Jeder Bewirtschafter, der Stellung zu einem
Verordnungsentwurf für die FFH-Gebiete „Teutoburger Wald, Kleiner Berg“ und
„Bäche im Artland“ bezogen hat, sollte beim Landkreis auch seine individuelle
Abwägung einfordern.
Wird sie nicht schriftlich eingefordert, bleibt es bei einem standardisierten
Antwortschreiben auf die eingegangenen Einwendungen. Jede einzelne Einwendung
muss vom Landkreis fach- und sachgerecht abgewogen werden, bevor über den endgültigen Verordnungsentwurf im Kreistag
abgestimmt wird. Wurde über den Entwurf im Kreistag abgestimmt, wird die
Abwägung auf Antrag abgeschickt. Folgende Formulierung kann für die
Antragstellung verwendet werden:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich meiner Stellungnahme vom [Datum] zum öffentlich ausgelegten
Verordnungsentwurf für das FFH-Gebiet [Bezeichnung FFH-Gebiet], beantrage ich
nun hiermit die Zusendung der fachlichen
Abwägung.“