Info Schwein
- Meldung an die Tierseuchenkasse
Die Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel haben der Niedersächsischen Tierseuchenkasse (TSK) bis zum 17.01.2020 die Zahl der am 03.01.2020 gehaltenen Tiere zu melden. (Rinderhalter geben keine Meldung ab, da die TSK die Rinderbestandszahlen zum Stichtag aus der HIT-Datenbank übernimmt.)
In Ausgabe 01/2020 der Land und Forst ist ein Artikel der TSK mit Erläuterungen der Beiträge und Informationen zum Beitragsverfahren 2020 erschienen.
Die fristgerechte Meldung der Tierbestände sowie die Entrichtung der Beiträge (Fälligkeit: 15.03.2020) sind Voraussetzungen für die Leistungen der TSK! Sauenhalter sollten darauf achten, dass auch alle Saugferkel gemeldet werden.
- Stichtagsmeldung an die HI-Tier (HIT)
Nach der Viehverkehrsverordnung hat jeder Tierhalter – zusätzlich zu den Bewegungsmeldungen – der zuständigen Behörde bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der am 1. Januar gehaltenen Schweine zu melden (Stichtagsmeldung; schriftlich per Meldebogen oder unter www.hi-tier.de).
- QS-Antibiotikamonitoring
Um nicht die Lieferberechtigung in das QS-System zu verlieren, müssen Behandlungsbelege des letzten Halbjahres und, falls keine Antibiotika eingesetzt wurden, die sogenannte Nullmeldung bis zum 31.01. erfolgen. Sofern Sie Ihren Tierarzt beauftragt haben, beides an QS zu melden, müssen Sie nichts mehr unternehmen (ggf. kontrollieren, Sie sind verantwortlich). Falls Sie QS ermächtigt haben, die Daten an die staatliche Antibiotikadatenbank weiterzuleiten, müssen die Behandlungsbelege bereits bis zum 13.01. gemeldet werden. Eine eventuell veränderte Zahl der durchschnittlich belegten Stallplätze ist über den Bündler an QS zu melden.
- Staatliche Antibiotikadatenbank (HIT)
Die sogenannte Tierhalterversicherung muss jedes Halbjahr an die zuständige Behörde versendet werden. Damit erklärt der Landwirt, dass er sich an die Behandlungsanweisungen des Tierarztes gehalten hat. Für das zweite Halbjahr 2019 gilt eine Einsendefrist vom 1. bis zum 14. Januar.
Tierbestände sowie Bestandsveränderungen müssen gemeldet werden, können jedoch in der HIT-Datenbank aus der VVVO-Meldung übernommen werden.
Sofern Sie Dritte (z.B. QS, Tierarzt) beauftragt haben, die Behandlungsbelege an die staatliche Datenbank weiterzuleiten, sollte dieses erledigt sein (ggf. kontrollieren, Sie sind verantwortlich). Andernfalls müssen Sie die Belege selbst eingeben.
Sollte Ihre Therapiehäufigkeit im ersten Halbjahr 2019 über der Kennzahl 2 gelegen haben, dann müssen Sie einen mit Ihrem Tierarzt aufgestellten Maßnahmenplan bis zum 31.01. beim LAVES unaufgefordert einreichen.