben oder reine Straßenseitengräben, die nur der Entwässerung der Straße und nicht auch der angrenzenden Nutzflächen dienen.

Nach Berechnungen des Landvolkes auf Basis der Daten des Umweltministeriums (MU) würden damit über die düngerechtlichen Vorgaben hinaus mindestens auf einer Fläche von 80.000 Hektar Acker- und Grünland ein absolutes Düngeverbot gelten. Da das MU die Länge des Gewässernetzes eher unterschätzt, wird die Betroffenheit voraussichtlich noch größer sein. Mehr als drei Prozent der landwirtschaftlichen Nutzfläche in Niedersachsen würden damit faktisch der Nutzung entzogen und zu wertlosem, pflegebedürftigem Ödland herabgestuft. Der einzelbetriebliche Flächenverlust kann in Niederungsgebieten mit sehr dichtem Gewässersystem noch deutlich höher liegen. Einen finanziellen Ausgleich für die von der „kalten“ Enteignung Betroffenen sieht der Entwurf bisher nicht vor.

Ökologie vor Abfluss
Als weiteren Eingriff in ihr Eigentum sollen die Gewässeranlieger künftig natürliche Abschwemmungen (Uferabbrüche) von ihren Grundstücken in bestimmtem Umfang hinnehmen müssen, künstliche Maßnahmen zur Uferbefestigung sind damit in der Regel unzulässig.

Erst wenn die Nutzung eines Grundstücks durch Uferabbrüche erheblich beeinträchtigt wird, dürfen unter Vorbehalt der Zustimmung der Wasserbehörde Maßnahmen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der vorherigen Uferlinie ergriffen werden. Zusätzlich sollen die Landkreise per Verordnung beidseits von den Fließgewässern Entwicklungskorridore von bis zu 25 m Breite zur Förderung der so-genannten eigendynamischen Gewässerentwicklung festlegen. Innerhalb dieser Zone ist es den Behörden dann erlaubt, auch eine aktive Gewässerrenaturierung gegen Entschädigung oder über ein neues Vorkaufsrecht zu betreiben, zum Beispiel den Rückbau von Begradigungen.

Neues Vorkaufsrecht
Darüber hinaus wird landesweit auf einer Breite von fünf Metern entlang aller Gewässer 2. Ordnung (ca. 28.500 km) ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes geschaffen. Außerdem will das MU die Landkreise gesetzlich zwingen, für alle Gewässer Unterhaltungsverordnungen zu erlassen, in denen auch die Aufstellung von Unterhaltungsplänen geregelt wird. Bisher ist dies nur als freiwillige Option geregelt und in der Praxis häufig auf bestimmte Gewässer oder über Satzungen der Unterhaltungsverbände auf deren Verbandsgewässer beschränkt. Auch den bisherigen Konsens über den gesetzlichen Vorrang des ordnungsgemäßen Wasserabflusses vor ökologischen Anforderungen an die Gewässerunterhaltung hebt der Gesetzentwurf auf und schwächt damit die Rechtsposition der auf die Entwässerung angewiesenen Bewirtschafter und Grundeigentümer.

Feldmiete fast verboten
Betriebe, die mehr als 100 Großvieheinheiten an Rauhfutterfressern halten, sollen zukünftig nur noch ungeplante Übermengen an Futtersilage behelfsweise auf unbefestigten oder ungedichteten Flächen wie Feldmieten lagern dürfen. Bei diesen Tierhaltern sowie bei Betrieben, die Energiepflanzen einsilieren, müssen die Landkreise nach dem Willen des MU ab 2022 eine Feldmiete als Silageplatz nur noch dann akzeptieren, wenn für mindestens 110 Prozent der mittleren Futtersilageerzeugung bzw. des Silagebedarfs der abnehmenden Biogasanlage eine „dichte“ ortsfeste Lagerstätte nachgewiesen wird.Betroffen von dieser ebenfalls über das Bundesrecht hinausgehenden Regelung sind insbesondere tausende von Milchviehbetrieben und andere Rinderhalter.
Geflügelhalter sollen Geflügelmist und Hühnertrockenkot ab 2022 nur noch in einer Feldmiete zwischenlagern dürfen, wenn für mindestens 75 Prozent ihres Jahresanfalls eine ortsfeste Lagermöglichkeit auf einer Mistplatte nachgewiesen werden kann. Gleiches wird für feste Gärreste von Biogasanlagen gefordert. Der Mist von Huf- und Klauentieren bleibt ausgenommen, hier verlangt aber der Entwurf der neuen Düngeverordnung eine ortsfeste Lagermöglichkeit für mindestens vier Monate. Damit die Landkreise die Vorgaben systematisch überwachen können, wird die Anlage von Feldmieten zukünftig anzeigepflichtig.
Weiterhin sind Änderungen bei den Trinkwasserkooperationen geplant. So sollen die Zuschüsse des Landes für Beratung und freiwillige Vereinbarungen mit Landwirten an konkretere Anforderungen an Nährstoffgehalte im Sicker- bzw. Grundwasser oder im Boden wie den Herbst-Nmin-Wert geknüpft werden.

