Anpassung Zur Umwandlung von Dauergrünland hat die Bundesregierung jetzt Vorschriften auf den Weg gebracht, die der strengeren Auslegung durch die EU-Kommission entgegenwirken sollen.
Ein vom Kabinett beschlossener Entwurf zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes soll nach Angaben des Bundeslandwirtschaftsministeriums wieder den Zustand herstellen, der vom Gesetzgeber beim Erlass des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes ursprünglich beabsichtigt war.
Die Änderung wurde notwendig, nachdem die EU-Kommission im Sommer 2015 in einem Leitfaden die Umwandlung im Rahmen des Dauergrünlanderhalts konkreter ausgelegt hatte. Danach liegt eine Umwandlung von Dauergrünland auch dann vor, wenn eine Fläche nicht mehr landwirtschaftlich genutzt wird, zum Beispiel wegen Aufforstung, natürlicher Sukzession oder einem Stallbau. Davor war in Deutschland allgemein davon ausgegangen worden, dass unter Grünlandumwandlung nur eine andere landwirtschaftliche Flächennutzung, also als Ackerland oder für Dauerkulturen, zu verstehen ist.
Das Änderungsgesetz ermöglicht, im Rahmen der nach dem EU-Leitfaden bestehenden engen Grenzen auf Antrag die Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel aufzuheben, wenn es in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche umgewandelt werden soll. Die Genehmigung zur Umwandlung von anderem als umweltsensiblem Dauergrünland in eine nichtlandwirtschaftliche Fläche solle ohne Verpflichtung zur Neuanlage von Dauergrünland erteilt werden. Bereits erfolgte entsprechende Umwandlungen werden mit dem Gesetz „geheilt“.
AgE/red