
Statement zur Verabschiedung der Düngeverordnung im Bundesrat – Landvolk Präsident Albert Schulte to Brinke zeigt sich kämpferisch
„Seit Anfang 2019 haben wir gegen die erneute Verschärfung der Düngeverordnung hart angekämpft. Der Bundesrat hat Freitag darüber leider anders entschieden. Es gibt für die Betriebe mit Flächen in den „Roten Gebieten“ leider nur eine Verschonung von Verschärfungen bis 31.12.2020. Dieses Zeitfenster muss jetzt von der Landesregierung konsequent genutzt werden, um eine Neuab-grenzung auf fachlich zu akzeptierender Basis um-zusetzen. Im Übrigen werden wir gegen die überzogenen Auflagen für die Betroffenen klagen, wie bereits gestern angekündigt“, äußert sich Land-volkpräsident Albert Schulte to Brinke zur heutigen Verabschiedung der Verschärfung der Düngever-ordnung durch den Bundesrat.
Anhörung zur Änderung der Düngeverordnung trotzdem nutzen!
Der Bundesrat hat am Freitag, 27. März 2020, dem Entwurf der Düngeverordnung ohne wesentliche Änderungen zugestimmt. Auf das noch bis zum 2. April 2020 laufende Anhörungsverfahren haben Bundesregierung und die Mehrheit der Bundesländer keine Rücksicht genommen. Das wird vom Landvolk Niedersachsen scharf kritisiert.
Jeder Landwirt sollte trotzdem im Zuge des vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens die Möglichkeit nutzen, seine persönlichen Bedenken zur Düngeverordnung beim zuständigen Bundeslandwirtschaftsministerium einzureichen. Auch für den Fall von späteren Klageverfahren gegen die Düngeverordnung kann das nicht schaden.
Das Landvolk Niedersachsen hat eine Übersicht aller relevanten Änderungen der Düngeverordnung (Auszug) der Bundesregierung zusammengestellt (Stand 21.02.2020). Die Übersicht steht hier zum Download bereit: https://landvolk.net/wp-content/uploads/2020/03/20200221_Bundesratsentwurf_DV.pdf
Die Frist läuft am Donnerstag, dem 2. April 2020, aus. Spätestens an diesem Tag muss die Stellungnahme am Sitz des Ministeriums in Bonn eintreffen. Die Stellungnahme sollte eigenhändig unterschrieben sein und rechtzeitig per Post abgeschickt werden (Einwurf im Briefkasten der Deutschen Post bis Dienstag, den 31. März; ein Einschreiben ist nicht notwendig). Die Zusendung als normale Email wird vom Ministerium ebenfalls akzeptiert, diese muss spätestens bis zum 2. April an die Adresse Umweltbericht@bmel.bund.de gesendet werden. Auch ein Telefax an die Faxnummer des Ministeriums unter 0228 99 529 4262 ist möglich. Gesetzlich ist leider keine Rückantwort des BMEL auf eine Stellungnahme vorgesehen. Wenn Sie wissen wollen, ob Ihre Stellungnahme das Ministerium erreicht hat, müssen Sie ein Einschreiben mit Rückschein nutzen.
Landvolk Niedersachsen bietet Hilfestellung an
Nicht Jedem liegt es, eine schriftliche Stellungnahme so zu formulieren, dass die Ministerialbeamten sich damit konkret auseinandersetzen können. Deshalb bietet das Landvolk als Hilfestellung einige Formulierungshilfen zu verschiedenen Punkten des Entwurfs an, die nach unserer Einschätzung sehr viele Betriebe betreffen. Sie können die für Ihren Hof passenden Mustertexte wörtlich in Ihre betriebsindividuelle Stellungnahme übernehmen. Allerdings werden einheitliche Stellungnahmen von verschiedenen Landwirten vom Ministerium wie eine einzige Stellungnahme behandelt. Daher empfehlen wir, den Text individuell nach Ihrem Geschmack und Ihrer Zielrichtung zu ergänzen oder anzupassen. Denken Sie dabei daran, dass es für eine einzelbetriebliche Stellungnahme nicht sinnvoll ist, Anforderungen zu kritisieren, die Ihren Betrieb nicht konkret betreffen. In jedem Fall sollte ein individueller Betriebsspiegel als Anlage beigefügt werden, aus dem der Umfang Ihrer Betroffenheit deutlich wird. Ihre Stellungnahme und die darin enthaltenen Informationen unter-liegen selbstverständlich dem Datenschutz. Sie brauchen nicht zu befürchten, dass das Ministerium Ihre Stellungnahme für Kontrollen nutzt oder an andere Behörden weitergibt.
Ein Musteranschreiben und Textbausteine können Sie auf der Internetseite des Landesverbandes herunterladen (https://landvolk.net/agrarpolitikartikel/anhoerungsrecht-zur-aenderung-der-duengeverordnung-jetzt-nutzen/).
Agrarantragstellung 2020
Nach Anfragen einiger EU-Länder hat die EU-Kommission im Laufe der letzten Woche angekündigt, eine Verordnung auf den Weg zu bringen, wonach die Mitgliedstaaten ähnlich wie zuletzt 2018 optional entscheiden können, die Frist zur Einreichung des Agrarantrags, um einen Monat bis spätestens Mitte Juni zu verlängern. Insbesondere TopAgrar hatte nicht sauber berichtet, dass es sich um eine Länderoption handelt. Vor dem Hintergrund zu erwartenden Covid-Auswirkungen auf Abläufe und Durchführung von Antragstellung, Antragsfrist, Kontrollen und Auszahlungstermin(en) wird sich der DBV in Absprache mit den LBV mit zielgerichteten Lösungsvorschlägen an EU-Kommission, Bund und Länder wenden. Oberste Priorität hat eine pünktliche Auszahlung der Direktzahlungen im laufenden Antragsjahr.
Einreisestopp für ausländische Saisonarbeitskräfte
Das Bundesinnenministerium (BMI) hat am 25.03.2020, über den sofortigen Einreisestopp für osteuropäische Saisonarbeitskräfte verfügt. Dies gilt auch für die Einreise aus Drittstaaten, aus Großbritannien, aus EU-Staaten, die nicht alle Schengen-Regeln vollumfänglich anwenden, z.B. Bulgarien und Rumänien, sowie für Staaten, zu denen Binnengrenzkontrollen vorübergehend wiedereingeführt worden sind (Österreich, Frankreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz). Aus Sicht des BMI seien diese Beschränkungen zwingend erforderlich, um Infektionsketten zu unterbrechen.
Nach den Ausführungen und den Informationen des BMEL sind von dem Einreisestopp derzeit noch nicht Personen erfasst, die über die polnische Grenze einreisen. Grenzkontrollen werden nach aktuellen Informationen von polnischer Seite durchgeführt, nicht aber von deutscher Seite. Wie in vielen Bereichen, sind auch hier kurzfristige Än-derungen von politischer Seite möglich. Polnische Staatsangehörige müssen sich darüber hinaus ab dem 27.03.2020 bei Rückkehr ins Heimatland aber einer 14-tägigen Quarantäne unterziehen.
Mit dieser Maßnahme hat sich die Situation für alle Betriebe, die im Augenblick dringend auf Saisonkräfte angewiesen sind, noch einmal deutlich verschärft.
Die Verbände, darunter unter anderem der Zentralverband Gartenbau e.V und der DBV, setzen sich nach wie vor für weitere Erleichterungen im Arbeits- und Sozialrecht ein und bitten mit einem Verbändeschreiben an die Regierungsfraktionen geschlossen um die Aufhebung des Einreisestopps, sobald es die Situation zulässt.
Der Zentralverband Gartenbau e.V. hat ein umfassendes Informationsblatt zum Infektionsschutz in Sammelunterkünften veröffentlicht, das unter https://gartenbau-verband.de/aktuelles heruntergeladen werden kann.
Ausführliche Informationen rund um das Corona-Virus speziell für den Bereich Landwirtschaft sowie eine allgemeine Übersicht finden Sie auf der Webseite https://landvolk.net/.
Vermittlung von Saisonkräften / Erntehelfern
Landwirtschaftlichen Betrieben und Arbeitskräfte, die bei der Saisonarbeit helfen wollen, stehen inzwischen mehrere Portale für die Vermittlung zur Verfügung. Hierzu zählen unter anderem:
www.saisonarbeit-in-Deutschland.de
(Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V., Deutscher Bauernverband, landwirtschaftlichen Rentenbank)
www.agrarjobboerse.de
(Landwirtschaftskammern)
www.daslandhilft.de
(Maschinenringe, BMEL)
SVLFG setzt vorerst Anrechnung des Hinzuverdienstes aus
Für Bezieher von vorzeitigen Altersrenten aus der Alterssicherung der Landwirte (AdL) werden im Jahr 2020 die Hinzuverdienstregelungen ausge-setzt.
Mit Inkrafttreten dieser befristeten Regelung – voraussichtlich in der 14. Kalenderwoche – wird die LAK alle vorzeitigen Altersrenten, die bereits gekürzt werden, rückwirkend ab 1. Januar 2020 neu berechnen. Hat die Rentenzahlung nach dem 1. Januar 2020 begonnen, wird sie ab dem entsprechenden Rentenbeginn neu berechnet. Ein Antrag muss nicht gestellt werden.
Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) lockert der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten.
Grund für diese vorübergehende Maßnahme sind mögliche Personalengpässe, die infolge der Corona-Pandemie durch Erkrankungen und Quarantänemaßnahmen in wichtigen Bereichen entstehen können.
Corona-Hilfsprogramm aufgesetzt
DBV-Präsident Rukwied begrüßt das Corona-Paket der Bundesregierung zur Unterstützung der Wirtschaft: „Das Programm ist ein wichtiger Schritt für die Landwirtschaft.“ Die Veränderung der Arbeitszeitregelungen biete den Betrieben mehr Flexibilität, und die Ausweitung der 70-Tage-Regelung für Saison-AK auf 115 Tage lasse die Arbeitskräfte länger im Land. Zu den Soforthilfen für kleine Unternehmen fordert der DBV, dass diese allen – also auch den landwirtschaftlichen – Betrieben offenstehen.
Corona-Soforthilfe auch für Landwirte grundsätzlich möglich
Betriebe, die in Folge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage und/oder Liquiditätsengpässe geraten sind, können Soforthilfe beantragen. Allerdings sind die Auflagen, um die Soforthilfen zu erlangen sehr hoch.
Der Betrieb muss sich aufgrund der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage befinden und/oder in Liquiditätsengpässe geraten sein. Diese liegt vor, wenn
- sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Vorjahr
- und/oder der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde
- und/oder die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, um die kurzfristigen Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Ein Liquiditätsengpass liegt allerdings erst dann vor, wenn sämtliche Eigen- oder Fremdmittel (z.B. Steuerstundung, Tilgungsaussetzung) ausgeschöpft wurden, um den Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Wir gehen daher davon aus, dass dieses Programm zum jetzigen Zeitpunkt nur für die allerwenigsten landwirtschaftlichen Betriebe in Frage kommt.
Hierzu sollten Sie ggf. mit Ihrem Berater oder Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.
Das Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Internetseite der NBank.
https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Soforthilfe-Corona/index.jsp
Außerdem kann ein Liquiditätskredit beantragt werden.
https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Liquiditaetskredit/index.jsp
Erklärfilm des BZL in „Coronazeiten“
Das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (BZL) erklärt in einem kurzen Film den aktuellen Stand der Wissenschaft, wonach das Corona-Virus nicht von Haustieren auf Menschen – und umgekehrt – übertragen werden kann. Das gilt auch für Nutztiere wie Schweine oder Hühner. Der Kontakt gesunder Personen zu Haustieren müsse nach derzeitigen Erkenntnissen nicht eingeschränkt werden. Wer mit Tieren umgeht, sollte allerdings immer grundlegende Prinzipien der Hygiene beachten. Den BZL-Erklärfilm finden Sie unter https://youtu.be/lQK896QbTGk .
Die erfolgreiche Aktion „Bienenfreundlicher Landwirt“ geht weiter!
Wir schnacken nicht, wir packen an.
Mach mit bei der Aktion „Bienenfreundlichen Landwirt 2020“! Überschaubarer Aufwand – große Wirkung!
So einfach geht es: aus vier verschiedenen Kategorien können insektenfreundliche Maßnahmen ausgewählt werden, die Sie im laufenden Kalenderjahr durchführen wollen. Die einzelnen Maßnahmen bestehen aus vier Kategorien:
->Hofstelle, Ackerland, Grünland und Imkerkooperation
Die Beteiligung an der Aktion „Bienenfreundlicher Landwirt“ erfolgt jeweils für ein Jahr. Bis zum 16. Mai 2020 müssen die zu leistenden Maßnahmen ausgewählt und in dem Kooperationsblatt eingetragen werden.
Dann nur noch unterschreiben, dieses per Fax oder E-Mail zurücksenden und die ausgewählten Maßnahmen, soweit noch nicht geschehen, umsetzen. Jeder mitmachende Landwirt erhält auf Wunsch ein kostenfreies Aktionspaket
• zwei Informationstafeln für Blühstreifen
• fünf Signet-Aufkleber, Online-Banner
Weitere kostenpflichtige Materialien können mit dem Bestellschein bestellt werden.
Bei Interesse an einer Teilnahme melden Sie sich bei uns in der Geschäftsstelle.
