
Info: Umwelt und Landwirtschaft
Landvolk erreicht fachlich sinnvolle Erleichterung
Als zuständige Düngebehörde hat das Nds. Landwirtschaftsministerium (ML) jetzt die Aufforderung des Landvolks umgesetzt, die Ausbringung von Festmisten aus der eigenen Tierhaltung eines Betriebes zu erleichtern. Mit Ende der noch geltenden Ausbringungssperrfrist dürfen strohreiche Festmiste auch ohne vorherige Laboranalyse der enthaltenen Nährstoffe auf Flächen in den so genannten „roten“ nitratsensiblen Gebieten (Gebietskulisse Grundwasser) und „schwarzen“ phosphatsensiblen Gebieten (Gebietskulisse Oberflächengewässer) ausgebracht werden. Für diese Festmiste reicht weiterhin die Dokumentation der Nährstoffrichtwerte. Damit ist eine weitere Forderung des Berufsstandes erfüllt, in der Landesdüngeverordnung die Analysepflicht nicht auf die Festmiste auszudehnen (siehe auch unsere Meldung vom 22. November 2019). Details sind jüngst erlassenen Ausführungshinweisen zur Landesdüngeverordnung zu entnehmen. Diese enthalten Vorgaben für den Umgang der Landwirtschaftskammer als zuständige Untere Düngebehörde mit den neuen Vorschriften und können im Internet unter http://bit.ly/2Sg119V abgerufen werden.
Flüssige Wirtschaftsdünger wie Gülle und Jauche sowie gut beprobbare feste Stoffe wie Hühnertrockenkot, die im eigenen Betrieb anfallen, müssen danach in den betroffenen Gebieten mindestens einmal jährlich vor der Ausbringung beprobt und im Labor auf die Nährstoffgehalte untersucht werden. Schnellbestimmungsverfahren wie die NIRS-Methodik hält das ML noch nicht für ausreichend präzise. Die Beprobung darf vom Betriebsleiter selbst durchgeführt werden, dazu gibt es ebenfalls konkrete Empfehlungen für das Vorgehen, siehe http://bit.ly/38XJcm3. Aus Sicht des Landvolks ist es nicht korrekt, dass das ML für jedes einzelne Wirtschaftsdüngerlager eine eigene Analyse verlangt. Richtig ist natürlich, dass die Gülle aus verschiedenen Produktionsverfahren eines Betriebes separat analysiert werden muss, wenn diese getrennt gelagert und nicht vor der Ausbringung vermischt wird. Sind jedoch beispielsweise zwei parallel betriebene Mastställe für eine Tierart mit Unterstalllagerung und gleichem Fütterungssystem vorhanden, spricht nichts gegen eine Mischprobe aus den beiden Güllekellern. Das größere Problem liegt hier in der ausreichenden Homogenisierung (Aufrühren) vor der Probenahme.
Für aufgenommene Wirtschaftsdünger (einschließlich strohreiche Festmiste!) gilt weiter wie schon lange bundesweit die Bedingung, dass eine Aufbringung nur zulässig ist, wenn die ordnungsgemäße düngerechtliche Deklaration der Nährstoffe von Seiten des Abgebers vorliegt. Die LWK Niedersachsen hat dazu ausführliche Erläuterungen bereitgestellt, die unter http://bit.ly/2tyABG1 abgerufen werden können (alternativ Webcode 01013621 unter www.lwk-niedersachsen.de). Ergänzend zur Deklaration sollte der Aufnehmer bei Aufbringen auf Flächen in „roten“ oder „schwarzen“ Gebieten vom Abgeber immer zusätzlich eine Kopie des jüngsten Analyseberichts eines akkreditierten Labors verlangen. Auf die zusätzlichen Deklarationsdokumente kann aber auf keinen Fall verzichtet werden.
Betriebe, die in den „roten“ oder „schwarzen“ Gebieten schon im Februar 2020 ihre eigene Gülle ausbringen wollen und keine eigenen Analysen aus dem Jahr 2019 vorliegen haben, sollten sich jetzt bald Gedanken über eine rechtzeitige Probenahme machen. Bei Außenbehältern macht ein Aufrühren zur Probenahme wegen der niedrigen Außentemperaturen und damit geringeren Ammoniakverluste im zeitigen Frühjahr ohnehin mehr Sinn als zu anderen Jahreszeiten. Grundsätzlich sollte die Homogenisierung jedoch möglichst nur unmittelbar vor und ggf. während der Ausbringung erfolgen, um unnötige Ammoniakverluste nur für die Probenahme zu vermeiden. Das Landvolk erwartet daher, dass durch die Düngebehörde bei der LWK in der Anfangsphase keine Beanstandung erfolgt, wenn schon mit der Ausbringung begonnen wurde, bevor das Analyseergebnis einer zuvor gezogenen Probe vorliegt.