BGH-Urteil zu von Störungen oder Baumaßnahmen verursachten EEG-Einspeiseunterbrechungen

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Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil vom 11. Februar 2020 entschieden, dass dem Betreiber einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch dann ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn die Einspeisung wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen wird und dieser Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern durch eine Störung oder die Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen verursacht worden ist. Im vorliegenden Fall hatte die Betreiberin von sechs Windenergieanlagen für mehrere Netztrennungen aus den Jahren 2014 bis 2016 auf Entschädigungszahlungen geklagt. In diesem Zeitraum wurden die Anlagen der Klägerin aus unterschiedlichen Gründen mehrfach für jeweils einige Stunden vom Verteilnetz getrennt. Die Trennungen wurden überwiegend mit der Durchführung von Reparatur-, Wartungs- und Netzumbauarbeiten begründet. Die Klägerin verlangt vom Verteilnetzbetreiber Entschädigungen für den nicht abgenommenen Strom und den durch die jeweilige Wiederinbetriebnahme entstandenen Aufwand nach § 12 Abs. 1 EEG 2012 und § 15 Abs. 1 EEG 2014.