
Verfahren zur Dünge VO ungewiss – Trotzdem
Stellungnahme fristgerecht bis zum 02.04.2020 einreichen!
Der Beschluss über die Düngeverordnung im Bundesrat wird nicht wie geplant am 3. April stattfinden, da Corona-bedingt die Sitzung ausfällt. Stattdessen findet bereits am Freitag, den 27. März eine Sondersitzung des Bundesrates statt. Der DBV hat sich daher für eine Verschiebung der Entscheidung zur Düngeverordnung ausgesprochen, um die Folgenabschätzung und Bewertung der Vorgaben noch einmal vertiefen zu können. Da die „grünen“ Bundesländer keine weiteren Anträge zur Änderung der Düngeverordnung stellen wollen, gehen die Änderungsanträge weitestgehend in die richtige Richtung. Lediglich zwei Anträge aus Niedersachsen mit einer Ausdehnung der Dokumenta-tionspflichten und der Ermächtigung für die Länder zur Regelung von Mitteilungspflichten sind aus Sicht des DBV überflüssig. Einige wichtige Anliegen, wie etwa die Regelung der Kriterien für die Binnendifferenzierung, sind bereits in der Verordnung, Ausnahmen für das Grünland von der 20 % Deckelung der Düngung oder die von Hessen angekündigte Einführung einer Ausnahme für „nachweislich gewässerschonend wirtschaftende Betriebe“ wurden bisher jedoch noch nicht aufgegriffen.
Jeder Landwirt sollte im Zuge des vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens seine persönlichen Bedenken zum Entwurf der Düngeverordnung beim zuständigen Bundeslandwirtschaftsministerium bis zum 02.04.2020 einreichen. Das Ministerium ist nach Gesetz verpflichtet, fristgerecht eingegangene Stellungnahmen angemessen zu berücksichtigen. Allerdings wird bei dem bisherigen Zeitplan, entgegen den Darstellungen des BMEL, kaum die Möglichkeit bestehen, dass die Stellungnahme eine Chance auf Berücksichtigung haben. Trotzdem setzt jede Stellungnahme ein Zeichen! Das Landvolk Niedersachsen hat eine Übersicht aller relevanten Änderungen der Düngeverordnung der Bundesregierung zusammengestellt (Stand 21.02.2020) und bietet Textbausteine für eine betriebsindividuelle Stellungnahme an. Diese sind zu finden unter: https://landvolk.net/agrarpolitikartikel/anhoerungsrecht-zur-aenderung-der-duengeverordnung-jetzt-nutzen/
Eine betriebsindividuelle Stellungnahme ist unbedingt notwendig.
Agrarantragstellung 2020
Nach Anfragen einiger EU-Länder hat die EU-Kommission im Laufe der letzten Woche angekündigt, eine Verordnung auf den Weg zu bringen, wonach die Mitgliedstaaten ähnlich wie zuletzt 2018 optional entscheiden können, die Frist zur Einreichung des Agrarantrags, um einen Monat bis spätestens Mitte Juni zu verlängern. Insbesondere TopAgrar hatte nicht sauber berichtet, dass es sich um eine Länderoption handelt. Vor dem Hintergrund zu erwartenden Covid-Auswirkungen auf Abläufe und Durchführung von Antragstellung, Antragsfrist, Kontrollen und Auszahlungstermin(en) wird sich der DBV in Absprache mit den LBV mit zielgerichteten Lösungsvorschlägen an EU-Kommission, Bund und Länder wenden. Oberste Priorität hat eine pünktliche Auszahlung der Direktzahlungen im laufenden Antragsjahr.
Europäische Innovationspartnerschaft „Pro-duktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirt-schaft“ (EIP Agri)
Ziel der Fördermaßnahme EIP Agri ist die Weiterentwicklung der Landwirtschaft bei verbessertem Umwelt- und Ressourcenschutz. Dabei werden vor allem solche Innovationen gefördert, die sich den gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Agrar- und Ernährungsbranche annehmen.
Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat nun einen 4. Projektaufruf innerhalb der aktuellen EU-Förderperiode gestartet. Das Formular für die einzureichende Projektskizze sowie die thematischen Schwerpunkte zum vierten Aufruf im Rahmen von EIP-Agri in Niedersachsen finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer (Webcode: 01028554). Die Frist für die Abgabe der Projektskizze endet am 19. Juni 2020, 12.00 Uhr.
