Nachdem eine Vielzahl von Stellungnahmen/Einwendungen erörtert, ausgewertet und besprochen wurden, hat der Kreisausschuss des Landkreises Hameln-Pyrmont in seiner Sitzung am 24.03.2020 einstimmig die Heilquellenschutzgebietsverordnung in überarbeiteter Form beschlossen.
Dieses ist am 14. April 2020 in den betroffenen Landkreisen, Städten und Gemeinden ortsüblich (Kreisblatt, Amtsblatt, Tageszeitungen, Internetseiten, Bekanntmachungskästen) bekannt gemacht worden.
Nach § 13 der Verordnung tritt die Verordnung mit dem 14. Tag nach Ablauf des Tages in Kraft an dem sie verkündigt wurde. Demnach tritt die Heilquellenschutzgebietsverordnung am 28. April 2020 in Kraft.
Der Verordnungstext sowie die Anlagen der Verordnung (Anlage über genehmigungspflichtige und verbotene Handlungen innerhalb des Schutzgebietes und Karten) können, wenn die öffentlichen Stellen wieder für den Publikumsverkehr freigegeben sind – frühestens aber ab Ende April 2020 -, bei den zuständigen Behörden und Kommunen eingesehen werden. Außerdem können die o. g. Unterlagen jederzeit über folgenden Link eingesehen und heruntergeladen werden:
https://www.hameln-pyrmont.de/Heilquellenschutzgebietsverordnung_Bad_Pyrmont
Viele der ursprünglichen vorgesehen Einschränkungen für die Landwirtschaft wurden entschärft: Durch die Einwendungen von Seiten der Landwirtschaft wurde erreicht, dass die ursprüngliche Genehmigungspflicht für die Ausbringung von Gärresten aus NaWaRo-Biogasanlagen in Schutzzone III/2 und für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln in Schutzzone III/1 zurückgenommen wurde. Außerdem ist nun auch in Schutzzone III die Festmistlagerung am Feldrand für einen Monat vor der Ausbringung zulässig und die Umwandlung von fakultativem Dauergrünland in Schutzzone III/1 nicht mehr generell verboten, sondern –wie in Schutzzone III/2- nur genehmigungspflichtig. Der Verordnungstext wurde dahingehend vereinfacht, dass sich die Anforderungen an die Düngung mit den Vorgaben der jeweils aktuellen Düngeverordnung decken (§ 7). Insbesondere wurde hier auf die zunächst vorgesehene verpflichtende Herbstbeprobung der in den Schutzzonen I bis III gelegenen Flächen verzichtet. Auch der Anregung, einen Hinweis auf die gesetzliche Entschädigungspflicht in den Verordnungstext aufzunehmen, wurde entsprochen (§ 9).
Leider ist der Landkreis nicht unserer Forderung gefolgt, die Ausbringung von Gärresten und Wirtschaftsdüngern auch auf Flächen in Schutzzone III/1 nicht der Genehmigungspflicht zu unterstellen. Wir werden daher mit dem Landkreis und dem Staatsbad das Gespräch suchen, um hier für die betroffenen Bewirtschafter praktikable und möglichst unbürokratische Lösungen für das Genehmigungsverfahren zu finden.
Diese Information als PDF finden Sie unter diesem Link: http://landvolk-weserbergland.de/images/downloads/Heilquellenschutzgebietsverordnung_Bad_Pyrmont.pdf