Umfrage des KTBL zum Stand der Technik in der Rinderhaltung
Das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft e. V. (KTBL) führt zur Zeit im Rahmen des BMU-geförderten Projektes „Beschreibung der nationalen Besten verfügbaren Techniken in der Intensivtierhaltung“ eine Umfrage zum Stand der Technik in verschiedenen Produktionsrichtungen der Rinderhaltung durch. Ziel des Projektes ist es, die aktuellen Haltungsformen sowie Techniken im Sektor Rinderhaltung in Deutschland zu erfassen. Verbunden damit sollen die Grundlagen für die Beschreibung des aktuellen Stands der Technik bzw. der „besten verfügbaren Technik“ (BVT) in der Rinderhaltung erarbeitet werden. Die Analyse wird so aufbereitet, dass entstehende Dokumente sowohl für die Arbeit in nationalen als auch in internationalen Arbeitsgruppen genutzt werden können.
Da wir eine bedeutende Region für die Milchviehhaltung sind, wäre es gut, wenn viele Betriebe an dieser Umfrage teilnehmen.
Über folgenden Link können Sie an der Umfrage teilnehmen:
https://survey.questionstar.com/BVTRind
Dorfhelfer*innen
Sie wollen sich beruflich weiterentwickeln, umorientieren oder neu starten?
Dann werden Sie Dorfhelfer/in und unterstützen Sie unser Team aus Fachkräften für Haushaltsführung und Familienbetreuung.
Dorfhelfer/innen
• sind Familienmanager/innen auf Zeit – nicht nur in landwirtschaftlichen Haushalten.
• sind da, wenn die haushaltsführende Person aus-fällt, z.B. bei Krankenhausaufenthalt oder Kur.
• haben eine abwechslungsreiche Tätigkeit.
• haben eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung – gern auch in Teilzeit.
• haben eine Vergütung nach TV-L 6 mit allen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes – einschl. zusätzlicher Altersversorgung.
Der nächste Weiterbildungskurs zum/zur Dorfhelfer/in beginnt am 13. September 2021.
14 Monate mit insgesamt 45 Unterrichtstagen in Blockunterricht in Loccum, Eigenlernzeit und bis zu 10 Wochen Sozialpraktika wohnortnah. Abschluss durch Prüfung zum/zur Dorfhelfer/in vor der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Die bisherige Erwerbstätigkeit kann während des Kurses weitergeführt werden, möglich ist auch eine Teilzeit-Anstellung beim Ev. Dorfhelferinnenwerk Niedersachsen e.V..
Prüfungsvoraussetzungen sind eine hauswirtschaftliche Erstausbildung und Berufserfahrung u.a. in einem landwirtschaftlichen Haushalt. Beides kann ggf. nachgeholt werden.
Homepage: www.dhw-nds.de
Fördermöglichkeiten für Blühstreifen
Landkreis Cuxhaven
Die Landwirte können über das Landkreis-Programm wie gewohnt Blühstreifen (Blühflächen nur in Absprache mit Herrn Müller vom Landkreis Cuxhaven – Tel. 04721 / 66-2345) in Ackerflächen anlegen, für die der Landkreis die Kosten für Saatgut und Aussaat übernimmt. Das entsprechende Formular steht auf der Internetseite des Landkreises zum Download bereit. Blühstreifen dieses Programms können im Rahmen der Agrarförderung (GAP-Antrag) angebaut werden als
1. „Honigpflanzen“ auf Ackerbrachen (Code 594 einjährig bzw. 595 mehrjährig)
Solche Blühstreifen werden als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) mit einem Faktor von 1,5! anerkannt. Die Blühmischung des Landkreises ist auf einjährige Honigpflanzen abgestimmt.
2. Bejagungsschneisen bzw. Biodiversitätsstreifen in Ackerkulturen
Einsaat jeweils bis 31.05.2020.
Der Antrag soll bis zum 20. April beim Landkreis Cuxhaven vorliegen. Die Einsaat der Saatgut-Mischung erfolgt möglichst bis zum 15.05. durch den Maschinenring Wesermünde-Osterholz. In der Vergangenheit war es nach Absprache auch möglich, das Saatgut selbst auszubringen. Dies muss dann jedoch in dem Antrag mit angegeben werden.
Blühstreifen und -Flächen für AUM-Maßnahmen dürfen aufgrund der Doppelförderung nicht gefördert werden.
Die notwendigen Unterlagen und weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven (www.landkreis-cuxhaven.de unter Wir für Sie -> Formulare / Anträge).
Förderung durch die Landesjägerschaft
Von der Landesjägerschaft wird auch wieder Saatgut gefördert. Das Verfahren wird ähnlich wie im letzten Jahr sein. Das Saatgut kann durch die Revierinhaber beantragt werden. Die dafür notwendigen Unterlagen werden demnächst an die jeweiligen Hegeringleiter weitergegeben.
Weitere Informationen erteilt Ihnen dazu Torben Lafrenz (0177-4797794)
Antrag auf Dieselrückvergütung für das Jahr 2020
In der Vergangenheit war es möglich neben dem normalen Papierantrag (Formular 1140) entweder einen Kurzantrag (Vereinfachter Antrag) per Papier zu stellen (Formular 1142) oder einen sogenannten komprimierten Antrag einzureichen. Beim komprimierten Antrag musste nach der Eingabe aller Daten online noch ein Ausdruck fristgemäß an das Hauptzollamt gesendet werden. Der komprimierte Antrag mit der online-Eingabe funktionierte in den letzten Jahren, insbesondere im Hinblick auf eine schnelle Auszahlung, sehr gut. Leider ist ab dem 1. Januar diese bisherige digitale Form mit Onlineantrag plus postalischer Übersendung des komprimierten Antrages nicht mehr möglich.
Für den Agrardieselantrag 2020 gibt es nun zwei Möglichkeiten:
Ø Antrag in Papierform (noch bis 2023)
Ø Neuer digitaler Antrag
Antrag in Papierform:
Das Verfahren bei den Papieranträgen ist im Vergleich zu den Vorjahren unverändert. In der Regel reicht es aus, den „Vereinfachten Antrag“ (Formular 1142) zu stellen. Die Verwendung des „Verein-fachten Antrages“ setzt allerdings voraus, dass im Jahr 2020 für das Jahr 2019 entweder ein Vereinfachter oder ein Vollständiger Antrag abgegeben wurde, der nicht vom Hauptzollamt abgelehnt wurde und sich keine Änderungen bei Betriebsart(en) oder Personenkreis ergeben haben. Sofern allerdings Betriebsübergaben, Gesellschaftsgründungen usw. in 2020 stattgefunden haben, ist die bekannte „Langfassung“ (Formular 1140) zu benutzen. Die Antragstellung ist befristet bis zum 30.09.2021.
Die Postadresse lautet:
Hauptzollamt Frankfurt/Oder
Stichwort Agrardieselvergütung
Postfach 1284
15202 Frankfurt (Oder)
Grundsätzlich: Kopie des Antrages anfertigen und aufbewahren! Sofern die Anträge oder nachgeforderte Unterlagen auf dem Postweg versandt werden, immer per Einschreiben verschicken!
Die entsprechenden Antragsunterlagen können im Internet heruntergeladen werden (www.zoll.de,
Antrag 1142) bzw. sind in der Geschäftsstelle erhältlich und werden bei Bedarf zugeschickt.
Neuer digitaler Antrag:
Die neue digitale Antragstellung läuft jetzt über das Bürger- und Geschäftskundenportal (BuG): https://www.zoll-portal.de. Hier gelten Landwirte als Geschäftskunden und für diese ist derzeit das Elster-Zertifikat für Organisationen Pflicht.
D.h.: Zuerst muss sich jeder Betrieb ein Elster-Zertifikat für Organisationen einrichten. Dies sieht so aus, dass unter www.elster.de ein Benutzerkonto erstellt werden muss, wobei darauf zu achten ist, dass dieses „Für eine Organisation“ und nicht „Für mich (und gemeinsam veranlagte Partner“) erstellt wird. Hat die Registrierung geklappt, erhält man eine persönliche Aktivierungs-ID per Mail. Die Aktivierungs-ID wird für den zweiten Schritt der Registrierung zusammen mit dem Aktivierungs-code, der per Post ca. eine Woche später zugesandt wird, benötigt. Liegt beides vor, kann die Registrierung in Elster abgeschlossen werden und man bekommt eine Zertifizierungsdatei (Elster-Zertifikat), die Elster Ihrem PC zusendet und die wiederauffindbar abgespeichert werden sollte. Ist dieser Schritt vollzogen, meldet man auf dem gleichen Rechner, auf dem die Zertifizierungsdatei von Elster liegt, ein Geschäftskundenkonto im BuG-Portal des Zolls (www.zoll-portal.de) an. Als „Zugangsmittel“ Elster wählen. Unter Umständen kann es mehrere Tage dauern, bis das Geschäftskonto endgültig aktiviert ist. Hat man diese „unkomplizierte“ Tortur mit viel Geduld, Zeit und Nerven überstanden, kann die eigentliche digitale Antragstellung beginnen. Der Antrag selbst wird nun im BuG-Portal über die Registerkarte Dienstleistungen und dann Agrardieselentlastung gestartet. In der Folge kann der Onlineantrag ganz normal am Rechner ausgefüllt und nach Prüfung versendet werden. Ausschlussfrist ist auch für den Onlineantrag der 30. September 2021. (Landberatung Otterndorf)
Gehölze: Jetzt hat die Heckenschere Pause
Verbot gilt für Gehölze in der freien Landschaft – In Privatgärten bleibt Baumschnitt möglich
Das Gehölzschnittverbot gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze, die etwa am Rand von Äckern in freier Landschaft stehen.
Oldenburg – Vom 1. März bis zum 30. September ist es außerhalb des Waldes verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, bis auf den Wurzelstock zurückzuschneiden und zu beseitigen. Erlaubt bleiben in dieser Zeit schonende Form- und Pflegeschnitte, die der Beseitigung des Pflanzenzuwachses oder der Gesunderhaltung von Bäumen dienen. Dies teilt die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Oldenburg mit.
Paragraf 39 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes regelt das Gehölzschnittverbot. Es soll dem allgemeinen Schutz der Arten dienen, die auf diese Gehölze angewiesen sind, sowie das Blütenangebot für Insekten sicherstellen und Gehölze als Brutplatz erhalten.
Das Verbot gilt für Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze in der freien Landschaft, also zum Beispiel für Wallhecken und Windschutzhecken am Rand von Äckern, die für einzelne Vogelarten wichtige Nistplätze sind. In Ausnahmefällen, insbesondere zur Gefahrenabwehr und aus Gründen der Verkehrssicherheit, können die Gehölze jedoch in geringem Umfang beseitigt werden. Im Zweifelsfall geben die Unteren Naturschutzbehörden der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Städte Auskunft.
Für Privatgärten gilt das Verbot für den Baumschnitt zwar nicht; Hecken und Gebüsche dürfen dort aber ebenfalls ab März nicht stark zurückgeschnitten werden. Nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen sind erlaubt.
Gartenbesitzer*innen ist grundsätzlich ein vorsichtiger Umgang bei der Pflege ihrer Pflanzungen zu empfehlen: So sollten Hecken besser nicht vor August zurückgeschnitten werden, weil dort häufig Vögel wie die Amsel ihre Jungen aufziehen. Bei Obstbäumen zum Beispiel ist es sogar ungünstig, sie im Frühjahr zurückzuschneiden, wenn sie gerade in vollem Saft stehen. Dabei würden womöglich Blühtriebe abgeschnitten, und das kann den Ertrag schmälern.
Für Landwirtinnen und Landwirte ist wichtig zu wissen, dass die Nichtbeachtung des Gehölzschnittschnittverbotes eine Kürzung ihrer Agrarförderungsprämien nach sich ziehen kann.
