Ausnahmeregelung für emissionsarme Gülle-Ausbringung in erosionsgefährdeten Gebieten

Seit dem 1. Februar 2020 dürfen stickstoffhaltige flüssige organische und organisch-mineralische Düngemittel auf bestellten Ackerflächen nur noch streifenförmig auf- oder direkt in den Boden eingebracht werden, um übermäßige Ammoniakemissionen zu vermeiden. Aufgrund des Gewichts und der Arbeitsbreite der dafür erforderlichen Technik für einige Betriebe mit Ackerflächen in besonders hängigem Gelände aus Sicherheitsgründen eine Herausforderung.

Das Landvolk konnte vor dem Hintergrund dieser Problematik in Gesprächen mit dem Landwirtschaftsministerium erreichen, dass auf stark erosionsgefährdeten Flächen (Gebietskulisse CCWasser2, vgl. NIBIS-Kartenserver) von der oben beschriebenen Verpflichtung abgewichen werden kann. Dazu ist jedoch eine Genehmigung der Düngebehörde erforderlich. Zu einer pauschalen Herausnahme der Gebietskulisse „CCWasser2“ von den erhöhten Anforderungen der emissionsarmen Ausbringung konnte das Ministerium leider nicht bewegt werden. Betriebsleiter mit Flächen in der Gebietskulisse können jedoch einen entsprechenden Antrag auf Ausnahmegenehmigung bei der Düngebehörde stellen. Die Behörde ist dann angehalten, den Einzelfall zu prüfen und bei entsprechender Voraussetzung eine Ausnahme gemäß §6 Abs. 3 DüV zu erteilen.