Weidetierhaltung
Das Landvolk Küste mit seinen Verbänden Landwirtschaftlicher Hauptverein für Ostfriesland e.V. (Kreisverband Aurich, Kreisverband Leer, Kreisverband Norden-Emden, Kreisverband Wittmund), Kreislandvolkverband Friesland e.V., Ammerländer Landvolkverband e.V., Kreislandvolkverband Wesermarsch e.V., Kreislandvolkverband Wesermünde e.V., Kreisbauernverband Land Hadeln e.V., Kreislandvolkverband Osterholz e.V. und Kreislandvolkverband Stade e.V. will herausfinden, welche Auswirkungen die Ausbreitung des Wolfes auf die Weidehaltung hat. Daher bitten wir unsere Mitglieder an der Umfrage teilzunehmen, um die anderen Kreisverbände zu unterstützen. Dafür bitte einfach den QR-Code scannen.
Bereinigung von Überlappungen im ANDI
Ab sofort ist es möglich im ANDI zu überprüfen, ob Überlappungen bei den eingezeichneten Schlägen vorliegen.
Betriebe mit Überlappungen werden nicht mehr angeschrieben und jeder antragstellende Betrieb ist selbst verantwortlich, zu überprüfen, ob Überlappungen vorliegen.
Bei Bedarf steht das Agrarteam unterstützend zur Seite.
Tag des offenen Hofes 2024
Im Juni 2024 wird es wieder heißen: Willkommen zum Tag des offenen Hofes! Wir würden uns freuen, wenn 2024 mindestens ein landwirtschaftlicher Betrieb aus unserer Region bereit ist, seinen Hof für die Öffentlichkeit zu öffnen. Das Programm an dem Tag bestimmen die Hofinhaber weitestgehend selber, gerade für Direktvermarkter bietet der Tag des offenen Hofes eine gute Gelegenheit, seine Produkte einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren.
Aber auch alle anderen Betriebe, die einfach nur Lust haben, die Öffentlichkeit über die Landwirtschaft aufzuklären, sind herzlich willkommen, am Tag des offenen Hofes 2024 teilzunehmen.
Der Landvolkkreisverband Bremervörde-Zeven e.V. steht den interessierten Landwirten beratend zur Seite.
Ihr seid interessiert? Dann schickt uns eine Mail mit euren Kontaktdaten und einer kurzen Info über euch und euren Hof an kerouche@landvolk-brvzev.de.
Wir freuen uns über viele Bewerbungen und darauf auch in 2024 einen großartigen Tag des offenen Hofes zu feiern.
Privilegierung für landwirtschaftliche Bauvorhaben im Außenbereich
Aufgrund der Vorgabe im Baugesetzbuch (BauGB), den Außenbereich möglichst von Bebauung freizuhalten, sind nur wenige Bauvorhaben dort zulässig. Landwirtschaftliche Bauvorhaben können hierbei zu der Ausnahme gehören.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
Damit ein landwirtschaftliches Bauvorhaben im Außenbereich zulässig (privilegiert) ist, muss es dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen und die Erschließung muss gesichert sein. Im Wesentlichen muss der Betrieb mindestens 50 % des zur Versorgung des betrieblichen Tierbestandes erforderlichen Futters auf den bewirtschafteten Flächen erzeugen können. Dabei müssen die zur Erzeugung dieser 50 % erforderlichen Flächen dem Betrieb nachhaltig (langfristig) zur Verfügung stehen.
Was bedeutet hierbei Langfristigkeit? Die Langfristigkeit wird dabei durch Eigentumsflächen oder langfristig gepachteten Flächen sichergestellt. Nach jüngeren Gerichtsurteilen wird mindestens die Hälfte der Nutzungsdauer des beantragten Gebäudes als Richtschnur für die erforderliche Länge nötiger Pachtverträge empfohlen. Es wird von einer Gebäudenutzungsdauer von etwa 30 Jahren ausgegangen, sodass die Landkreise zur Sicherstellung des Privilegierungstatbestandes zunehmend Laufzeiten von mindestens 15 Jahren für erforderliche Pachtverträge fordern. Vielfach wurde darauf hingewiesen, dass für Pachtverträge mit solch langen Laufzeiten kaum Verpächter zu finden sind. Aufgrund der seit Jahren zunehmenden Flächennachfrage, u. a. aufgrund von Auflagenverschärfungen, besteht ein deutlicher Nachfrageüberhang mit entsprechenden Auswirkungen auf die zu zahlenden Pachtpreise. Auch steuerrechtlich bestehen insbesondere für die Verpächter bei Laufzeiten von mehr als 15 Jahren Risiken.
Wie wird der Privilegierungstatbestand geprüft?
Die Landkreise prüfen das Vorliegen des Privilegierungstatbestandes in der Regel nicht selbst, sondern binden dafür die Landwirtschaftskammer Niedersachsen als Fachbehörde ein. Diese ermittelt:
das Ausreichen der erforderlichen Futterfläche anhand des Mittels der Ernteerträge der letzten 6 Jahre auf Landkreisebene
die Energiebedürfnisse der zu versorgenden Tiere anhand von DLG- Standardwerten
Im Jahresschnitt der letzten sechs Jahre sind die Ernteerträge aufgrund von mindesten drei schlechten Jahren sehr unterdurchschnittlich. Weiter werden für den Energiebedarf der zu versorgenden Tiere erhöhte Bedarfswerte angesetzt. Dies hat zur Folge, dass eine Fläche, die vor wenigen Jahren noch für ein geplantes Bauvorhaben ausreichend war, jetzt nicht mehr genügt und deshalb oft teure zusätzliche Pachtflächen aufgenommen werden müssen.
Auch die bis vor einigen Jahren noch angewandte fiktive Betrachtung des Energiebedarfs der Tiere und der Energiebereitstellung der bewirtschafteten Flächen ist heute, aufgrund der getroffenen Gerichtsentscheidungen, nicht mehr zulässig. Auf den bewirtschafteten Flächen müssen die Früchte angebaut werden, welche auch von den gehaltenen Tieren verwertet werden können. Dies bedeutet, dass z. B. ein Hähnchenmaststall im Außenbereich auf Basis von Grünlandflächen nicht mehr privilegiert werden kann und somit nicht genehmigungsfähig ist. Mit jedem weiteren Bauvorhaben wird dies erneut für den gesamten Betrieb geprüft.
Aufstellung eines Bebauungsplans als Alternative?
Eine Alternative zum Privilegierungsverfahren ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes für ein Sondergebiet Tierhaltung/Landwirtschaft. Gerade für die größeren Tierhaltungsbetriebe könnte diese Option sinnvoll sein, um nicht zwingend Flächen für ein Bauvorhaben aufnehmen zu müssen, die in der Bewirtschaftung des Betriebes nicht benötigt werden. Allerdings ist ein solcher Bebauungsplan langwierig. Zudem muss die zuständige Gemeinde daran ein Interesse haben und unterstützend mitwirken. Hinzu kommt, dass abschließend das Bauamt des Landkreises (Regionalplanungsabteilung) ebenfalls seine Zustimmung erteilen muss .
Für baurechtliche Fragestellungen steht Ihnen Detlef Jungclaus, Tel.: 0471 92495-22 oder detlef.jungclaus@wem.de zur Verfügung.
(Landvolk Wesermünde, Landvolk vor Ort Ausgabe 19)