(DBV/Berlin). Anlässlich der Sonderagrarministerkonferenz (AMK) von Bund und Ländern bekräftigt der Deutsche Bauernverband (DBV) die Forderung, dass die Verlässlichkeit der Basisprämie in der GAP-Förderung gewahrt bleiben muss. Eine weitere Kürzung beim Budget der politisch bereits auf jährlich rund 2,6 Mrd. Euro abgeschmolzenen Basis ist nicht akzeptabel, vor allem angesichts der bisher völlig unzureichenden Erzeugerpreise gerade bei Marktfrüchten.
Der Deutsche Bauernverband fordert erneut, dass zunächst das aktuelle, jährlich zur Verfügung stehende Budget für die Ökoregelungen voll ausgeschöpft werden sollte, und zwar über deutlich mehr Attraktivität der bestehenden Maßnahmen bei den Ökoregelungen durch eine wirksame Korrektur der zum Teil praxisuntauglichen Anforderungen und eine profitable Verbesserung der bislang unzureichenden Prämienhöhen. Vor diesem Hintergrund warnt der DBV eindringlich davor, zusätzliche Direktzahlungen zulasten von Basisprämie, Junglandwirteprämie und Erste-Hektare-Förderung für die Ökoregelungen umzuschichten.
Für die andauernde Debatte über die Weiterentwicklung der Ökoregelungen hat der DBV mehrfach praktikable und unbürokratische Vorschläge vorgelegt. Nach wie vor ist eine Verbesserung des Förderangebots insbesondere für Grünland erforderlich, ohne dass bestehende und bewährte Maßnahmen der Länderprogramme kannibalisiert werden. Hierfür hält der DBV weiterhin die Einführung einer Grünland-Humus-Prämie als Ökoregelung für einen gangbaren Weg, der zudem unbürokratisch umgesetzt werden kann. Länder, die mit ihren 2.-Säule-Programmen den Landwirten bislang noch keine Weideförderung anbieten, sollten die bereits im März 2021 beschlossene, schrittweise ansteigende und damit zusätzliche Umschichtung von Mitteln in die 2. Säule nutzen, um in die Förderung der Weidehaltung einzusteigen.
Angesichts des vom EU-Parlament am 24. April 2024 beschlossenen und vom Rat der Mitgliedstaaten am 13. Mai 2024 final bestätigten Brüsseler Pakets zur Vereinfachung bestimmter Regelungen im EU-Rahmen der GAP-Förderung ist es aus Sicht des DBV außerordentlich wichtig, dass Bund und Länder die EU-seitig ermöglichten Erleichterungen uneingeschränkt 1:1 in Deutschland umsetzen und praxistauglich anwenden. Mit dem Blick auf erforderliche Nachbesserungen bzw. Korrekturen im GAP-Konditionalitäten-Gesetz (aktuelle Beratungen im Deutschen Bundestag) und in der GAP-Konditionalitäten-Verordnung bekräftigt der DBV seine Anliegen erneut:
• GLÖZ 1 (Dauergrünlanderhalt): Streichung der EU-rechtlich verankerten 5-Jahres-Regelung für die Entstehung von Dauergrünland, da diese seit Jahren in der praktischen Umsetzung aus ökologischen, ökonomischen und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig sind.
• GLÖZ 2 (Feuchtgebiete und Moore): Ermöglichung einer Rückkehr zur vorangegangenen Ackerlandnutzung von Dauerkulturen in der Gebietskulisse durch Streichung des Satzes 2 in § 10 Abs. 1 GAP-Konditionalitäten-Gesetz. Ermöglichen des Pflügens (d. h. Bodenbearbeitung) mit anschließender Neueinsaat zwecks Wiederherstellung einer Dauergrünlandnarbe.
• GLÖZ 4 (Pufferstreifen): Sowohl EU-rechtliche als auch nationale Abschaffung der Abstandsregelung im Zuge der GAP-Förderung, die nichts anderes als eine mehrwertfreie Doppelregelung zum nationalen Umwelt- und Wasserrecht darstellt.
• GLÖZ 5 (Erosionsschutz): Rücknahme der verpflichtenden Anwendung des sogenannten Regenerosivitätsfaktors bei der Kulissenfestlegung für die Länder im Bundesrecht (Anlage 3 zu § 16 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung).
• GLÖZ 6 (Mindestbodenbedeckung): Aufhebung von starren Terminvorgaben, festgelegten Zeiträumen und Fristen und stärkere Berücksichtigung von Witterungsbedingungen sowie Rücknahme der verschärften Auslegung der Begrünungsregelung bei der Mindestbodenbedeckung: Den Witterungsbedingungen entsprechend flexiblere Fristsetzung; Vereinheitlichung des Umsetzungszeitraums auf nach 30.11. bis 01.02. Weiterer Vorschlag: Im Sinne der Anwenderfreundlichkeit der Online-Antragstellungen sollte es künftig überflüssig werden, die Art und Weise der Bodenbedeckung zu benennen und ggf. bis zum 30.09. anzupassen, falls anders umgesetzt. Weiterer Punkt: Es wird nach wie vor eine lückenlose Förderfähigkeit von Kleinstflächen <0,1 ha bzw. <1.000 m² gefordert (z. B. im Sinne der Anrechenbarkeit zum angrenzenden Schlag (Randstreifen).
• GLÖZ 7 (Fruchtwechsel): Aufhebung festgelegter Zeiträume und Fristen (generell ist die Festsetzung von Stichtagen schwierig, wenn man die Vielfältigkeit der Standorte und deren Bedingungen betrachtet; Landwirtschaft nach Kalender funktioniert nicht) sowie praxisgerechte Berücksichtigung von Witterungsbedingungen und Fällen höherer Gewalt. Stattdessen mehr Flexibilisierung, z. B. durch Umsetzung des neuen EU-Rahmenrechts: Einführung der Anbaudiversifizierung auf Betriebsebene als Alternative zur auf schlag- und betriebsebene bezogenen Fruchtwechselvorschrift als bürokratische und praxisferne Regelung, um Betrieben bei der Anbauplanung die Möglichkeit zu geben, bei unvorhersehbaren Bedingungen (z. B. widrige Witterungsbedingungen) kurzfristig reagieren zu können.
• GLÖZ 8 (nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente): Konsequente Abschaffung der EU-weiten Pflicht zur Stilllegung von 4 Prozent wertvoller betrieblicher Produktionsgrundlage bei gleichzeitigem Erhalt des Schutzes von Landschaftselementen u. ä., um der ernährungs- und versorgungspolitischen Verantwortung der EU im globalen Kontext Rechnung zu tragen; dies ist auf den Erhalt von vorhandenen Landschafts-elementen zu beziehen; keine Pflicht zu Bracheflächen, sondern Freiwilligkeit; Begrünung auch noch bis Ende März ermöglichen.
• GLÖZ 9 (umweltsensibles Dauergrünland): Aufhebung des pauschalen Pflugverbots von Dauergrünland in FFH- und Vogelschutzgebieten.
Quelle: DBV-Pressemitteilung vom 21.05.2024