LWK Niedersachsen
Alterskasse
Leichter zum Beitragszuschuss ab 1. April
Damit mehr Versicherte eine höhere Chance auf einen Zuschuss zu ihrem Alterskassenbeitrag haben, werden die hierfür geltenden Einkommensgrenzen ab 1. April 2021 angehoben.
Dazu erhalten die Beitragszahler ab dem 1. April 2021 einen Zuschuss, wenn ihr Einkommen unter 23.688 Euro (unverheiratet) oder unter 47.376 Euro (verheiratet) für die westlichen Bundesländer liegt. Der Beitrag kann so um maximal 60 Prozent reduziert werden.
bisher | ab 01.04.2021 | |
Einkommensgrenze für Zuschuss | Bis 15.500 Euro (Unverheiratete) bis 31.000 Euro (Verheiratete) | unter 23.688 Euro (Unverheiratete) unter 47.376 Euro (Verheiratete) |
Einkommensgrenze für Höchstzuschuss | bis 8.220 Euro (Unverheiratete) bis 16.440 Euro (Verheiratete) | bis 11.844 Euro (Unverheiratete) bis 23.688 Euro (Verheiratete) |
Antragstellung
Mitglieder der LAK, die künftig einen Zuschussanspruch aufgrund der neuen Einkommensgrenzen haben werden, sollten einen Antrag frühestens ab März – spätestens aber bis Ende Juli 2021 – stellen. So kann der Zuschuss ab 1. April gewährt werden. Geht der Antrag später ein, gewährt die LAK den Zuschuss ab dem Kalendermonat des Antragseingangs, sofern alle weiteren Voraussetzungen vorliegen. Das Antragsformular kann im Internet unter www.svlfg.de/beitragszuschuss abgerufen werden. Anträge können auch online über das Versichertenportal der SVLFG unter www.svlfg.de/meine-svlfg-digital gestellt werden. Hierfür ist eine einmalige Registrierung erforderlich.
Gerne sind auch wir in der Geschäftsstelle bereit Ihnen hierzu Auskunft zu geben und Sie bei der Beantragung des Zuschusses zu unterstützen.
Ihr Kontakt beim Landvolk:
Katrin Schlecht, Tel.: 04751-9226-28
Landvolk Betriebsmittel – Anmeldung mit Mitgliedsnummer
Die Anmeldung mit der Mitgliedsnummer auf der Homepage der Landvolk Betriebsmittel https://lvb-clp.de/ funktioniert wieder.
Besondere Einkaufsvorteile für Landvolkmitglieder wie Kauf von Neufahrzeugen oder Kauf von E-Bikes können hier eingesehen werden. Die Mitgliedsnummer steht auf der Mitgliedskarte.
LVMB-Finanz GmbH unterstützt Ihr Vorhaben
Landwirte, die in eine umwelt- und klimaschonendere Bewirtschaftung investieren, können ab März 2021 Förderungen im Rahmen der „Bauernmilliarde“ beantragen. Warum Sie schnell sein sollten und welche Tücken das Investitionsprogramm hat, erfahren Sie hier.
Was lässt sich fördern?
Mit dem Investitionsprogramm Landwirtschaft, das auch als „Bauernmilliarde“ bezeichnet wird, fördert die Bundesregierung Unternehmen der Landwirtschaft, die zum Umweltschutz und Klimaschutz beitragen wollen. Insgesamt stellt sie über einen Zeitraum von vier Jahren 816 Millionen Euro für das Programm zur Verfügung. Dabei sind beispielsweise bestimmte Maschinen und Geräte, Anlagen zur Gülleseparierung und -Lagerung sowie damit zusammenhängende Beratungsleistungen förderfähig. Das Investitionsvolumen muss mindestens 10.000 Euro betragen.
Die Landwirtschaftliche Rentenbank führt eine Positivliste, in der sie die förderfähigen Maschinen, Geräte und Anlagen aufführt. Darunter befinden sich verschiedene Gerätschaften zur Direkteinarbeitung von Wirtschaftsdüngern, mechanischen Unkrautbekämpfung und sparsamen Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln.
