ASP: Änderung Schweinepestverordnung und Statuserlangung zu Friedenszeiten

Info Schwein

Im Rahmen der niedersächsischen Arbeitsgruppe Krisenpläne der Wirtschaft (Unterarbeitsgruppe „Durchführung von Übungen“, Leitung Landvolk) wurden im August 2019 die Auswirkungen eines „Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen im Landkreis Cloppenburg“ auf einen landwirtschaftlichen Betrieb beleuchtet. Diese Übung zeigte schnell, dass im Ernstfall vor allem die Verbringung der Schweine in andere Betriebe außerhalb des gefährdeten Gebietes mit den Vorgaben zur Probenahme und Untersuchung zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen durch die zuständige Behörde ein Nadelöhr darstellen wird. Vor den geschilderten Hintergründen hat die Arbeitsgruppe sowohl das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) als auch das niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) aufgefordert, umgehend auf eine Anpassung der Schweinepestverordnung hinzuwirken. Dabei sollten folgende Ziele Beachtung finden:
– Harmonisierung der Schweinepestverordnung mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU, damit in Deutschland insbesondere über die wöchentliche Falltierbeprobung in Statusbetrieben ein kontinuierliches ASP-Früherkennungsprogramm umgesetzt wird.
– Frühere und flächendeckende Erlangung des Status von Betrieben im gefährdeten Gebiet, z.B. durch den Nachweis einer kontinuierlichen Falltierbeprobung nach amtlicher Feststellung der ASP bei Wildtieren. Dadurch würde das massive Probenaufkommen durch die virologische Untersuchung klinisch gesunder Schweine zeitnah deutlich reduziert werden können.
Die Änderungen der Schweinepestverordnung, wie sie dem Bundesrat zur Beschlussfassung in seiner Sitzung am 13.03.2020 zugeleitet werden, liegen uns mittlerweile vor. Diese umfassen – wie auch von uns gefordert – die Angleichungen an den Durchführungsbeschluss 2014/709/EU.
Nach Mitteilung des ML haben die Länder das BMEL gebeten dafür Sorge zu tragen, dass der Durchführungsbeschluss DB 2014/709/EU vorsorgend analog anzuwenden ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Untersuchungen der Tiere in „Status-Betrieben“. Die Umsetzung sollte so erfolgen, dass Betriebe, die durch den Nachweis eines entsprechend dem Durchführungsbeschluss DB 2014/709/EU Artikel 3 Absatz 3. b) im Betrieb etablierten Früherkennungsprogramms die Voraussetzungen für den Status vor Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation erfüllen, durch die zuständige Behörde im Falle eines Seuchengeschehens unmittelbar anerkannt werden können. Dieses Anliegen wurde positiv beschieden. Somit können Betriebe bereits zu „Friedenszeiten“ die Voraussetzungen für den Status vor Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest in der Wildschweinpopulation erlangen. Das ML weist darauf hin, dass für eine Statuserlangung die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses maßgeblich sind: Untersuchung von 2 verendeten Schweinen pro Woche, eine zweimal jährliche klinische Untersuchung aller Schweine sowie die Einhaltung der Biosicherheit. Die Beprobung von verendeten Hausschweinen zur virologischen Untersuchung hat durch amtliche Tierärzte bzw. amtlich beauftragte Tierärzte zu erfolgen. Es handelt sich um ein freiwilliges Programm für den Tierhalter. Die Kosten sind vom Tierhalter zu tragen. Bei Interesse empfehlen wir Ihnen, sich sowohl mit Ihrem zuständigen Hoftierarzt als auch mit Ihrem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen.