Durchführung von Untersuchungen im Tiergesundheitsbereich im Zuge von COVID-19

Info Milch und Rind und Info Schwein

(ML) Die durch die Corona-Pandemie verursachte Krise hat Fragen zur Fortführung amtlicher Tätigkeiten und labordiagnostischer Tests durch benannte Labore im Tiergesundheitsbereich aufgeworfen. Die Fortsetzung von Untersuchungen gemäß EU- und nationalen Regelungen steht un-
ter anderem in Abhängigkeit von der künftig zur Verfügung stehenden Logistik, personellen Ressourcen und Laborkapazitäten, die möglicherweise im Humanbereich eingesetzt werden müssen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Länder sind sich einig, dass ein möglichst einheitliches Untersuchungsregime angestrebt werden solle. Bei Verdacht auf Vorliegen einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder meldepflichtigen Tierkrankheit sind Abklärungsuntersuchungen weiterhin zwingend erforderlich. Abweichungen von geforderten Exportuntersuchungen sind nicht statthaft. Zur vorübergehenden Entlastung der an den Kontrollen Beteiligten können Untersuchungen bzw. Probenahmen wie folgt durchgeführt werden:

Bovinen Herpesvirus Typ 1 – BHV1
Zur Aufrechterhaltung des Status „BHV1-frei“ wird ein Spielraum betreffend der Testhäufigkeiten ermöglicht: Die Kontrolluntersuchungen mittels Sammelmilchuntersuchung erfolgen im Abstand von mindestens vier und höchstens sechs Monaten, sodass im Zeitraum von 12 Monaten mindestens zwei und höchstens drei Kontrolluntersuchungen auf
BHV1 mittels Sammelmilchuntersuchung erfolgen.

Bovinen Virusdiarrhoe – BVD
Die Gewinnung von Ohrgewebe ist weiterhin auszuführen, zumal diese i. d. R. durch den Tierhalter erfolgt. Ohrstanzproben können, wenn mangels Laborkapazitäten erforderlich, aufbewahrt und zu einem späteren Zeitpunkt untersucht werden.

Leukose, Brucellose, Tuberkulose, Aujeszkysche Krankheit, Blauzungenkrankheit, Transmissible Spongiforme Enzephalopathien, Afrikanische Schweinepest, Klassische Schweinepest
Die Untersuchungen werden derzeit ohne Änderung fortgeführt.

In diesem Zusammenhang weist das Landvolk Niedersachsen noch einmal darauf hin, dass nach der Allgemeinverfügung zur Kontakteinschränkung des Landes Niedersachsen (Stand 22.03.2020) die Inanspruchnahme ambulanter und stationärer veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen zu einer notwendigen Tätigkeit (Nr. 3, c) gehört. Als notwendige Tätigkeit gilt ebenso die Versorgung, Betreuung oder Ausführung selbst gehaltener Tier oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung (wie z. B. BHV1-Beprobung zur Prävention der Verbreitung von Tierseuchen).