Seit Ende des vergangenen Jahres stehen Impfstoffe gegen das Coronavirus zur Verfügung. Aufgrund der zunächst nur begrenzten Menge an Impfstoffen wurde in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt, welche Personen prioritär Anspruch auf eine solche Schutzimpfung haben. Diese unterscheidet zwischen Personen
- mit höchster Priorität (Gruppe 1 – u.a. Personen über 80 Jahre, in stationären Einrichtungen),
- hoher Priorität (Gruppe 2 – u.a. Personen über 70 Jahre, Polizei und Ordnungskräfte) und
- erhöhter Priorität (Gruppe 3 – u.a. Personen über 60 Jahre, im LEH Tätige).
In einigen Bundesländern können nun bereits Personen mit einer erhöhten Priorität (Gruppe 3) einen Impftermin erhalten. Neben den bereits genannten Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, können auch in der Landwirtschaft Tätige zu dieser dritten Priorisierungsgruppe zählen:
1. Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität für Landwirte, deren mithelfende Familienangehörige und Arbeitnehmer (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV)
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben Personen, die in besonders relevanter Position u.a. in Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, Anspruch auf eine Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. Zur Kritischen Infrastruktur gehört auch die Ernährungswirtschaft. Nach Nr. 3 der „Leitlinie: Unternehmen der KRITIS Ernährung (Ernährungsunternehmen)“ des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL) zählen zu den Ernährungsunternehmen solche der Primärproduktion, u.a. landwirtschaftliche Betriebe einschließlich Sonderkulturbetriebe, Tierhaltungsbetriebe, Brütereien, Tierzuchtbetriebe, landwirtschaftliche Lohnunternehmen, Betriebe der Teichwirtschaft, Aquakultur sowie Fluss- und Seefischerei.
Der Unternehmer eines solchen Betriebs darf sicherlich als Person in relevanter Position betrachtet werden, ebenso Arbeitnehmer in leitender Funktion. Darüber hinaus kann eine solche bedeutenden Stellung in landwirtschaftlichen Familienbetrieben auch Ehegatten und anderen auf dem Hof lebenden und mithelfenden Angehörigen zukommen, die dann ebenfalls einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV haben.
2. Anspruch auf (priorisierte) Schutzimpfung für ausländische Saisonkräfte (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV)
Auch (ausländische) Saisonkräfte können einen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung mit erhöhter Priorität haben. Ein grundsätzlicher Impfanspruch ergibt sich für ausländische Saisonkräfte entweder nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 CoronaImpfV, wenn sie in Deutschland gesetzlich oder privat krankenversichert sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 CoronaImpfV), bei Fehlen eines solchen Versicherungsschutzes aufgrund der Beschäftigung in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 iVm § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV).
Ebenso wie Personen, die in besonders relevanter Position in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, haben Saisonkräfte einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Gruppe 3). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV haben Personen, bei denen aufgrund ihrer Arbeits- und Lebensumstände ein deutlich erhöhtes Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität. In der Begründung zum Entwurf der CoronaImpfV werden neben Leiharbeitern, Mitarbeitern in der fleischverarbeitenden Industrie u.a. auch Saisonarbeiter benannt. Aufgrund der Zusammenarbeit mit den Saisonkräften können auch andere Mitarbeiter in nicht relevanter Position einen Anspruch auf priorisierte Impfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV haben.
3. Erforderliche Nachweise
Der Nachweis für die Zugehörigkeit zur Kritischen Infrastruktur (Ernährungswirtschaft) kann z.B. über den letzten Beitragsbescheid der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erfolgen. Für den Unternehmer ergibt sich aus diesem i.d.R. auch sein Unternehmerstatus und damit die besonders relevante Position. Sofern die Zugehörigkeit des landwirtschaftlichen Unternehmens zur Kritischen Infrastruktur bezweifelt werden sollte, kann auf die KRITIS-Leitlinien des BMEL verwiesen bzw. diese ergänzend vorgelegt werden.
Den ggf. weiteren im Betrieb in relevanter Position Tätigen sollte der Unternehmer eine Bescheinigung über ihre Tätigkeit und besondere Relevanz für das Unternehmen ausstellen. Soweit keine entsprechenden Formulare des jeweiligen Bundeslandes zur Verfügung stehen, kann hierfür das beigefügte Muster verwendet werden.
Auch Saisonkräften sollte eine entsprechende Bescheinigung über ihre Tätigkeit im Betrieb zum Nachweis ihrer prioritären Impfberechtigung ausgestellt werden.
Ergänzende Hinweise:
Im Hinblick darauf, dass der Impffortschritt in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich ist, empfiehlt es sich mit den regionalen Stellen zu klären, wann mit einem Impftermin für die in der Landwirtschaft Tätigen zu rechnen ist.
In Betrieben mit einer größeren Zahl ausländischer Saisonkräfte sollte zudem geprüft werden, ob eine Impfung durch den Betriebsarzt oder einen entsprechenden Dienstleister erfolgen kann.
Deutscher Bauernverband e.V.
Die Leitlinie und die Bescheinigungen für die Impfpriorisierung finden Sie auf unserer Homepage.