Fördermöglichkeiten für Blühstreifen
Landkreis Cuxhaven
Die Landwirte können über das Landkreis-Programm wie gewohnt Blühstreifen (Blühflächen nur in Absprache mit Herrn Müller vom Landkreis Cuxhaven – Tel. 04721 / 66-2345) in Ackerflächen anlegen, für die der Landkreis die Kosten für Saatgut und Aussaat übernimmt. Blühstreifen dieses Programms können im Rahmen der Agrarförderung (GAP-Antrag) angebaut werden als
- „Honigpflanzen“ auf Ackerbrachen (Code 594 einjährig bzw. 595 mehrjährig)
Solche Blühstreifen werden als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) mit einem Faktor von 1,5! anerkannt. Die Blühmischung des Landkreises ist auf einjährige Honigpflanzen abgestimmt. - Bejagungsschneisen bzw. Biodiversitätsstreifen in Ackerkulturen
Einsaat jeweils bis 31.05.2020. Der Antrag soll bis zum 20. April beim Landkreis Cuxhaven vorliegen. Die Einsaat der Saatgut-Mischung erfolgt möglichst bis zum 15.05. durch den Maschinenring Wesermünde-Osterholz. Blühstreifen und -Flächen für AUM-Maßnahmen dürfen aufgrund der Doppelförderung nicht gefördert werden.
Die notwendigen Unterlagen und weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Cuxhaven (www.landkreis-cuxhaven.de).
Antrag LVFN.PDF
Lebensraumverbund Feldflur Niedersachsen (LVFN)
Für Revierinhaber besteht die Möglichkeit Saatgut über ein vom niedersächsischen Landwirtschaftsministerium gefördertes Programm fördern zu lassen. Hierfür reicht der Revierinhaber bei der für ihn zuständigen Jägerschaft den Förderantrag für die Saatgutbeschaffung mit der Unterschrift des Hegeringleiters bis spätestens 01. Mai ein. Die Jäger-schaft bewilligt die Anträge nach dem Windhundprinzip. Sie sendet eine Kopie zurück an den Antragsteller.
Die Jägerschaft bestellt das Saatgut bei der für Sie nächstgelegenen Raiffeisen Genossenschaft. Mit der Kopie des Antragsformulars, das die lfd. Nummer beinhaltet, kann der Revierinhaber das Saatgut bezahlen und abholen. Die Rückerstattung der Kosten an den Revierinhaber erfolgt nach Zuweisung der Fördermittel durch die jeweilige Jägerschaft. Weitere Informationen erteilt Ihnen dazu Torben Lafrenz (0177-4797794).
Umfrage zur Masterarbeit von Alina Rosien
Im Rahmen ihrer Masterarbeit an der Georg-August-Universität Göttingen beschäftigt sie sich mit der Frage, wie Landwirte die Berichterstattung der Medien über die Landwirtschaft einschätzen.
Für die Bearbeitung der Fragen werden Sie ca. 15 Minuten benötigen.
Hier gelangen Sie zur Umfrage:
https://www.soscisurvey.de/medienberichte_landwirtschaft/
Die Teilnahme an der Befragung ist bis zum 19.04.2020 möglich.
Nachbau melden – Züchtungsfortschritt sichern
Für das Anbaujahr Herbst 2019 / Frühjahr 2020 werden in Kürze wieder die Unterlagen zur Nachbauerklärung verschickt. Im Auftrag der Pflanzen-züchter bittet die Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH (STV) die Landwirte um ihre Nachbauauskunft. Die Rückmeldefrist dafür endet am 30. Juni 2020. Wird die Zahlungs- bzw. Rückmeldefrist 30. Juni 2020 verpasst, hat das finanzielle und rechtliche Folgen.
Unter http://www.stv-bonn.de kann die Nachbauerklärung auch online eingereicht werden. Für Fragen und weitere Informationen zur Nachbauerklärung erreichen Landwirte das STV-Service-Center unter der Telefonnummer 0228 – 96 94 31 60.
Verlängerung der Meldefrist in ENNI
Die Meldefrist für die Elektronische Nährstoffmeldung Niedersachsen (ENNI) wurde vom 31. März auf den 30. April 2020 verlängert. Das teilte das Niedersächsische Agrarministerium (ML) mit.
Nach Ablauf der verlängerten Meldefrist prüft die Düngebehörde, ob die Nährstoffvergleiche aller verpflichteten Betriebe vorliegen. Falls die Meldung noch aussteht, erhalten sie von der Düngebehörde nach Prüfung des jeweiligen Falls zunächst ein Aufforderungsschreiben und werden nicht unmittelbar sanktioniert.
Die Meldefrist für die Düngebedarfsermittlung bleibt in diesem Jahr unverändert beim 31.05.2020.
Tag des offenen Hofes 2020 verschoben
Der „Tag des offenen Hofes“ wird ebenfalls verschoben – und zwar um ein Jahr. Statt am 14. Juni 2020 soll er nun 2021 stattfinden – das haben die Landesbauernverbände gemeinsam mit dem Deutschen Bauernverband beschlossen. Der genaue Ersatztermin steht noch nicht fest. Weitere Infos gibt es auf https://www.tag-des-offenen-hofes-niedersachsen.de/
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