Betriebs- und Haushaltshilfe bei Erkrankung – nicht bei Quarantäne

Foto Landvolk Niedersachsen

Wer am Coronavirus erkrankt ist (UCD-Diagnose 07.1), hat Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. 

Die Gestellung einer Ersatzkraft ist von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall und der Abstimmung mit den örtlich zuständigen Behörden abhängig. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bemüht sich, in jedem Einzelfall eine sachgerechte Lösung zu finden.

Wird eine im landwirtschaftlichen Betrieb tätige Person auf Anordnung der nach Landesrecht zuständigen Behörde (z. B. Gesundheitsamt) unter Quarantäne gestellt, ohne dass eine mögliche Viruserkrankung bereits diagnostiziert ist, besteht hingegen kein Anspruch auf Betriebs- und Haushaltshilfe gegenüber der SVLFG. Entscheidungen über Quarantäne- und Schutzmaßnahmen treffen ausschließlich die zuständigen Gesundheitsämter.

Wann eine Quarantäne angeordnet oder die Berufsausübung untersagt wird, steht im Infektionsschutzgesetz. Es regelt auch eine eventuelle Entschädigung für betroffene Personen auf Basis des Verdienstausfalls. Bei Landwirten ist das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zugrunde zu legen. Die Entschädigung wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Antrag geleistet. Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Ruht der Betrieb aufgrund der angeordneten Maßnahmen, kommt daneben auch ein Antrag auf Ersatz der weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in Betracht. Die SVLFG empfiehlt, sich im Bedarfsfall bei folgenden Behörden zu erkundigen, wo und wie ein Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gestellt werden kann:

BundeslandBehördeTelefon
Baden-WürttembergZuständig sind die Gesundheitsämter 
BayernZuständig sind die Regierungsbezirke 
BerlinZuständig sind die Gesundheitsämter 
BrandenburgLandesamt für Arbeitsschutz,
Verbraucherschutz und Gesundheit
0331 8683-0
BremenOrdnungsamt der Stadt Bremen0421 3619502
Bremen (Bremerhaven)Magistrat der Stadt Bremerhaven0471 5900
HamburgZuständig sind die Bezirksämter 
HessenZuständig sind die Gesundheitsämter 
Mecklenburg-VorpommernLandesamt für Gesundheit und Soziales0381 331-59000
NiedersachsenZuständig sind die Gesundheitsämter 
Nordrhein-Westfalen
(Rheinland)
Landesverband Rheinland0221 809-5444
Nordrhein-Westfalen
(Westfalen-Lippe)
Landesverband Westfalen-Lippe0251 591-01
SaarlandMinisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie0681 50100
SachsenLandesdirektion Sachsen0371 532-1223
oder 0371 532-2099
Sachsen-AnhaltLandesverwaltungsamtHalle: 0345 514 0Magdeburg: 0391 567 02Dessau: 0340 6506 0
Rheinland-PfalzLandesamt für Soziales, Jugend und Versorgung06341 26-460
Schleswig-HolsteinLandesamt für soziale Dienste0461 80645
oder 0461 80633
ThüringenLandesverwaltungsamt0361 573321317