Ausführungsrecht neue EU-Öko-Verordnung: Kommissions-Entwurf zum einheitlichen Um-gang mit Rückstandsfunden

Info Ökolandbau

Die Kommission hat im Nov. 2019 den Mit­gliedstaaten einen Entwurf für ein Ausfüh­rungsrecht zum einheitlichen Umgang mit Rückstandsfunden vorgelegt. Sie definiert dabei Vorgaben aus den Artikeln 28 für Öko-Unternehmer und 29 für Kontrollstellen und -behörden. In der Vorlage ist das kritisch zu sehen: Kontrollstellen und -behörden sollen bei allen Verdacht auslösenden Rückstandsfunden eine zusätzliche Zweit-Rückstandsprobe und Rück­standsanalyse vornehmen, obwohl das oft nicht zielführend ist.

Die Ausrichtung auf PSM-Funde aus verbotener Anwendung berücksichtigt nicht Abdrift, ubiqui­täre Kontaminationen und andere Verstöße. Eine EU-Guideline insbesondere zu Art. 28 und 29 wäre hier vorzuziehen, zumal mit dem neuen Basisrechtstext noch keine Umsetzungser­fahrung besteht. Die Probenahme sollte risiko­orientiert bleiben dürfen und die Relevanz eines Befundes herausgestellt werden. Die Definition von Verstoß-Typen (Non Compliance) im Maßnahmen­katalog sollte sich auf relevante, fest­gestellte Verstöße fokussieren. DBV, BÖLW und Lebensmittelverband haben im Sommer 2019 eine gemeinsame Auslegung vorgestellt: https://bit.ly/2Zw8lhA