Kleine Photovoltaikanlagen bis 10 kW auf dem zum eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- und Zweifamilienhaus (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003) können auf Antrag als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei veranlagt werden. Gleiches gilt für entsprechende BHKW bis 2,5 kW. Ist der Unternehmer dann auch noch umsatzsteuerlich ein Kleinunternehmer, entfällt für diese Anlagen zukünftig die Gewinnermittlung.
Möglich mach dies ein aktuelles BMF Schreiben. In Relation zu ihrem Ertrag, litten diese Anlagen in der Vergangenheit unter extrem hohem Verwaltungsaufwand. Die Finanzverwaltung hat dies erkannt und hilft diesen kleinen Anlagen zukünftig insbesondere Steuerberatungskosten zu sparen.
Anlagenbetreiber dieser Größe sollten über einen solchen Antrag mit ihrem steuerlichen Berater sprechen. Alle anderen sollten darüber nachdenken, ob eine solche Anlage nun nicht vielleicht doch interessant ist.