Die Gastronomie steht durch die Corona Krise vor besonderen Herausforderungen. Auch die von uns betreute Gastronomie, in der Regel Hofcafés, ist hiervon stark betroffen.
Um diesen Betreiben durch die Krise zu helfen, bemüht sich der Gesetzgeber um eine steuerliche Entlastung. Der fehlende Umsatz lässt sich natürlich schwer durch ein geringeres Steuermaß kompensieren. Zudem bringt ein ständiges Verändern der Umsatzsteuersätze in kurzer Zeit einen gewissen Verwaltungsaufwand mit sich, der auch erst einmal erwirtschaftet werden muss.
Doch lassen Sie uns einen gemeinsamen Blick darauf werfen, was die Regierung für die Gastronomie im Angebot hat:
Der erste Schritt ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf Speisen die vor Ort konsumiert werden. Diese Ermäßigung soll vom 01.07.20 bis zum 30.06.2021 gelten. Getränke sind hiervon ausdrücklich ausgenommen.
Hinzu kommt nun die Senkung der Steuersätze vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020.
Dies führt zu folgendem Ergebnis:
Speisen außer Haus | Speisen im Haus | Getränke | |
Bis 30.06.2020 | 7% | 19% | 19% |
01.07.20 bis 31.12.2020 | 5% | 5% | 16% |
01.01.21 bis 30.06.2021 | 7% | 7% | 19% |
Ab 01.07.2021 | 7% | 19% | 19% |
Wer also Speisen zum Verzehr vor Ort anbietet, dem stehen in zwei Jahren drei Änderungen des Steuersatzes bevor. Kleinunternehmer sind von diesen Vorgängen selbstverständlich nicht betroffen.
Betriebswirtschaftlich ist zu überdenken wie mit den 14% weniger Steuerbelastung ab dem 01.07.20 umzugehen ist. Wird der Vorteil vollkommen oder zum Teil an die Kunden weitergegeben oder wird dieser vereinnahmt.