LV Rundschreiben 14/20

Flächenanträge 2020 – Termine sichern
Die Antragstellung 2020 ist gestartet. Unser Team steht bereit.
Bitte vereinbaren Sie unter 04751-9226-0 (in der Landvolk Geschäftsstelle) Ihren Beratungstermin für die Antragserstellung.

Einreise ausländischer Saisonarbeitskräfte
Alle wichtigen Informationen und Unterlagen sind auf der Internetseite https://saisonarbeit2020.bauernverband.de des DBV abrufbar.

Wichtige Punkte, die zu beachten sind:

  • Eine Einreise ist nur per Flugzeug möglich.
  • Die Betriebe müssen die Einreise ihrer Saisonarbeitskräfte spätestens 48 Stunden vor dem Abflug im Heimatland über das Portal https://saisonarbeit2020.bauernverband.de des DBV angemeldet haben. Hierzu müssen Sie Ihren Betrieb registrieren.
  • Die Saisonkräfte müssen bereits vor Reiseantritt über die besonderen Hygieneregelungen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes (Coronavirus) sowie zu den Gefahren einer Ausbreitung der ASP informiert werden. Hierzu werden auf der o.g. Internetseite Betriebsanweisungen der SVLFG in mehreren Sprachen sowie ein mehrsprachiger Flyer zur ASP zur bereitgestellt.
  • Sie müssen den Saisonarbeitskräften die so genannten Vorabinformationen zuschicken und sich die daran angehängte Einwilligungserklärung zurückschicken lassen.

Es gibt eine ganze Reihe von Fluggesellschaften und Vermittlern, die die Einreise von Erntehelfern organisieren. Bei Bedarf melden Sie sich bitte bei uns. Dann werden wir Ihnen eine vom DBV erstellte Übersicht zukommen lassen.

Ausführliche Informationen rund um das Corona-Virus speziell für den Bereich Landwirtschaft sowie eine allgemeine Übersicht finden Sie auf der Webseite https://landvolk.net/ und in der Landvolk App.

Vermittlung von Saisonkräften / Erntehelfern
Landwirtschaftlichen Betrieben und Arbeitskräfte, die bei der Saisonarbeit helfen wollen, stehen inzwischen mehrere Portale für die Vermittlung zur Verfügung. Hierzu zählen unter anderem:
www.saisonarbeit-in-Deutschland.de
(Gesamtverband der deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V., Deutscher Bauernverband, landwirtschaftlichen Rentenbank)
www.agrarjobboerse.de
(Landwirtschaftskammern)
www.daslandhilft.de
(Maschinenringe, BMEL)
Auch die Agentur für Arbeit Stade nimmt Anfragen zu Erntehelfern auf. Interessierte Landwirte können sich per Email an die Agentur für Arbeit Stade wenden (stade.arbeitgeber@arbeitsagentur.de)

Corona-Soforthilfe auch für Landwirte grundsätzlich möglich
Was ist die Soforthilfe?
Im Zuge der Corona-Krise haben Bund und Länder diverse Hilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen in Unternehmen auf den Weg gebracht. Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise.

Über wen erfolgt die Auszahlung?
Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Zuständig in Niedersachsen ist die N-Bank https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp.

Wer ist Antragsberechtigt?
Die Soforthilfen des Bundes und des Landes gelten für kleine Unternehmen, Freiberufler, Solo-Selbständige sowie Landwirte und Betriebe mit landwirtschaftlicher Produktion mit bis zu 49 Beschäftigten. Außerdem Gemeinnützige Unternehmen, Vereine (wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit nachweisen können), Startups und VermieterInnen von Ferienwohnung(en). Für alle gilt, dass sie ihren Sitz in Niedersachsen haben müssen. 
Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragssteller durch die Covid-19- Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine/ihre Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Kosten für die eigene Lebenshaltung, Altersvorsorge, private Krankenversicherung u.ä. werden dabei nicht berücksichtigt. Falls Sie unsicher sind, ob Sie die Kriterien erfüllen, oder welche Kostenberücksichtigt werden, wenden Sie sich bitte an die Beratung der N-Bank (0511 30031-333) oder der IHK Stade (04141 524-0).

Wie hoch ist die Soforthilfe?
Im Rahmen der Niedersachsen-Soforthilfe Corona mit finanzieller Unterstützung des Bundes erhalten sie keine einheitlichen Förderbeträge. Die Höhe der Förderung bemisst sich vielmehr nach der Zahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen sowie nach Ihrem tatsächlichen Bedarf.

1. Zahl der Beschäftigen

Abhängig von der Zahl der Beschäftigten in Ihrem Unternehmen (Vollzeitäquivalente) gelten für die Förderung folgende Höchstgrenzen:

    bis 5 Beschäftigte: bis zu 9.000 Euro

    bis 10 Beschäftigte: bis zu 15.000 Euro

    bis 30 Beschäftigte: bis zu 20.000 Euro

    bis 49 Beschäftigte: bis zu 25.000 Euro

Detaillierte Hinweise zur Berechnung der Anzahl der Beschäftigten finden Sie auf der Internetseite der N-Bank (www.nbank.de). Hier finden Sie auch alle nötigen Formulare und wichtige Informationen.

2. Tatsächlicher Bedarf

Um den tatsächlichen Bedarf und damit die Höhe Ihrer Förderung zu berechnen, zählen Sie die Kosten Ihres fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwands für die kommenden drei Monate zusammen und ziehen davon Ihre voraussichtlichen betrieblichen Einnahmen für die kommenden drei Monate ab.

Wie weise ich den Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise nach?
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben. Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern elektronisch gestellt werden (Die Gelder werden zunächst relativ problemlos bewilligt werden. Es wurde aber bereits angekündigt, dass es im Nachhinein Kontrollen geben wird, die die tatsächliche Bedürftigkeit im Nachhinein prüfen werden).

Bis wann sind die Anträge zu stellen?
Anträge sind bis spätestens 31.5.2020 bei der N-Bank zu stellen. Formulare und Erklärungen zur Niedersachsen-Soforthilfe Corona finden sich unter folgenden Link: https://www.soforthilfe.nbank.de/. Zwischen der Antragstellung und der Auszahlung der Mittel sollen höchstens fünf Werktage liegen.

Darf ich noch andere, weitere zusätzliche finanzielle Hilfen beantragen?
Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zugutekommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Stehen Corona-Soforthilfen auf Darlehnsbasis zur Verfügung?
Mit dem Liquiditätssicherungsdarlehn der Landwirtschaftlichen Rentenbank werden Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, die aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus Liquiditätsbedarf haben gefördert. Das Darlehen ist über die Hausbank zu beantragen. Details sind dem folgenden Link zu entnehmen: https://www.rentenbank.de/foerderangebote/landwirtschaft/corona-hilfen/
Zur Deckung kurzfristigen Liquiditätsbedarfs steht das KfW-Sonderprogramm 2020 für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe zur Verfügung. Landwirte können nur über etwa vorhandene gewerbliche Nebenbetriebe an diesem Programm teilnehmen. Die Darlehen sind über die Hausbanken zu beantragen. Details sind dem folgenden Link zu entnehmen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html#id1694894

Das Land Niedersachsen und die N-Bank unterstützen kleine und mittlere Unternehmen sowie angehörige Freier Berufe mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro bei Corona bedingten Liquiditätsengpässen mit dem Niedersachsen-Liquiditätskredit ohne Besicherung mit einem Darlehensbetrag von 5.000 Euro bis 50.000 Euro. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre. Das Darlehen ist in den ersten beiden Jahren zinslos und tilgungsfrei. Hier kommen, anders als bei den Liquiditätszuschüssen, nur gewerbliche Betriebe, jedoch keine Unternehmen mit landwirtschaftlicher Urproduktion als Antragsteller in Betracht. Weitere Einzelheiten zum Niedersachsen-Liquiditätskredit unter folgendem Link: https://www.nbank.de/Unternehmen/Investition-Wachstum/Niedersachsen-Liquiditaetskredit/index.jsp

Stehen Bürgschaften zur Verfügung?
Unternehmen können mit ihren Hausbanken bei Bedarf auch auf das Bürgschaftsinstrumentarium zurückgreifen. Jedoch darf es sich nicht um Unternehmen handeln, die bereits zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren. Für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, können Bürgschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen zur Verfügung gestellt werden. Bis zu einem Betrag von 2,5 Mio. Euro werden diese durch die Bürgschaftsbanken bearbeitet. In Niedersachsen: Niedersächsische Bürgschaftsbank (NBB) GmbH, Hildesheimer Straße 6, 30169 Hannover, E-Mail: info@nbb-hannover.de, Tel. 0511 33705 0.

  • Wir gehen davon aus, dass dieses Programm zum jetzigen Zeitpunkt nur für die allerwenigsten landwirtschaftlichen Betriebe in Frage kommt. Wir sind der Meinung, dass prophylaktische Antragstellungen nicht empfehlenswert sind, da „Falschangaben“ bei Antragsstellung den Tatbestand des Subventionsbetruges erfüllt. Hierzu sollten Sie ggf. mit Ihrem Berater oder Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.

