Realverbände im Wandel der Zeit

Realverbände im Wandel der Zeit -
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Historie Realverbände haben in aller Regel eine lange und teilweise Jahrhunderte alte Tradition. Die altrechtlichen land- und forstwirtschaftlichen Verbände sind lange vor den heutigen politischen Gemeinden entstanden. Ein Blick in die Historie zeigt die Geschichte der Realverbände im Wandel der Zeit und hilft, die bisherige Struktur des Realverbandsgesetzes zu verstehen.

Die Bauern innerhalb eines Dorfes waren Träger der sogenannten Markgenossenschaften, die neben der Verwaltung und Nutzung der Allmende auch allgemeine Verwaltungsaufgaben in der Dorfgemeinschaft übernahmen. Den ersten einschneidenden Wandel erfuhren die Markgenossenschaften im 19. Jahrhundert. Die Allmende wurde im Rahmen der zu dieser Zeit einsetzenden Teilung und Verkoppelung – der heutigen Flurbereinigung – aufgeteilt.

Vor allem Wald und Weide wurden allerdings teilweise von dieser Teilung ausgenommen, sodass sich die alten Markgenossenschaften über die Teilung und Verkoppelung hinaus erhalten haben. Schon damals hatte man erkannt, dass vor allem Wald nur in entsprechend größeren Einheiten sinnvoll bewirtschaftet werden kann. Die Bauern hatten weiterhin ein gemeinschaftliches Nutzungsrecht an dem Wald oder einzelnen Weiden.

Unübersichtliches Recht

In den niedersächsischen Landesteilen wurde diesen Verbänden ein gesetzlicher Rahmen gegeben. So galt beispielsweise in Braunschweig das „Gesetz betreffend die ungeteilten Genossenschaftsforsten“ aus dem Jahr 1890, in Hannover das „Gesetz betreffend die Verfassung der Realgemeinden in der Provinz Hannover“ aus dem Jahr 1888 und in den preußischen Landesteilen das „Gesetz über gemeinschaftliche Holzungen“ von 1881. Dieses alte, recht unübersichtliche Recht galt bis zum Inkrafttreten des Realverbandsgesetzes im Jahr 1969 fort. Die Verbände, die weiterhin gemeinsam Wald oder Wiesen nutzen, gehören nach dem heutigen Realverbandsgesetz zu den Verbänden mit sogenannten selbständigen Verbandsanteilen. Das bedeutet, dass die Anteile an dem Verband – ähnlich den heutigen Genossenschaften oder Aktiengesellschaften – selbstständig handelbar sind. Realverbände mit selbstständigen Verbandsanteilen werden häufig als Realgemeinden oder Forstgenossenschaften bezeichnet.

Mit den Teilungs- und Verkoppelungsverfahren in der aufgeteilten Feldmark galt das gemeinschaftliche Interesse der Bauern der landwirtschaftlichen Infrastruktur, allen voran Wegen und Gräben; sie wurden zu gemeinschaftlichen Angelegenheiten erklärt. Es bildeten sich in den verschiedenen Landesteilen Verbände, in denen die Grundeigentümer eigenverantwortlich ihre Infrastruktur verwalteten. Mitglieder der Verbände waren alle Grundeigentümer einer Feldmark.

Wie schon bei den Realgemeinden und Forstgenossenschaften galten auch hier bis zum Jahr 1969 die verschiedenen Landesgesetze fort, so beispielsweise in Hannover das „Gesetz betreffend die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten“ aus dem Jahr 1887 und in Braunschweig das „Gesetz die Realgenossenschaften betreffend“ aus dem Jahr 1896.

Diese häufig als Feldmarkinteressentenschaften bezeichneten Verbände fallen nach dem heutigen Realverbandsgesetz in die Gruppe der Verbände mit unselbständigen Verbandsanteilen. Diese Verbandsanteile sind untrennbar mit dem Grundeigentum im Verbandsgebiet verbunden und nicht selbstständig übertragbar.

Viele Auflösungen

Das hannoversche Recht war in vielen Punkten unzulänglich und für den Gesetzgeber Anlass, das zersplitterte Recht mit dem Realverbandsgesetz zu vereinheitlichen. Es gab den Verbänden einen organisatorischen Rahmen mit Mitgliederversammlung, Vorstand, Satzungsregelungen und der Aufsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte. Es sah verschiedene Möglichkeiten der Auflösung von Realverbänden vor, allen voran die Übertragung des Vermögens und der Aufgaben auf die politischen Gemeinden. Hiervon haben vor allem im Bereich Hannover in den 70er-Jahren viele Verbände Gebrauch gemacht.

In Hannover wurde nach diesem Recht zumeist der Gemeindevorsteher zum besonderen Vertreter der Interessentenschaft bestellt, sodass die Leitung des Verbandes den Grundeigentümern aus der Hand genommen wurde. Es herrschte die Meinung vor, dass die Wege- und Gewässerunterhaltung bei den politischen Gemeinden besser aufgehoben war – und löste die Verbände auf.

Jens Haarstrich,

Landvolk Niedersachsen