Saisonarbeitskräfte
Mit der weiteren Ausbreitung des Corona-Virus ist die Verfügbarkeit ausländischer Arbeitskräfte weiter drastisch verschlechtert. Nach intensiven Bemühungen der Bauern- und Fachverbände und des BMEL zeichnen sich Klärungen bei der Anreise von Saison-Arbeitskräften ab. Die Bundespolizei akzeptiert die Pendlerbescheinigung auch für Sai-sonarbeitskräfte, auch auf dem Luftweg. Der DBV fordert schnellstmöglich die Anreisemöglichkeit osteuropäischer Saisonkräfte sicherzustellen. Dar-über hinaus hat er folgende Lockerungen im Arbeits- und Sozialrecht gefordert: Anpassung des Arbeitszeitgesetzes: Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie Verkürzung der Ruhezeit, Anhebung der Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, Verlängerung der Beschäftigungshöchstdauer und Aussetzung der Prüfung der Berufsmäßigkeit, Verbesserung der Hinzuverdienstmöglichkeiten, ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für Ar-beitskräfte aus Drittstaaten sowie eine Lockerung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
Grenzsituation für Saisonarbeitskräfte
An den Binnengrenzen zu Österreich, der Schweiz, Frankreich, Luxemburg und Dänemark werden seit dem 16. März 2020 Grenzkontrollen durchge-führt. Reisende ohne dringenden Reisegrund dürfen an den Binnengrenzen zu vorgenannten Ländern grundsätzlich nicht mehr ein- und ausreisen.
Davon ausgenommen ist derzeit der grenzüberschreitende Warenverkehr sowie grenzüberschreitendes Reisen aus berufsbedingten Gründen oder zu Ausübung einer Berufstätigkeit und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Das BMI zählt hierzu neben sogenannten Berufspendlern, also Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben und nach Deutschland zur Arbeitsstätte kommen oder umgekehrt, auch Saisonarbeitnehmer, die zur Aufnahme einer Beschäftigung nach Deutschland einreisen. Dies ist durch Mitführung geeigneter Unterlagen (u.a. Arbeitsvertrag, Auftragsunterlagen, Grenzgängerkarte) zu belegen. Das BMI hat hierzu einen Fragen-Antworten-Katalog ausgearbeitet:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/bevoelkerungsschutz/coronavirus/coronavirus-faqs.html#doc13738352bodyText3
Auf der für Grenzübertritte benötigten sog. Pendlerbescheinigung bescheinigt der Arbeitgeber, dass die betreffende Person zwischen Wohnung und Arbeitsstätte über die deutsche Bundesgrenze pendeln muss. Diese Pendlerbescheinigung soll nun auch bei Saisonkräften vorgehalten werden.
Das Muster für die Pendlerbescheinigung kann auf der Internetseite der Bundespolizei unter https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2020/03/pendlerbescheinigung_down.pdf?__blob=publicationFile&v=2 heruntergeladen werden.
Vermittlung von Saisonkräften und Erntehelfern
Die Plattform www.saisonarbeit-in-Deutschland.de bringt Landwirte und suchende Heferinnen und Helfer zusammen. Es können dort Stellenangebote eingestellt werden. Arbeitssuchende können sich auf der Plattform ein Bild von der Arbeit machen, die Höfe nach Region, Monat und Betriebsart filtern und suchen. Über die hinterlegten Kontaktdaten (in der Regel Telefon oder E-Mail) ist es einfach und unkompliziert, direkt mit dem Betrieb Kontakt aufzunehmen.
www.saisonarbeit-in-deutschland.de wurde vom Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. entwickelt, wird vom Deutschen Bauernverband unterstützt und von der landwirtschaftlichen Rentenbank gefördert.
Eine weitere Möglichkeit bietet das Portal AgrarJobBörse der Landwirtschaftskammern.
Das Portal AgrarJobBörse unter www.agrarjobboerse.de kann Betriebe dabei unterstützen, Erntehelfer zu finden und bietet zugleich Arbeitswilligen die Gelegenheit, ihre Unterstützung in der Ernte anzubieten. Das Portal ist ein gemeinsames Projekt aller Landwirtschaftskammern in Deutschland und enthält Angebote und Gesuche aus ganz Deutschland.
Auch die Maschinenringe bieten eine Möglichkeit zur Vermittlung von Saisonarbeitskräften (www.daslandhilft.de).
Umfrage zur Masterarbeit von Alina Rosien
Im Rahmen ihrer Masterarbeit an der Georg-August-Universität Göttingen beschäftigt sie sich mit der Frage, wie Landwirte die Berichterstattung der Medien über die Landwirtschaft einschätzen.
Die Aussagekraft der Untersuchung ist umso größer, je mehr Landwirte sich an der Untersuchung beteiligen. Selbstverständlich werden alle Daten anonym erhoben und ohne Rückschlussmöglichkeit auf Ihre Person oder Ihren Betrieb bearbeitet. Sie werden ausschließlich für diese Befragung genutzt. Für die Bearbeitung der Fragen werden Sie ca. 15 Minuten benötigen.
Hier gelangen Sie zur Umfrage:
https://www.soscisurvey.de/medienberichte_landwirtschaft/
Die Teilnahme an der Befragung ist bis zum 19.04.2020 möglich.
Nachbau melden – Züchtungsfortschritt sichern
Für das Anbaujahr Herbst 2019 / Frühjahr 2020 werden in Kürze wieder die Unterlagen zur Nachbauerklärung verschickt. Im Auftrag der Pflanzenzüchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2020. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2020 verpasst, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.
Unter http://www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung erreichen Landwirte das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 – 96 94 31 60.
