Liebe Mitglieder,
am 01. Februar endet für alle Landwirte die allgemeine Sperrfrist für N-haltige Düngemittel. Somit können ab diesem Datum Grünland, Ackergras, sowie Wintergetreide und Winterraps mit Stickstoff versorgt werden.
Häufig sind aber zu dieser Jahreszeit die Aufnahmefähigkeit und die Befahrbarkeit der Böden limitierende Faktoren. In der Vergangenheit konnten bei tagsüber auftauenden Böden Nachtfröste genutzt werden, um mineralische oder organische Düngemittel bodenschonend ausbringen zu können.
Gerade auf Moorflächen und schweren Böden wurde diese Maßnahme aufgrund der vergleichsweise geringen N-Verluste und Fahrspurschäden aus pflanzenbaulicher Sicht insbesondere für Grünland empfohlen.
Mit der Novelle der Düngeverordnung vom Mai 2020 wurde diese Verfahrensweise verboten: zur Düngung muss u.a. nunmehr der Boden nicht nur aufnahmefähig sein, sondern völlig frostfrei.
Das Düngungsverbot bei Frost bezieht sich auf alle N- und P-haltigen Düngemittel. Neben Gülle, Gärresten, Geflügelkot und Mineraldünger ist selbst eine Düngung mit strohreichen Festmisten bei geringstem Frost nun nicht mehr erlaubt.
An dieser Stelle sei auch an die seit 2020 bestehende Pflicht zur bodennahen Ausbringung von flüssigen organischen Düngern auf bestelltem Ackerland hingewiesen!