Sie wollen sich beruflich weiterentwickeln, umorientieren oder neu starten?
Dann werden Sie Dorfhelfer/in und unterstützen Sie unser Team aus Fachkräften für Haushaltsführung und Familienbetreuung.

Dorfhelfer/innen

• sind Familienmanager/innen auf Zeit – nicht nur in landwirtschaftlichen Haushalten.

• sind da, wenn die haushaltsführende Person ausfällt, z.B. bei Krankenhausaufenthalt oder Kur.

• haben eine abwechslungsreiche Tätigkeit.

• haben eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung – gern auch in Teilzeit.

• haben eine Vergütung nach TV-L 6 mit allen Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes – einschl. zusätzlicher Altersversorgung.

Der nächste Weiterbildungskurs zum/zur Dorfhelfer/in beginnt am 14. September 2020

14 Monate mit insgesamt 45 Unterrichtstagen in Blockunterricht in Loccum, Eigenlernzeit und bis zu 10 Wochen Sozialpraktika wohnortnah. Abschluss durch Prüfung zum/zur Dorfhelfer/in vor der Landwirtschaftskammer Niedersachsen.
Die bisherige Erwerbstätigkeit kann während des Kurses weitergeführt werden, möglich ist auch eine Teilzeit-Anstellung beim Ev. Dorfhelferinnenwerk Niedersachsen e.V..
Prüfungsvoraussetzungen sind eine hauswirtschaftliche Erstausbildung und Berufserfahrung u.a. in einem landwirtschaftlichen Haushalt. Beides kann ggf. nachgeholt werden.
Homepage: www.dhw-nds.de

Wiederherstellung von DGL – Anerkennung von Mäuseschäden
Viele Anträge auf Anerkennung höherer Gewalt in Bezug auf Mäuseschäden haben sehr lange Wartezeiten. Das liegt in vielen Fällen daran, dass die Anträge doch vom Landkreis bezüglich der Schutzgebiete überprüft werden müssen. Ein großer Teil unseres Verbandsgebietes ist als wertvoller Bereich für Brutvögel ausgewiesen. Diese werden im Feldblockfinder jedoch nicht ausgewiesen. Sie werden u.a. in den niedersächsischen Umweltkarten dargestellt (www.umweltkarten-niedersachsen.de) Am schnellsten könnte man die Kulisse zuschalten, wenn man in der Suchmaske den Begriff „Brutvögel“ eingibt. Falls Sie Fragen dazu haben, sind wir Ihnen gerne dabei behilflich.

Vorbereitungen für die erste Mahd – Wildtier- Schutzmaßnahmen jetzt planen!
Verluste entstehen in erster Linie beim Mähen von Grünlandflächen, die vielen wildlebenden Tieren als Rückzugsraum und Schutz dienen. Durch unmittelbar vor der Mahd durchgeführte Vergrämungsmaßnahmen auf den zu mähenden Flächen kann bereits ein großer Teil der Wildtiere gerettet werden. Dabei sollten die Ernteflächen gezielt in den Stunden vor dem Mähtermin – idealerweise am Vorabend beunruhigt werden. Denn vor allem junge Kitze verlassen die Fläche nicht von allein, sondern werden dann von den Ricken aus der Fläche geführt. Nutzen sie einfache Hilfsmittel wie blauweißes Flatterband, akustische Signaltongeber („Pieper“) und farbige Rundumleuchten. Der Einsatz von Drohnen, ausgerüstet mit Wärmebild und/oder Infrarotkameras, kann ebenfalls unterstützend wirken. Eine intensive Kommunikation zwischen Landwirten und Jägerschaft ist hierbei wichtig.
Zum Teil ist es nicht möglich, zu einem Schnittzeit-punkt, auf den kompletten Flächen Vergrämungsmaßnahmen durchzuführen. Sprechen Sie in je-dem Fall mit Ihrem Jagdpächter ab, in welchen Flächen er am ehesten Wild vermutet und beunruhigen sie möglichst diese Flächen. Konzentrieren sie sich auch auf den Randbereich, denn der Großteil des Wildes (bis zu 80 %) nutzt diesen.
Während der Mahd sollte die Mähtechnik dem Tierverhalten angepasst werden:
Es wird empfohlen das Feld flächenspezifisch zu mähen, z. B. von innen nach außen, Kopfenden freilegen, an stark befahrenen Straßen einseitig von der Straße beginnend oder bei besonders großen Flächen eine zeitlich gestaffelte Mahd auf verschiedenen Parzellen.

Facebook
Folgen Sie uns schon auf Facebook?
https://www.facebook.com/landvolk.otterndorf/