Öko-VO: Statt Veranda „überdachter Stallbereich mit zeitweisem Außenklimazugang“ anrechenbar!

Info Geflügel

Die Veranda (Kaltscharrraum) ist in Deutschland durch die nationale Tierschutz-Nutztierhaltungs-VO für die Auslaufhaltung vorgeschrieben und wird hierbei auf die nutzbare Stallfläche angerechnet. Die Kommission wollte hingegen die Veranda im neuen Öko-Recht nicht weiterhin als nutzbare Stallfläche anerkennen. Das wurde erst im Januar auf Drängen des BMEL in Brüssel und nach massiven Interventionen von DBV, ZDG und BÖLW geändert. Es wird nun statt der klassischen Veranda in der Öko-Geflügelhaltung ein „überdachter Stallbereich mit zeitweisem Außenklimazugang“ für die Besatzdichte anrechenbar sein. Die klassische Veranda (Kaltscharrraum), die für Geflügel bereits im Öko-Basisrecht 2018/848 definiert wurde, weicht von der VO 2020/464 ab.