Dauergrünland im Fokus
Flächenankäufe der Wasserversorger in Trinkwassergewinnungsgebieten will das MU zukünftig nicht mehr fördern. Stattdessen ist eine anteilige Kostenübernahme des Landes für gesetzlich vorgeschriebene Ausgleichszahlungen der Wasserversorger an Landwirte für landesweit verpflichtende Schutzgebietsauflagen vorgesehen. Diese Maßnahme muss als Anreiz für die Ausweisung weiterer, bisher nicht hoheitlich gesicherter Wasserschutzgebiete angesehen werden.

Über Änderungen des Landesnaturschutzgesetzes will die Landesregierung vor allem das Dauergrünland noch strenger vor Intensivierung und Umwandlung in Ackerland schützen. Hier sieht der Entwurf vor, dass landesweit  zusätzlich 25.000 ha Dauergrünland in den flächendeckend geltenden unmittelbaren gesetzlichen Biotopschutz des Bundesnaturschutzgesetzes einbezogen werden.
Für Bewirtschafter und Eigentümer ist vor allem der strengere Schutzstatus für so genanntes „mesophiles Grünland“ (wörtlich: Grünland mittlerer Lebensbedingungen) sehr problematisch. Die dazu zählenden Zeigerpflanzen gehören überwiegend zu den „Allerweltsarten“ und sind sehr häufig auch auf ackerfähigen Standorten mit guter Wasserführung und gutem Ertragspotenzial vorzufinden. Der Schutzstatus kann sich auch bei zuvor intensiv genutztem, gut geführtem Dauergrünland entwickeln, zum Beispiel bei extensiver Grünlandpflege, unzureichendem Weidemanagement und unausgewogener Nährstoffversorgung.

Vielen Eigentümern und Bewirtschaftern von Pachtflächen für die Mutterkuh- oder Pferdehaltung oder hoffernen Standweiden dürfte nicht bewusst sein, dass hier durch eigenes Tun innerhalb kurzer Zeit auf einer Stand- oder Mähweide ein gesetzlich geschützter Zustand erreicht ist. Die Umwandlung solcher Grünlandflächen in eine Ackernutzung steht dann ebenso unter Strafe wie Neueinsaat, Pflanzenschutzmaßnahmen oder höhere Düngegaben mit dem Ziel, zur ursprünglich intensiveren Bewirtschaftung zurückzukehren.
Darüber hinaus schlägt das MU eine Ausweitung der Genehmigungspflichten nach der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vor, ebenfalls mit dem Ziel weitergehender Befugnisse zur behördlichen Beschränkung der Grünlandnutzung, etwa in Form von Umbruchverboten. Ein Dorn im Auge der Regierung ist offenbar auch die Ausnahme, nach der unter bestimmten Bedingungen in geschützte Wallhecken Durchfahrten angelegt werden durften. Hier soll die maximal zulässige Breite einer neuen Durchfahrt zur Erleichterung der gemeinsamen Bewirtschaftung angrenzender Nutzflächen von bisher zwölf Metern auf acht Meter reduziert werden.

Bis Mitte Januar besteht für die betroffenen Interessenverbände sowie Kommunen die Möglichkeit zu schriftlichen Einwendungen. Das Ergebnis dieser Anhörung und aus den damit verbundenen Gesprächen bildet die Grundlage für die endgültige Regierungsvorlage an den Landtag. Am Ende müssen die 137 Landtagsabgeordneten über das zukünftige Landeswasser- und Landesnaturschutzgesetz entscheiden.
Hartmut Schlepps,
Landvolk Niedersachsen

FAZIT:

  • Niedersachsen macht beim Wasserschutz von seinem Landesrecht Gebrauch, strengere Grenzen als im bundeseinheitlichen landwirtschaftlichen Fachrecht zu setzen.
  • Die geplante Randstreifenregelung betrifft mit wenigen Ausnahmen alle Gewässer unabhängig von ihrer Bedeutung oder Wasserführung.
  • Für Bewirtschafter und Eigentümer ist vor allem der strengere Schutzstatus für „mesophiles Grünland“ sehr problematisch.

Pläne gleichen einer Enteignung
„Die geplante Randstreifenregelung kommt einem totalen Nutzungsverbot und somit einer staatlichen Enteignung von zigtausend Hektar wertvollen Acker- und Grünlandes in Niedersachsen gleich. Die Flächenknappheit wird extrem verschärft, viele Betriebe müssen sich zur Einhaltung der Düngeverordnung Ersatzflächen beschaffen, und auch die Flächenpreise für die kommunale Entwicklung gehen damit in die Höhe! In manchen Regionen werden viele Betriebe in ihrer Existenz bedroht, zum Beispiel in der Wesermarsch. Hier gehen zahlreichen Landwirten bis zu 20 Prozent ihrer Fläche verloren und einigen sogar noch mehr!“
Dr. Karsten Padeken,
Frischenmoor