Der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2020 liegt vor (seit 17.07.2020 auf der Homepage des BMF einsehbar). In diesem Entwurf enthalten sind umfangreiche Änderungen zum §7g des Einkommensteuergesetzes. Wir nutzen den §7g EStG gerne um mit Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibung die Ergebnisse der einzelnen Wirtschaftsjahre auszugleichen. Tatsächlich ist dies eines der beliebtesten und meist genutzten Instrumente in der täglichen Beratung.
Angedacht sind die folgenden Verbesserungen. Zunächst einmal soll der Investitionsabzugsbetrag von maximal 40% der Nettoinvestition auf 50% der Nettoinvestition angehoben werden. Zudem soll der Anteil der betrieblichen Nutzung von 90% auf 50% gesenkt werden. Damit könnte auch der ein oder andere PKW unter die Regelung fallen.
Allerdings soll auch die Voraussetzung für die Nutzung der Regelungen verändert werden. So ist angedacht, zukünftig nicht mehr auf den Wirtschaftswert abzustellen, sondern auf eine einheitliche Gewinngrenze von 125.000€. Das würde zukünftig eine Reihe von Betrieben von dieser Regelung ausschließen.
Bisher handelt es sich nur um einen Entwurf, der weitere Werdegang des Gesetzes bleibt daher abzuwarten.




