Arbeitgeber müssen Corona-Tests anbieten

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Laut der Bundesregierung sind Arbeitgeber seit dem 19. April verpflichtet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Corona-Tests anzubieten, sofern das Arbeiten im Home-Office nicht möglich ist. Je nach Infektionsrisiko sollen die Tests, zunächst bis zum 30. Juni 2021, mindestens ein- bis zweimal wöchentlich angeboten werden.

Ein höheres Risiko liegt unter anderem vor, wenn

· die klimatischen Bedingungen in Räumen eine Virus-Ausbreitung begünstigen (zum Beispiel in Kühlräumen oder wenn nicht ausreichend gelüftet werden kann),

· Beschäftigte in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind (zum Beispiel Saisonarbeitskräfte),

· der Personenkontakt häufig wechselt (zum Beispiel im Verkauf),

· Speisen zusammen eingenommen werden.

Für die Beschaffung der Tests ist der Arbeitgeber verantwortlich, der auch die Kosten trägt. Als zulässige Tests gelten PCR-Tests oder Antigen-Tests (Schnelltest), die beide durch geschultes Personal angewendet werden müssen. Auch die Nutzung von Selbsttests ist möglich. Tests können in Apotheken oder Drogerien und auch online erstanden werden. Eine Liste der geeigneten Testsysteme findet sich auf der Homepage des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Betriebe können auch externe Dienstleister (z.B. manche Apotheken oder Arztpraxen) beauftragen, die die Tests vor Ort durchführen. Die Beschaffung der Tests oder die Vereinbarung zur Durchführung durch einen Dienstleister sind vier Wochen lang aufzubewahren.
Arbeitnehmerinnen und -nehmer sind nicht dazu verpflichtet, das Testangebot wahrzunehmen. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesgesundheitsministeriums.