LV Rundschreiben 02/21

Land Hadeln

Landwirte für eine insektenfreundliche Landwirtschaft
Bundeswettbewerb „Land.Vielfalt.Leben“ Bewerbungen bis zum 28. Februar 2021
L P D – Der Landwirtschaft kommt eine hohe Verantwortung für den Erhalt der biologischen Vielfalt – von der sie gleichzeitig auch profitiert – zu, denn Landwirte leben mit und von der Natur. Insekten sind wertvolle Unterstützer auf Feldern, Obstplantagen oder im Gemüseanbau. Sie vertilgen Schädlinge, bestäuben Pflanzen und helfen dabei, den Boden fruchtbarer zu machen. Viele niedersächsische Landwirtinnen und Landwirte setzen sich seit Jahren aktiv für den Erhalt der biologischen Vielfalt ein. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft will dieses Engagement mit dem Bundeswettbewerb „Land.Vielfalt.Leben“ würdigen und lädt Landwirte zur Teilnahme ein. Bis zum 28. Februar können engagierte Bauern sich bewerben, teilt der Landvolk-Pressedienst mit.
Mit Blühstreifen, Hecken, Gewässerschutzstreifen und auch weiteren übergreifenden und vernetzenden Maßnahmen schaffen Landwirte neue Lebensräume für Insekten und bieten ihnen Futterquellen. Prämiert werden soll die Arbeit der Landwirtinnen und Landwirte, die sich mit guten Ideen für eine insektenfreundliche Landwirtschaft einsetzen – ob als Einzelbetrieb im Neben- oder Haupterwerb oder in Kooperationen, wie z.B. regionale Zusammenschlüsse oder Netzwerke aus der Region, zu denen mindestens ein landwirtschaftlicher Betrieb gehört. Mögliche Partner können hierbei andere landwirtschaftliche Betriebe, aber auch Vereine, Verbände, Kommunen, Imkereien, Bürgerinnen und Bürger, Naturschutzinitiativen, Jagdpächterinnen und -pächter sein.
Bewertet werden besonders erfolgreiche und praxisbewährte sowie zukunftsweisende und auch gezielt kombinierte Maßnahmen zum Insektenschutz. Dabei muss es sich um bereits erfolgreich umgesetzte und bereits laufende Projekte handeln. Diese können aus dem Bereich Nahrung und Habitat, zur Unterstützung der ökologischen Leistungen von Insekten im Produktionssystem, zur Zusammenarbeit zur Förderung des Insektenschutzes im Agrarbereich oder zu wirksamer Öffentlichkeitsarbeit für insektenfreundliche Methoden und Arbeitsweisen sein. Erst geplante Aktivitäten werden nicht berücksichtigt. Bei der Bewertung hat die Jury einen besonderen Blick auf das Engagement der Beteiligten, auf Umfang, Erfolg und Nachhaltigkeit der durchgeführten Maßnahmen, auf den kreativen Mix bewährter und zukunftsorientierter Aktivitäten, auf Vielfalt, Dauer und Kontinuität der Maßnahmen sowie auf das Ausmaß der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Betrieben untereinander und mit anderen Akteuren im ländlichen Raum. Die ersten drei Plätze in jeder Kategorie werden mit 5.000 Euro, 3.500 Euro bzw. 2.500 Euro prämiert. Weitere Infos unter www.land-vielfalt-leben.de. (LPD 5/2021)

Erhalt des Ackerstatus – pDGL5
Bei Flächen, die mit pDGL5 (ehemals pDGL16) codiert sind, würde in diesem Jahr der Ackerstatus auslaufen. Um den Ackerstatus zu erhalten, müssen die Flächen bis zum 15.05.2021 entweder mit

  • einer anderen beihilfefähigen Ackerkultur bestellt werden oder
  • umgebrochen und neu mit Ackergras bestellt werden. Dieser Umbruch muss mit einem Formular („Anzeige Pflügen von pDGL“) innerhalb einer Frist von 4 Wochen bei der Bewilligungsstelle der LWK angezeigt werden! Anschließend erhält die Fläche wieder einen neuen pDGL-Status (z.B. pDGL21 bei Neuansaat in 2021). Der Prüfdienst überprüft stichprobenartig, ob Umbruch und Wiederneuansaat auf den gemeldeten Flächen tatsächlich stattgefunden haben. Das Formular (Vordruck Anzeige Pflügen von pDGL) kann auf der Webseite der LWK unter dem Webcode 01033703 heruntergeladen werden.

