Neue BTV 8- Regelungen zum innerstaatlichen Verbringen von weniger als drei Monate alten Kälbern

Info: Milch/Rind

Die Bundesländer haben sich aufgrund der aktuellen Situation, auf erleichterte innerstaatliche Verbringungsregelungen für Kälber geeinigt, da das Risiko einer Verschleppung der BTV8 durch das Verbringen ungetesteter Kälber vom FLI aktuell auf „gering“ heruntergesetzt wurde. Das FLI weist aber darauf hin, dass sich die Wahrscheinlichkeit einer Infektion bei Kälbern wieder erhöhen kann, wenn es in der vektoraktiven Zeit im Laufe des Jahres zu vermehrten Ausbrüchen kommen sollte. Dem kann jedoch durch eine ordnungsgemäße Grundimmunisierung von weiblichen Rindern vor der Belegung entgegengewirkt werden. Impfstoff soll hierfür am Markt verfügbar sein. Die neuen Regelungen sind anwendbar ab dem 01.04.2020.

Das innerstaatliche Verbringen weniger als drei Monate alter Kälber ist unter folgenden Bedingungen möglich:

  • Muttertier mit abgeschlossener BTV8-Grundimmunisierung mind. 28 Tage vor der Geburt
  • Die Grundimmunisierung hat nach Angaben des Impfstoffherstellers zu erfolgen.
  • Die Impfungen sind in die HIT-Datenbank einzutragen.
  • Wiederholungsimpfungen (Auffrischung) sind jeweils innerhalb eines Jahres erforderlich.
    und
  • Das Kalb/die Kälber sind mit der Biestmilch des eigenen Muttertieres unmittelbar nach der Geburt getränkt worden.
  • Die Biestmilchgabe ist durch eine unterschriebene Tierhaltererklärung nachzuweisen.

Das entsprechende Musterformular für die Tierhaltererklärung finden Sie in Kürze hier. Folglich entfallen ab sofort alle blutserologischen Untersuchungen von Kälbern, deren Muttertiere während der Trächtigkeit grundimmunisiert worden sind. Die Durchführung der Impfungen ist weiterhin in der HIT-Datenbank zu erfassen.