Info Bioenergie
Die Clearingstelle hat sich in ihrem Schiedsspruch vom 06.11.2020 (Nr. 2020/44-1) zur Frage geäußert, wann eine PV-Anlage in Betrieb genommen wird. Voraussetzung dafür ist, dass die Anlage (1) technisch betriebsbereit ist und (2) in Betrieb gesetzt wurde.
Die technische Betriebsbereitschaft setzt dabei nicht voraus, dass ein Transformator für die Netzeinspeisung betriebsbereit ist. Nach dem im zu beurteilenden Fall maßgeblichen § 5 Nr. 21 EEG 2014 ist entscheidend, dass die Anlage (1) technisch dazu in der Lage ist, Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energien zu erzeugen, (2) fest am zum Betrieb vorgesehenen Ort installiert und (3) dauerhaft mit dem zur Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör verbunden ist.
Hinzukommt die In-Betrieb-Setzung der PV-Anlage. Ein Inbetriebsetzen liegt vor, wenn (1) in der Anlage aufgrund einer durch den Anlagenbetreiber vorgenommenen aktiven Handlung erstmals Strom erzeugt wird und (2) dieser außerhalb der Anlage umgewandelt („verbraucht“) wird. Dabei reicht es aus, wenn eine Glühlampe zum Leuchten gebracht wird. Eine Stromeinspeisung ist nicht erforderlich. Nach der Clearingstelle kommt es auch nicht darauf an, dass der Strom dem Netzbetreiber angeboten werden muss.