Verlängerung der Meldefrist in ENNI
Die Meldefrist für die Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen (ENNI) wurde vom 31. März auf den 30. April 2020 verlängert. Das teilte das Niedersächsische Agrarministerium (ML) mit.
Nach Ablauf der verlängerten Meldefrist prüft die Düngebehörde, ob die Nährstoffvergleiche aller verpflichteten Betriebe vorliegen. Falls die Meldung noch aussteht, erhalten sie von der Düngebehörde nach Prüfung des jeweiligen Falls zunächst ein Aufforderungsschreiben und werden nicht unmittelbar sanktioniert.
Die Meldefrist für die Düngebedarfsermittlung bleibt in diesem Jahr unverändert beim 31.05.2020.
Zulassung des Insektizids Steward gegen Wiesenschnaken (Tipula-Arten) auf Wiesen und Weiden erteilt
Die Zulassung wird für die Zeit vom 18.03.2020 bis zum 15.07.2020 für 120 Tage erteilt, die zugelassene Aufwandmenge beträgt 250 g/ha. Es gilt keine Gewässerabstandsauflage, es gilt der Mindestabstand von 1 m, zum Schutz von Saumstrukturen muss die Ausbringung auf 20 m Breite entlang der Saumstruktur mit 90 %-abdriftmindernder Technik erfolgen. Es gelten keine Nutzungsbeschränkung des Aufwuchses, aber eine Wartezeit von 7 Tagen. Steward ist als bienengefährlich (B1) eingestuft und darf somit nicht auf Grünlandflächen mit blühenden Pflanzen ausgebracht werden! Die Zulassung gilt für Flächen mit Starkbefall (d.h. Schadschwelle 100 Larven/m2 überschritten). Die zugelassene Menge ist auf 8.875 kg, ausreichend für ca. 35.500 ha Wiesen und Weiden, begrenzt.
Flächen mit dem Grünlandstatus pDGL 2015
jetzt ackern!
Um den Ackerstatus von Flächen mit dem Status pDGL 2015 zu erhalten, müssen diese bis zum 15.05.2020 umgebrochen und mit einer Ackerkultur, z.B. Mais, bestellt sein.
Jetzt PIN prüfen!!!
Wir bitten zu beachten, dass die PIN-Nummer für die Antragsbearbeitung der Förderanträge zwingend erforderlich ist, ohne PIN keine Antragsstellung!!!!
Sollte keine PIN vorliegen melden Sie sich in der Geschäftsstelle oder bei VIT-Verden (04231-955 -10), um rechtzeitig eine neue PIN zu beantragen.
Wie prüfe ich meine PIN ?
www.zi-daten.de, dort auf „Meldeprogramm“ klicken, dann Betriebsnummer (03352…..) und PIN eingeben und auf „anmelden“ klicken.
Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen ab 2020
Die Bejagungsschneisen und Biodiversitätsstreifen müssen in ANDI nicht gesondert grafisch im Schlag eingezeichnet werden. Es ist lediglich unter den Hauptangaben im Flächenverzeichnis bei den Angaben zum jeweiligen Schlag ein Haken unter „Bejagungsschneise/ Biodiversitätsstreifen“ zu setzen.
Bei der Anlage ist wichtig, dass es kein Verbot der Befahrung dieser Streifen gibt.
Achtung: Eine Anlage von Bejagungsschneisen und Biodiversitätsflächen auf Bracheflächen und Dauergrünlandflächen ist unzulässig.
Ebenfalls ist eine Kombination von Bejagungsschneisen/ Biodiversitätsflächen mit ökologischen Vorrangflächen sowie Agrarumweltmaßnahmen nicht möglich.
Es ist jedoch möglich nach der Räumung der Hauptkultur inkl. dieser Streifen und Flächen den Schlag im Rahmen der Bestellung mit der Folgefrucht auch mit einer ÖVF Zwischenfrucht (52) zu bestellen.
LWK Niedersachsen Webcode: 01036207
Zukunftstag wird verschoben
Der landesweit am 26. März geplante Zukunftstag für Jungen und Mädchen in Niedersachsen wird verschoben. Ein neuer Termin – voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte – wird noch bekanntgegeben. Hintergrund ist das Infektionsgeschehen rund um COVID-19 (Coronavirus).
ASP-Online-Seminar
Das Seminar findet am 24. März in der Zeit von 19:30 bis 21:00 Uhr statt. Hier hat man die Möglichkeit sich ein aufgezeichnetes Seminar zum Thema ASP anzusehen (Was passiert bei einem ASP-Fund? was kommt auf Landwirte und Jäger zu?). Dazu muss die Veranstaltung jedoch zum Preis von 0,00 € gebucht werden (In den Waren ->Zur Kasse gehen ->Rechnungsadresse eingeben, dann kommt eine Rechnung von 0,00 €) Die Teilnahme ist kostenlos.
https://shop.akademie.vet/shop/product/die-afrikanische-schweinepest-gerustet-fur-den-ernstfall-387
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