In dieser Woche hat das Landwirtschaftsministerium die Förderrichtlinie und Details für die Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) für den Verpflichtungszeitraum ab 2023 veröffentlicht.
Diese können mit dem Sammelantrag über ANDI bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden. Auszahlungsanträge für bestehende AUKM-Verpflichtungen aus der vergangenen Förderperiode müssen bis zum 15. Mai über ANDI beantragt werden.
Die Verpflichtungen der neuen AUKM beginnen grundsätzlich mit dem 1. Januar nach der Antragsstellung bzw. bei Maßnahmen mit Aussaat/Pflanzung im Herbst ab diesem Zeitpunkt oder für die Grünlandmaßnahme für Nordische Gastvögel ab 1. November. Da die Richtlinie noch unter dem Vorbehalt der Genehmigung des nationalen Strategieplans durch die EU-Kommission steht, können sich einige Details im Laufe des Jahres noch ändern. Antragssteller werden entsprechend informiert und haben die Gelegenheit ihren Antrag zurückzuziehen, aufrechtzuerhalten oder ggf. auf den Auszahlungsantrag verzichten und damit faktisch auch noch 2023 zurückzuziehen. Grundsätzlich sind Kombinationen mit Ökoregelungen aus der 1. Säule der Agrarförderungen möglich. Um Doppelförderungen auszuschließen, werden die Fördersätze der AUKM entsprechend angepasst.
Neben der bekannten Ökoförderung (mit angehobenen Fördersätzen) gibt es zahlreiche neue bzw. in den Anforderungen deutlich veränderte Maßnahmen. Hervorgehoben seien im Bereich biodiversitätsfördernder Maßnahmen die Förderung des mehrjährigen Wildpflanzenanbaus (AN 1), des extensiven Getreideanbaus (AN 2) und der Anlage von Feldvogelinseln im Acker (AN 8) sowie im Bereich Klimaschutz die dauerhafte Umwandlung von Acker- zu Grünland (AN 3). Diese werden jeweils landesweit ohne Kulissenbezug angeboten.
Alle Maßnahmenblätter und die dazugehörige Richtlinie finden Sie auf der Internetseite des ML.