Anbaudiversifizierung Landwirte, die bis zum 15. Mai einen Agrarantrag eingereicht haben, müssen erstmals diverse „Greening-Bestimmungen“ erfüllen. Eine davon ist die Anbaudiversifizierung. Hier die wesentlichen Bestimmungen.
Betriebe mit mehr als zehn Hektar Ackerland sind verpflichtet, zwei – bei mehr als 30 ha Ackerland mindestens drei – unterschiedliche Kulturen auf ihrer Ackerfläche nachzuweisen.
Dabei darf die Hauptkultur nicht mehr als 75 % der betrieblichen Ackerfläche einnehmen, bei Betrieben mit mehr als 30 ha Ackerfläche die beiden größten Kulturen zusammen nicht mehr als 95 %. Nachgewiesen werden müssen die Kulturen mit den entsprechenden Anteilen nach den deutschen Regeln im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres.
In dieser so genannten „Nachweisperiode“ muss das Anbauverhältnis an jedem Tag kontrollierbar stimmen. Um dieses prüfen zu können, wurde der Landwirt durch die InVeKoS-Verordnung verpflichtet, im Sammelantrag für jede landwirtschaftliche Parzelle des Betriebes die Hauptkultur im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres anzugeben.
Jede Veränderung seit dem 15. Mai, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen im Antrag übereinstimmen, hat der Landwirt der Landwirtschaftskammer zu melden.
Was das konkret heißt
- Im Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli des Antragsjahres sind die Vorgaben der Anbaudiversifizierung durchgängig einzuhalten.
- Vorgaben zu einer möglichen/notwendigen Ernte einer Kultur in diesem Zeitraum macht der Gesetzgeber nicht.
- Vorgaben zu einer möglichen Aussaat/Auspflanzung einer Folgekultur in diesem Zeitraum ebenfalls nicht.
- Wenn allerdings in diesem Zeitraum geerntet/ausgesät/ausgepflanzt werden soll, ist das der Landwirtschaftskammer zu melden. Diese Aktivitäten dürfen nicht dazu führen, dass die Vorgaben der Anbaudiversifizierung nicht mehr eingehalten werden.
- Es gibt keine Regelung, wonach die Kultur einen bestimmten Mindestzeitraum während der Nachweisperiode auf der Fläche stehen muss, um bei der Anbaudiversifizierung „berücksichtigt“ zu werden. Wichtig ist nicht die einzelne Kultur, sondern die Anzahl unterschiedlicher Kulturen, die an jedem Tag der Nachweisperiode vorhanden sein müssen.
Das folgende Beispiel mag die Regelung verdeutlichen: Landwirt B. bewirtschaftet 100 ha Ackerfläche und gibt in seinem Antrag am 15. Mai folgende Hauptkulturen für den Zeitraum 1. Juni bis 15. Juli an: 75 ha Mais, 20 ha Roggen, 5 ha Rotklee. Damit hat er die Vorgaben der Anbaudiversifizierung erfüllt.
Wie könnte es aussehen?
Infolge der Trockenheit hat sich Landwirt B entschlossen, am 15. Juni den Roggen als Grünroggen zu silieren. Dieses hat er der Landwirtschaftskammer ebenso angezeigt wie die Aussage, ob und wenn ja welche Folgekultur angebaut werden soll. Damit hat Landwirt B bis zum 15. Juni alle Vorgaben der Anbaudiversifizierung erfüllt. Nach der Aberntung des Roggens erfüllt er die Vorgaben immer noch, und zwar so lange, wie der Roggen noch als Kultur auf der Fläche erkennbar ist (Stoppelreste) oder eine Kultur folgt, die die Vorgaben der Anbaudiversifizierung einhält.
Landwirt B hat unmittelbar nach der Ernte des Roggens die Fläche bearbeitet und bestellt sie am 20. Juni mit Grünkohl. Damit erfüllt er weiter die Vorgaben der Anbaudiversifizierung und zwar jetzt mit 75 ha Mais, 20 ha Grünkohl und 5 ha Rotklee. Anders ist die Situation, wenn Landwirt B am 20. Juni Mais auf der Roggenfläche anbaut, dann hätte Landwirt B ab dem 20. Juni 95 ha Mais sowie 5 ha Rotklee und damit nur zwei Kulturen im Anbau und die Anbaudiversifizierung nicht eingehalten.
Lässt er Ackergras folgen, bewirtschaftet er 75 ha Mais, 20 ha Ackergras und 5 ha Rotklee. Er hält damit ab dem 20. Juni die Kriterien der Anbaudiversifizierung nicht mehr ein, da Ackergras und Rotklee zur Kategorie Gras- oder Grünfutterpflanzen zusammengefasst werden und damit als eine Kultur angesehen werden.
Dr. Wilfried Steffens,
Landvolk Niedersachsen