Aktuelle Rechtslage in Niedersachsen für Qua-rantänepflichten wegen Corona:

Allgemeine Empfehlungen der zuständigen Behörden (z. B. Gesundheitsämter) sollten beachtet werden, auch wenn damit betriebliche Anpassungen notwendig sind, die zu Belastungen führen. Diese dienen vor allem auch dem Schutz der eigenen Gesundheit, von Familienmitgliedern und Mitarbeitern oder Kunden. Sie sind jedoch nicht rechtsverbindlich.

Verpflichtend einzuhalten sind behördliche Anordnungen. Diese setzen derzeit entweder eine unmissverständliche schriftliche oder auch mündliche Anweisung der Behörde gegenüber dem Betriebsleiter, oder natürlich auch gegenüber Mitarbeitern, Familienangehörigen etc. voraus. Sie können auch per Allgemeinverfügung erlassen werden, das setzt dann aber eine amtliche Bekanntmachung (z. B. Amtliche Bekanntmachungen in der Tageszeitung) voraus. Das Nds. Sozialministerium als Rechtsaufsicht hat in seinem jüngsten Erlass an die Gesundheitsämter ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei der Auswahl der Maßnahmen im Einzelfall insbesondere das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten ist.

Das Landvolk steht im Austausch mit den Ministerien, hier bestimmte Situationen auf den Höfen besonders zu berücksichtigen. Denn neben der wirtschaftlichen Existenz sind z. B. auch der Tierschutz und die Lebensmittelversorgung schwerwiegende Aspekte, die Quarantänepflichten in der Landwirtschaft Grenzen setzen. In jedem Fall sollten aber die Mitarbeiter in den Betrieben jetzt auch dafür sensibilisiert werden, dass ebenfalls im privaten Freizeitumfeld auf Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionskette geachtet werden muss.