Einwendungen zur Unterschutzstellung von FFH-Gebieten

Jeder Bewirtschafter, der Stellung zu einem Verordnungsentwurf für die FFH-Gebiete „Teutoburger Wald, Kleiner Berg“ und „Bäche im Artland“ bezogen hat, sollte beim Landkreis auch seine individuelle Abwägung einfordern.
Wird sie nicht schriftlich eingefordert, bleibt es bei einem standardisierten Antwortschreiben auf die eingegangenen Einwendungen. Jede einzelne Einwendung muss vom Landkreis fach- und sachgerecht abgewogen werden, bevor über den  endgültigen Verordnungsentwurf im Kreistag abgestimmt wird. Wurde über den Entwurf im Kreistag abgestimmt, wird die Abwägung auf Antrag abgeschickt. Folgende Formulierung kann für die Antragstellung verwendet werden:

„Sehr geehrte Damen und Herren,
bezüglich meiner Stellungnahme vom [Datum] zum öffentlich ausgelegten Verordnungsentwurf für das FFH-Gebiet [Bezeichnung FFH-Gebiet], beantrage ich nun hiermit die Zusendung  der fachlichen Abwägung.“