Ackerschlagkartei – Düngeverordnung
Düngebedarfsermittlung
Vor der Ausbringung von Düngemitteln ist für den jeweiligen Schlag eine zu erstellen.
Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Überschreitungen um höchstens 10 Prozent sind zulässig, soweit aufgrund nachträglich eintretender Umstände (z.B. Bestandsentwicklung / Witterungsereignisse) ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln und einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf aufzuzeichnen.

Ackerschlagkartei
Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind aufzuzeichnen (formlos):
• eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der zusammengefassten Flächen
• Art und Menge des zugeführten Stoffes
• Menge der aufgebrachten Nährstoffe, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln im Fall von Stickstoff die Menge an Gesamtstickstoff und an verfügbarem Stickstoff.
• Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, nach Abschluss der Weidehaltung, aufzuzeichnen.

Geplante Weiterführung des Investitions- und Zukunftsprogramms (IuZ)
Nachdem am Montag, den 11.1.2021 das Antragsverfahren zum Investitions- und Zukunftsprogramm (IuZ) aufgrund technischer Schwierigkeiten zunächst nicht zum Laufen kam, waren dann die für die Förderung von Maschinen und Geräten vorgesehenen Mittel (72,5 Mio. Euro) für das erste Halbjahr 2021 binnen kürzester Frist ausgeschöpft und die Antragstellung wurde ausgesetzt.
Wie einer Pressemeldung des BMEL zu entnehmen ist https://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/03-investitionsprogramm-landwirtschaft.html, soll die IuZ-Förderung von Maschinen und Geräten möglichst zeitnah fortgesetzt werden, und zwar mit Mitteln, die eigentlich für das 2. Halbjahr 2021 vorgesehen waren. Ein Vorziehen von IuZ-Mitteln aus den Folgejahren würde bedeuten, dass ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden müsste, was derzeit nicht geplant ist. Der Bundeshaushalt 2021 sieht allerdings IuZ-Verpflichtungsermächtigungen (VE) für 2022 von 175 Mio. Euro und für die beiden Folgejahre von weiteren insgesamt 175 Mio. Euro vor. VE bedeutet, dass eine Bewilligung in diesem Jahr erfolgen kann, die Zuschussgewährung aber erst nächstes Jahr bzw. in den beiden Folgejahren erfolgt. Über diese Option der IuZ-Förderung sind laut BMEL bisher aber noch keine Entscheidungen getroffen worden.
(Landesverband)

Meldepflicht Marktstammdatenregister
Altanlagen zur Stromerzeugung, die ins öffentliche Netz einspeisen (Photovoltaik-, Biogas-, Windkraftanlagen, etc.) müssen bis spätestens 31. Januar im MaStR registriert werden.

Rückschnitt von Hecken und Büschen
Landberatung Land Hadeln e. V. – Es ist immer wieder festzustellen, dass bei Vor-Ort Kontrollen oder wenn die Feldblockgrenzen seitens der Behörden überprüft werden (geschieht oft, wenn neue Luftbilder im System sind) überhängende Bäume, Sträucher oder Büsche rigoros von der bewirtschafteten Fläche abgezogen werden.
Es ist daher ratsam, in den Wintermonaten die Flächen genau zu kontrollieren und ggf. überhängendes Gehölz zu entfernen.
Vom 1. März bis zum 30. September ist es in der freien Landschaft außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden und zu beseitigen. D.h. das Beschneiden von Hecken, Gebüschen und Feldgehölzen ist nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar erlaubt.

Den Hof öffnen – Wege zum Dialog über Landwirtschaft
LWK Niedersachsen (Webcode: 01038056)
Der Dialog und der direkte Kontakt zwischen Landwirt*innen und Verbraucher*innen gewinnt an Bedeutung. Es gilt miteinander ins Gespräch zu kommen und sich aufeinander zuzubewegen. Hierfür ist der Lernort Bauernhof ideal geeignet, denn er ermöglicht Kontakt zu Nutztieren und landwirtschaftlicher Praxis. Er bietet einen Erfahrungsraum, der Kinder und Erwachsene mit der Entstehungsgeschichte ihrer Lebensmittel verbindet. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen unterstützt Betriebe dabei, pädagogisch durchdachte und für den eigenen Betrieb passende Angebote der Öffentlichkeitsarbeit zu entwickeln und umzusetzen.

