Aktuelles zu Agrarförderung und Düngeverordnung

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  • Die Nutzung von öVF-Brachen (NC 062) zur Futtergewinnung kann ab sofort beantragt werden.

Ab sofort kann ein Antrag auf Nutzung von öVF-Brachen (062) gestellt werden. Eine Nutzung ist jedoch erst nach dem Zeitraum der Anbaudiversifizierung ab 16.07.2020 und der erteilten Genehmigung durch die LWK möglich. Weitere Informationen und den Antrag finden Sie unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/5/nav/19/article/34455.html , Webcode: 01035612

  • Modifikationsantrag öVF Zwischenfrucht

Bitte überprüfen Sie die Richtigkeit Ihrer Angaben zur Zwischenfrucht für die ökologische Vorrangfläche. Sollten sich Änderungen ergeben haben, denken Sie an den Modifikationsantrag. Dieser muss bis 1.10. gestellt werden. In diesem Jahr erfolgt die Änderung erstmalig in ANDI (https://sla.niedersachsen.de/andi-web/#/login). Die Funktion wird demnächst freigeschaltet.

  • Umgang mit Brachflächen

Aus der Erzeugung genommene Ackerflächen mit der Codierung 590/591 sowie Feldrandstreifen mit dem ÖVF-Code 058 dürfen vom 01.04. bis 30.06. des jeweiligen Antragsjahres nicht gemäht, gemulcht oder zerkleinert werden. Ab dem 01.07. ist das Mähen aus Sicht der Agrarförderung erlaubt, unter Berücksichtigung der Brut- und Setzzeit (01.04. bis 15.07.) allerdings erst ab dem 16.07. möglich. Die Bodenbearbeitung für die unmittelbar anschließende Aussaat einer Winterkultur ist ab dem 01.08. erlaubt. Die Aussaat einer Sommerung kann ab dem 01.01. des Folgejahres erfolgen. Anders ist dies bei Ackerflächen mit der Codierung 594/595 (einjährige bzw. mehrjährige Honigbrache). Im Zeitraum vom 01.10. bis 15.11. des Antragsjahres ist das Mähen und Zerkleinern zulässig. Bei mehrjährigen Honigbrachen darf dieses aber erst im zweiten Jahr nach Anlage erfolgen. Die einjährige Honigbrache darf ab dem 01.10. bearbeitet bzw. umgebrochen werden, wenn eine Winterung folgt. Folgt eine Sommerung, ist dieses erst ab dem 01.01. des Folgejahres erlaubt.

Bei Abschluss von Maßnahmen im Rahmen unseres Biodiversitätsprojektes mit der Region Hannover und der Stiftung Kulturlandpflege können die oben genannten Fristen abweichen, hierzu beachten Sie bitte die im Vertrag stehenden Auflagen des Bewirtschafters.

  • Herbstdüngebedarfsermittlung

Mit Inkrafttreten der novellierten Düngeverordnung am 1. Mai 2020 sind weitere einschränkende Vorgaben für die Bemessung der Herbstdüngung zu beachten. Die grundsätzlichen Vorgaben des Vorjahres bleiben bestehen. Die Sperrfrist für N-haltige Dünger auf Ackerland beginnt weiterhin mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und endet am 31. Januar. Abweichend von diesem Grundsatz dürfen auf Ackerland, ausschließlich nach Getreidevorfrucht, Stickstoffdünger bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter und Wintergerste ausgebracht werden. Voraussetzung ist, dass eine Aussaat der Zwischenfrüchte, des Winterrapses und des Feldfutters bis zum 15. September und die Gerstenaussaat bis zum 01. Oktober vollzogen sein muss.

Neu ist die Regelung der Anrechnung des Stickstoffs aus der Herbstdüngung zu Wintergerste oder Winterraps auf den N-Düngebedarf im folgenden Frühjahr. Hierbei ist die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Winterraps oder Wintergerste aufgebracht wurde, vom N-Düngebedarf im Frühjahr abzuziehen.

Ab August kann der Herbstdüngebedarf mithilfe von ENNI (https://www2.meldeprogramm-niedersachsen.de/ENNI_LWKNDS_PR/Anmeldung.xhtml) ermittelt werden.

Weitere Informationen und Beispielrechnungen zur Anrechnung von verschiedenen organischen Düngern finden Sie unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/96/nav/2207/article/35781.html, Webcode: 01036991

  • Dokumentation der Düngungsmaßnahmen gemäß § 10 Absatz 2 DüVo

Die Novellierung der Düngeverordnung ist seit dem 30.04.2020 in Kraft. Seitdem ist der Betriebsinhaber gemäß § 10 Absatz 2 verpflichtet, spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme diese zu dokumentieren. Um dieser Pflicht nachzukommen, stellt die Düngebehörde der Landwirtschaftskammer Niedersachsen eine EXCEL-Anwendung als Arbeitshilfe zur Verfügung. Diese ist keine Pflichtanwendung. Sollte ein vorhandenes Programm z.B. Ackerschlagkartei auf dem Betrieb bereits die Vorgaben der Aufzeichnungspflicht gem. § 10 (2) DüVo erfüllen, kann dieses selbstverständlich zur Dokumentation herangezogen werden. Die Excel-Anwendung finden Sie unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/portal/duengebehoerde/nav/2207/article/35715.html, Webcode: 01036923

  • Agrardiesel

Am 30.09.2020 läuft die Frist für die Steuerentlastung (Agrardieselantrag für das Verbrauchsjahr 2019) ab. Antragseingänge nach dem 30.09. führen ausnahmslos zur Ablehnung. Der Poststempel reicht nicht aus! Das Formular 1142 (vereinfachter Antrag) bzw. 1140 (bei Änderungen bezüglich Betriebsart, Personenkreis oder auch bei Fahrzeugen/Maschinen erforderlich) ist ausreichend. https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/Verbrauchsteuern/Energie/Steuerbeguenstigung/Steuerentlastung/Betriebe-Land-Forstwirtschaft/Antragsverfahren/antragsverfahren.html

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich gerne an unsere Berater!

Dorothee Möller, Montag bis Mittwoch, 0511/400787-28, moeller@landvolk-hannover.de

Alexander Burgdorf, Dienstag bis Donnerstag, 0511/400787-17, burgdorf@landvolk-hannover.de