Antibiotika Nach intensiven Gesprächen hat die Bund-Länder-Arbeitsgruppe für Tierarzneimittel (AG-TAM) die Meldung von Antibiotikaanwendungen bei Masttieren in die HIT-Datenbank so angepasst, dass ab sofort gesetzeskonform und praxisgerecht die Datenübertragung durch die Qualität und Sicherheit GmbH (QS) erfolgen kann. Der Tierhalter kann somit QS als Dritten mit der Datenweitergabe aus der QS- an die HIT-Datenbank betrauen.
Um Daten an die HIT-Datenbank melden zu können, muss der Tierhalter eine Tierhaltererklärung abgeben. Dies erfolgt am besten online direkt in der HIT-Datenbank oder schriftlich. Schriftliche Musterformulare stellt die zuständige Behörde, das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), unter www.laves.niedersachsen.de (Rubrik Tiere/Tierarzneimittel & Rückstände) zur Verfügung. In der Tierhaltererklärung muss der Landwirt unter anderem die Registriernummer von QS (beauftragter Dritter) angeben. Diese lautet: 276 05 314 000 0628. Eine Meldung erfolgt immer rückwirkend für alle Abgabebelege ab 1. Juli 2014 und für alle angegebenen Nutzungsarten.
Die Verwendung der Daten zur Berechnung der Therapiehäufigkeit in HIT ist nur unter Abschluss einer schriftlichen Versicherung des Tierhalters gegenüber dem Tierarzt und dem LAVES möglich.
Auch für die schriftliche Versicherung gegenüber der Behörde kann der Tierhalter ein Musterformular des LAVES verwenden, das jeweils am Ende eines Kalenderhalbjahres beim LAVES vorliegen muss (spätestens zum 14. 1. 2015). Der Tierhalter muss für das vergangene Kalenderhalbjahr versichern, dass er nicht von der Behandlungsanweisung des Tierarztes abgewichen ist. Diese schriftliche Versicherung kann auch an die in Niedersachsen als Verwaltungshelfer eingesetzte Regionalstelle Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w.V. in Verden (VIT-Verden) gesandt werden.
Zusätzlich muss der Tierhalter mit seinem Tierarzt zum Zeitpunkt des Erwerbs der Antibiotika bzw. der Verschreibung schriftlich vereinbaren, dass er nicht von der Behandlungsanweisung abweichen wird. Diese Versicherung kann beispielsweise Bestandteil des tierärztlichen Betreuungsvertrags sein.
QS wird die Zu- und Abgänge von Tieren in Geflügel haltenden Betrieben an HIT melden. Sollte die Meldung der Verluste ebenfalls erforderlich sein, kann diese in die QS-Antibiotikadatenbank aufgenommen werden. Hierzu wird QS in Kürze informieren. Die nach Arzneimittelgesetz geforderten Stichtagsmeldungen zu Beginn und Ende eines Halbjahres muss der Tierhalter direkt in der HIT-Datenbank vornehmen.
Die AG-TAM hat den Vorschlag, die bei QS erfassten Angaben zu den durchschnittlich belegten Tierplätzen zu nutzen, bisher nicht akzeptiert. Empfehlenswert ist die vorsorgliche Freischaltung von QS als Dritten auch für Bestandsmeldungen. Aktuell müssen Schweine- und Rinderhalter die Meldung der Tierbewegungen in der HIT-Datenbank vornehmen. Eine Meldung und Pflege der Angaben zu den Tierplätzen in der QS-Datenbank wird dann entfallen. Die Angaben werden ersetzt durch die Daten zu den Tierbewegungen bzw. zur Halbjahrestierzahl, die QS aus der HIT-Datenbank erhält.
Dr. Wiebke Scheer
Landvolk Niedersachsen