Info Ökolandbau
Die Kommission hat im Nov. 2019 den Mitgliedstaaten einen Entwurf für ein Ausführungsrecht zum einheitlichen Umgang mit Rückstandsfunden vorgelegt. Sie definiert dabei Vorgaben aus den Artikeln 28 für Öko-Unternehmer und 29 für Kontrollstellen und -behörden. In der Vorlage ist das kritisch zu sehen: Kontrollstellen und -behörden sollen bei allen Verdacht auslösenden Rückstandsfunden eine zusätzliche Zweit-Rückstandsprobe und Rückstandsanalyse vornehmen, obwohl das oft nicht zielführend ist.
Die Ausrichtung auf PSM-Funde aus verbotener Anwendung berücksichtigt nicht Abdrift, ubiquitäre Kontaminationen und andere Verstöße. Eine EU-Guideline insbesondere zu Art. 28 und 29 wäre hier vorzuziehen, zumal mit dem neuen Basisrechtstext noch keine Umsetzungserfahrung besteht. Die Probenahme sollte risikoorientiert bleiben dürfen und die Relevanz eines Befundes herausgestellt werden. Die Definition von Verstoß-Typen (Non Compliance) im Maßnahmenkatalog sollte sich auf relevante, festgestellte Verstöße fokussieren. DBV, BÖLW und Lebensmittelverband haben im Sommer 2019 eine gemeinsame Auslegung vorgestellt: https://bit.ly/2Zw8lhA