
Nach Informationen der Landesregierung beginnt heute schrittweise die Impfung der Prioritätsgruppe 3. Allerdings sind Angehörige der kritischen Infrastruktur, zu der auch in besonders relevanter Position Tätige in der Ernährungswirtschaft gehören, noch nicht sofort an der Reihe, da die Öffnung in mehreren Schritten erfolgt :
Erst ab Montag, dem 31. Mai können sich folgenden Personen und Gruppen zur Impfung anmelden* :
- Personen, die an Hochschulen tätig sind
- WahlhelferInnen
- in besonders relevanter Position Tätige in KRITIS Unternehmen, insbesondere: Apothekenwesen, Pharmawirtschaft, Bestattungswesen, Ernährungswirtschaft, Ver- und Entsorgung, Transport- und Verkehrswesen, Informationstechnik und Telekommunikationswesen
- Tätige in med. Einrichtungen, insbesondere in Laboren ohne Patientenbezug
Zur Ernährungswirtschaft gehören auch Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind. Wir haben hierzu bereits in unserer Rundmail vom 22.04.2021 ausführlich berichtet:
In Niedersachsen ist das bisher –jedenfalls über die Online-Impfterminvergabe- noch nicht möglich, da man die Gruppe 2 noch nicht durchgeimpft hat. Neben den bereits genannten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auch in der Landwirtschaft Tätige zu dieser dritten Priorisierungsgruppe zählen:
1. Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität für Landwirte, deren mithelfende Familienangehörige und Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV)
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben Personen, die in besonders relevanter Position u.a. in Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Zur Kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft. Nach Nr. 3 der „Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) zählen zu den Ernährungsunternehmen solche der Primärproduktion, u.a. landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Sonderkulturbetriebe, Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, Tierzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Betriebe der Teichwirtschaft, Aquakultur sowie Fluss- und Seefischerei (siehe Anlage a).
Der Unternehmer eines solchen Betriebs darf sicherlich als Person in relevanter Position betrachtet werden, ebenso Arbeitnehmer in leitender Funktion. Darüber hinaus kann eine solche bedeutenden Stellung in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auch Ehegatten und anderen auf dem Hof lebenden und mithelfenden Angehörigen zukommen, die dann ebenfalls einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben.
2. Anspruch auf (priorisierte) Schutzimpfung für ausländische Saisonkräfte (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV)
Auch (ausländische) Saisonkräfte können einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben.
Ein grundsätzlicher Impfanspruch ergibt sich für ausländische Saisonkräfte entweder nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaImpfV, wenn sie in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 CoronaImpfV), bei Fehlen eines solchen Versicherungsschutzes aufgrund der Beschäftigung in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 iVm § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV).
Ebenso wie Personen, die in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, haben Saisonkräfte einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Gruppe 3). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV haben Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. In der Begründung zum Entwurf der CoronaImpfV werden neben Leiharbeitern, Mitarbeitern in der fleischverarbeitenden Industrie u.a. auch Saisonarbeiter benannt. Aufgrund der Zusammenarbeit mit den Saisonkräften können auch andere Mitarbeiter in nicht relevanter Position einen Anspruch auf priorisierte Impfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV haben.
3. Erforderliche Nachweise*
Der Nachweis für die Zugehörigkeit zur Kritischen Infrastruktur (Ernährungswirtschaft) kann z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen. Für den Unternehmer ergibt sich aus diesem i.d.R. auch sein Unternehmerstatus und damit die besonders relevante Position. Sofern die Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens zur Kritischen Infrastruktur bezweifelt werden sollte, kann auf die KRITIS-Leitlinien des BMEL (Anlage) verwiesen bzw. diese ergänzend vorgelegt werden. Alle Vordrucke sind in unserer Geschäftsstelle in Hameln vorrätig oder per Mail via info@landvolk-weserbergland.de.
Den ggf. weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen soll der Unternehmer eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit und besondere Relevanz für das Unternehmen ausstellen. Soweit keine entsprechenden Formulare des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung stehen, kann hierfür das im Anhang beigefügte Muster verwendet werden. Bisher steht in Niedersachsen kein Formular zur Verfügung, dass Angehörige der kritischen Infrasruktur –also auch in der Landwirtschaft Tätige- umfasst. Daher sollten Sie bis auf Weiteres auf die in der Anlage beigefügten Musterbescheinigungen zurückgreifen.
Auch Saisonkräften sollte eine entsprechende Bescheinigung über ihre Tätigkeit im Betrieb zum Nachweis ihrer prioritären Impfberechtigung ausgestellt werden, welche ebenfalls als Muster beigefügt ist.
Ergänzende Hinweise für unser Verbandsgebiet:
Nach dem Wortlaut der Information der Landesregierung kann ein Impftermin für die jeweils aufgerufenen Personen oder Gruppen erst ab dem Datum des Aufrufs vereinbart werden (für in der Landwirtschaft Tätige also ab dem 31. Mai). Die Vereinbarung von Impfterminen erfolgt in allen drei Landkreisen ausschließlich online über www.impfportal-niedersachsen.de oder telefonisch unter der Telefonnummer 0800 99 88 66 5. Die erforderlichen Nachweise* sind dann beim Impftermin im jeweiligen Impfzentrum vorzulegen. Weder die Landkreise noch die Impfzentren vergeben nach eigener Auskunft Impftermine! Auch wir wissen nicht, wann die Impfung der Gruppe 3 beginnt. Bitte sehen Sie daher von Nachfragen bei uns ab, sondern nutzen Sie die vorgegebenen Wege zur Terminvergabe, notfalls auch mehrfach. Aktuelle Informationen erhalten Sie auch auf den Internetseiten der Landkreise.
Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Landesregierung unter