Wer kann die Förderung erhalten?
Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, landwirtschaftliche Lohnunternehmen und Maschinenringe können den Zuschuss beantragen. Dabei kommt es nicht auf den steuerlichen Status an. Es dürfen also auch gewerbliche Tierhalter einen Antrag für die Bauernmilliarde stellen.
Nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erhalten die Förderung. Der Fördersatz für landwirtschaftliche Betriebe beträgt einheitlich maximal 40 Prozent der förderfähigen Investitionssumme (maximal 500.000 Euro). Bei Lohnunternehmen und Maschinenringen ist zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden. Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme zehn Millionen Euro nicht übersteigen, gelten als kleine Unternehmen und erhalten 20 Prozent (förderfähige Investitionssumme maximal 200.000 Euro). Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und deren Jahresumsatz 50 Millionen Euro oder deren Jahresbilanzsumme 43 Millionen Euro nicht übersteigt, gelten als mittlere Unternehmen. Diese können zehn Prozent Förderung erhalten (maximal 200.000 Euro). Bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank finden Sie Antworten auf die häufigsten
Fragen https://www.rentenbank.de/foerderangebote/bundesprogramme/landwirtschaft/haeufige-fragen/ .
Und jetzt der Vorteil für Sie liebe Landvolk-Mitglieder:
Unser vollwertiger Partner die LVMB-Finanz GmbH unterstützt Sie bei der Umsetzung Ihres Investitionsvorhabens.
Was müssen Sie dafür tun?
Sie müssen sich zuerst auf der Internetseite der Landwirtschaftlichen Rentenbank registrieren und dort den Förderantrag online erzeugen. Dieses soll nach jetzigen Informationen voraussichtlich wieder ab März 2021 möglich sein. Sollte ein konkreter Termin gesetzt sein, wird dieser auf der Homepage der Landwirtschaftlichen Rentenbank veröffentlicht.
Melden Sie sich telefonisch bei den beiden Kollegen Lars Beckmann (0176/56843069) oder Thomas Krause (0172/715417) und schließen Sie einen projektbezogenen Beratervertrag mit der LVMB-Finanz GmbH. Gegen eine moderate Gebühr nimmt Ihnen die LVMB die Antragstellung bei der Rentenbank ab und findet für Sie noch den passenden Finanzierungspartner aus diversen – auf Maschinenfinanzierungen spezialisierten – Kreditinstituten. Von der Antragstellung bis zur Vertragsunterschrift und Auszahlung wird Ihnen hier kompetent und ohne großen Aufwand geholfen.
Terminvergabe Sammelantrag 2021
Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung –ANDI 2021-. Aufgrund der aktuellen Lage werden wir die Termine auch in diesem Jahr wieder telefonisch oder in Form einer Videokonferenz durchführen. Genauere Infos erhalten sie dazu bei der Terminvergabe, zu der Sie sich gerne unter 04751-9226-0 melden können.
Sachkundefortbildung im Pflanzenschutz
Weiterer Termin am 18.03. von 14.00 bis 16.00 Uhr!
Die Anmeldung kann ab sofort über die Internetseite der LWK-Niedersachsen erfolgen, bei Eingabe des folgenden Webcodes gelangen Sie direkt zur Veranstaltung: 33005976
Corona – Betrieb der Geschäftsstelle
Wir möchten noch einmal an die aufgrund der Corona-Regelungen geänderten Öffnungszeiten unserer Geschäftsstelle erinnern.
Geänderte Öffnungszeiten
Montag – Freitag 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr
Telefonisch, per E-Mail oder Fax stehen unsere Mitarbeiter Ihnen selbstverständlich während der regulären Geschäftszeiten zur Verfügung (Mo – Do: 8:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr, Fr 8:00 bis 12:30 Uhr)
Wenn es für bestimmte Anliegen erforderlich ist, sind Vor-Ort-Termine nach telefonischer Vereinbarung möglich.
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