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Landeskabinett beschliesst Landesdüngeverordnung mit Grenzen der roten Gebiete
Am Montag hat das Kabinett von Ministerpräsident Stephan Weil die Landesdüngeverordnung abgesegnet, einschließlich der erst Mitte September veröffentlichten Grenzen der nitrat- und phosphatsensiblen Gebiete. Sobald die Landesdüngeverordnung mit den Detailkarten im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht ist, gelten in diesen Gebieten zusätzliche Düngeanforderungen des Landes. Veränderungen der Abgrenzungen wurden nicht vorgenommen, trotz der sehr deutlichen fachlichen Mängel. Komprimiert dargestellt gelten dann ab 2020 zunächst für die betroffenen Betriebe zusätzlich folgende Regelungen:
- Vor Ausbringung eigener Wirtschaftsdünger wie Gülle oder Festmist müssen eigene Nährstoffanalysen erfolgen, Richtwerte der LWK oder von Beratungsringen reichen dann nicht mehr; das Landvolk setzt sich hier dafür ein, dass eine einmalige Untersuchung pro Jahr ausreicht und Festmiste ausgenommen werden (kein verlässliches Probenahmeverfahren möglich); die Anerkennung von Schnellbestimmungsverfahren muss weiter vorangetrieben werden;
- Tierhalter, die mindestens 35 Hektar Nutzfläche im nitrat- oder phosphatsensiblen Gebiet bewirtschaften (bei weniger als 35 Hektar, wenn 35 % oder mehr der gesamten betrieblichen Nutzfläche im Gebiet gelegen sind), müssen für ihre anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger ab Juli 2021 eine Mindestlagerkapazität für mindestens sieben Monate nachweisen. Betriebe mit weniger als 5 Hektar Nutzfläche im Gebiet sind davon ausgenommen. Das Landvolk setzt sich dafür ein, dass bei der Umsetzung dieser Vorgabe von der Düngebehörde Rücksicht darauf genommen wird, wenn es für den Betrieb z. B. aufgrund behördlicher Einschränkungen (Baurecht, Genehmigungshindernisse) oder anderer Umstände nicht möglich ist, die Auflage umzusetzen.
- Nur in „nitratsensiblen/roten“ Gebieten: bei Ausbringung von Wirtschaftsdünger incl. Gärrreste (außer Festmist von Huf- und Klauentieren) auf unbestelltes Ackerland zur nachfolgenden Bestellung ist der Dünger innerhalb von einer Stunde nach der Aufbringung in die Ackerkrume einzuarbeiten; das Landvolk setzt sich dafür ein, dass Schleppschuhverfahren mit einem bestimmten Mindestschardruck bei Ausbringung auf unbewachsene Flächen als Einarbeitung anerkannt wird;
- Nur in „phosphatsensiblen/schwarzen“ Gebieten: auf Schlägen mit über 25 mg Phosphat in der Bodenprobe (CAL-Methode) dürfen ab 2021 maximal 75 % der P-Ernteabfuhr durch Düngung wieder zugeführt werden, ab 2023 maximal 50 %. Schläge mit mehr als 40 mg Phosphat im Boden dürfen ab 2021 nur mit maximal 50 % der P-Abfuhr gedüngt werden, ab 2023 gilt dann bei diesen Bodengehalten ein P-Düngungsverbot. Das Landvolk fordert hier, dass die pauschale Vorgabe für das gesamte Einzugsgebiet eines Gewässers zurückgenommen und auf die Flächen beschränkt wird, bei denen mit einer unter Abfuhr verringerten P-Zufuhr nachweislich eine schnelle Verbesserung der P-Gehalte im Gewässer erreicht wird.
Da die Landesregierung die umfangreichen Landvolk-Stellungnahmen zu den mangelhaften Gebietsabgrenzungen nicht berücksichtigt und keine Korrekturen vorgenommen hat, wird das Landvolk betroffene Mitglieder, die diese Kritik vor Gericht bringen wollen, unterstützen. Der Verband bewirtschaftet keinen eigenen ldw. Betrieb und ist daher selbst nicht klageberechtigt. Interessierte Mitglieder, die von den genannten Auflagen betroffen sind, können sich dazu bei ihrem Kreisverband melden. Hier erfolgt die Koordinierung und Abstimmung über die möglichen Klageverfahren.
Weiterhin nutzt der Verband alle Möglichkeiten, mehrere fachlich nicht vertretbare, unverhältnismäßige Anforderungen, die zusätzlich ab Frühsommer 2020 von der Bundesregierung erlassen werden sollen, zu verhindern. Dazu zählt z. B. die Verpflichtung zur Unterdüngung mit Stickstoff um 20 % vom Düngebedarf.