Heute wurde das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes im Bundesgesetzblatt Nr. 26 (Anlage a)) veröffentlicht. Damit treten die Regelungen zur befristeten Ausweitung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung ab heute, Dienstag, 1. Juni 2021, in Kraft.
- Kurzfristige Beschäftigung für vier Monate/102 Arbeitstage
Der neue § 132 Satz 1 SGB IV bestimmt, dass vom 1. März 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2021 die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung iSv § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vier Monate oder 102 Arbeitstage beträgt.
Ab 1. Juni 2021 können damit Verträge über kurzfristige Beschäftigung mit einer Dauer von bis zu vier Monaten/102 Arbeitstagen sozialversicherungsfrei geschlossen und bestehende Verträge auf eine Gesamtdauer von bis zu vier Monaten/102 Arbeitstagen verlängert werden. Eine entsprechende Verlängerungsvereinbarung mit Übersetzung in verschiedenen Sprachen haben wir als Anlage b) beigefügt. Diese wurde uns vom Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände mit dem Hinweis, dass es sich um eine eigenständig erstellte Übersetzung ohne Anspruch auf 100-prozentige Genauigkeit handelt, zur Verfügung gestellt.
Hatte eine kurzfristige Beschäftigung vor Inkrafttreten des Gesetzes wegen Erreichens der bislang geltenden Zeitgrenzen von drei Monaten/70 Arbeitstagen geendet, kann nun mit dem Beschäftigten ein neues kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Dauer von einem Monat/32 Arbeitstagen geschlossen werden.
Für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juni 2021 mit einer Dauer von mehr als drei Monaten oder 70 Arbeitstagen geschlossen wurden, gilt die Übergangsregelung nach § 132 Satz 1 SGB IV nicht (§ 132 Satz 2 SGB IV). Diese Beschäftigungen waren zu ihrem Beginn wegen Überschreitens der damals geltenden Zeitgrenze von drei Monaten/70 Arbeitstagen versicherungspflichtig und bleiben dies auch, wenn sie die ab 1. Juni 2021 geltende Zeitgrenze von vier Monaten/102 Arbeitstagen einhalten.
Die verlängerten Zeitgrenzen gelten nur bis 31. Oktober 2021. Ab dem 1. November 2021 sind wieder die alten Zeitgrenzen von drei Monaten/70 Arbeitstagen bei einer kurzfristigen Beschäftigung einzuhalten. Eine Beschäftigung, die vor dem 1. November 2021 mit einer Dauer von bis zu vier Monaten vereinbart ist, kann damit bis zum 31. Oktober 2021 als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei sein. Ab dem 1. November 2021 besteht die Versicherungsfreiheit nur noch, wenn die Beschäftigung von Beginn an auf höchstens drei Monate/70 Arbeitstage begrenzt ist. Wurde die Beschäftigung mit einer Dauer von mehr als drei Monaten/ 70 Arbeitstagen vereinbart, wird sie ab 1. November 2021 wegen Überschreiten der dann wieder geltenden Zeitgrenzen von drei Monaten/70 Arbeitstagen sozialversicherungspflichtig.
2. Meldepflicht des Arbeitgebers über Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes wird in § 28a Abs. 9a SGB IV dauerhaft eine Meldepflicht des Arbeitgebers über das Vorliegen eines Krankenversicherungsschutzes des kurzfristig Beschäftigten in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung eingeführt. Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz muss nach § 8 Abs. 2 Nr. 7a BVV zu den Lohnunterlagen genommen werden. Diese Regelungen treten erst zum 1. Januar 2022 in Kraft.
3. Automatisierte Rückmeldung der Minijobzentrale über Vorbeschäftigungen
Ebenfalls zum 1. Januar 2022 wird in § 13 Abs. 2 DEÜV eine automatisierte Rückmeldung der Minijobzentrale an den Arbeitgeber bei Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung eingeführt. Diese informiert den Arbeitgeber, ob für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr vorliegen.
Deutscher Bauernverband e.V.