1. Webseminarreihe „Den Hof öffnen – Wege zum Dialog über Landwirtschaft“
Einzeln buchbare Module zu

a) Mein Weg zum Dialog
Veranstaltungsformate und Medien, um mit Verbraucher*innen ins Gespräch zu kommen.
Termin: Mi. 27.01.2021, 10:00-11:30 Uhr

b) Gut ins Gespräch kommen
Methoden & Werkzeuge, um Landwirtschaft interessant und spielerisch zu vermitteln.
Termin: Mi., 17.02.21, 10:00-11:30 Uhr

c) Sicherheit & Aufsichtspflicht
Rechtliche und praktische Tipps, damit Ihr Angebot gut abgesichert ist.
Termin: Mi., 03.03.21, 10:00-11:30 Uhr

Zielgruppe: Landwirt*innen, die gerne ihre Arbeit für Besucher*innen transparent machen möchten.
Gebühr: 29,00 Euro pro Modul
Anmeldung für die Webseminare unterhttps://www.lbz-echem.de/index.cfm?action=news&article=36507

2. Tagesseminar: Den Hof öffnen. Eigene Angebote entwickeln

Anhand praktischer Beispiele wird vorgestellt, welche Möglichkeiten es gibt, Angebote, z.B. für Schulen, Kindergärten oder Familien auf Ihrem Hof durchzuführen. Dabei unterstützen wir Sie, Ihr eigenes Konzept zu entwickeln und geben Ihnen methodische und pädagogische Tipps.

Zielgruppe: Landwirt*innen, die gerne ihre Arbeit für Besucher*innen transparent machen möchten.
Gebühr: 95,00 Euro Seminargebühr, 23,00 Euro Verpflegung
Termin: Donnerstag, 10.06.2021, 9:00 – 17:00 Uhr
Anmeldeschluss: Freitag, 28.05.2021
Anmeldung unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/action/vera.html?id=5530&source=pareto

3. Lehrgang Bauernhofpädagogik

Diese Qualifizierung vermittelt allen Interessierten die Gestaltungsmöglichkeiten von erlebnispädagogischen Angeboten auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Im Vordergrund steht die Entwicklung eines individuellen Konzeptes zur Generierung eines Zusatzeinkommens. Zugleich ist dies ein wichtiger Beitrag zur Öffentlichkeitsarbeit und Imagepflege der Landwirtschaft. Kennzeichnend für den Lehrgang sind ein hoher Praxisbezug sowie nachhaltiges und effizientes Lernen durch vielfältige Sinneserfahrungen. Der 11-tägige Lehrgang findet im Zeitraum zwischen dem 26.04. – 07.10.2021 im Landkreis Lüneburg statt und schließt mit einem Zertifikat der Landwirtschaftskammer Niedersachsen. Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit unter https://www.lwk-niedersachsen.de/index.cfm/action/vera.html?id=4671

Corona – Arbeitgeberbescheinigung
Bund und Länder hatten sich darauf verständigt, dass Bewohner aus Kreisen mit einer Inzidenz von mehr als 200 sich maximal 15 Kilometer von ihrem Wohnort entfernt aufhalten dürfen. Wir sind im Landkreis Cuxhaven zwar noch relativ weit davon entfernt (Am Freitag wurde für den Landkreis ein Wert von 108,40 angegeben). Um im Bedarfsfall schnell reagieren zu können, haben wir diesem Rundschreiben eine Muster-Arbeitgeberbescheinigung beigefügt, dass Sie Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen können. Mit dieser Bescheinigung kann Ihr Arbeitnehmer nachweisen, dass er sich aus beruflichen Gründen mehr als 15 km von seinem Wohnort entfernt hat. Eine Reisebescheinigung (z.B. für Saisonarbeitskräfte) können wir Ihnen bei Bedarf zukommen lassen.
Arbeitgeberbescheinigung.docx

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