LV Rundschreiben 21/20

Der Notfall-Ordner – nicht nur im Notfall hilfreich!

Jeder kennt ihn, jeder weiß es: Der Notfall-Ordner ist eine gute Sache, und er sollte in keinem landwirtschaftlichen Betrieb fehlen. Tut er aber – in der Hoffnung, dass man ihn nicht braucht. Dabei ist der Notfall-Ordner nicht nur im (extremen) Notfall hilfreich, vielmehr können die meisten Dokumente schon jetzt im Alltag helfen und haben das Zeug, so manchen Arbeitsablauf zu erleichtern!

Weitere Infos sowie eine Broschüre mit Checkliste und Vordrucken finden Sie auf der Internetseite der Landwirtschaftskammer NRW (www.netzwerk-agrarbuero.de/inhaltselemente/ueberschriften/notfallcheck.html).

Einreise ausländischer Saisonarbeitskräfte ab 01. Juni 2020
Bei der Einreise ausländischer Saisonkräfte bis 15. Juni 2020 müssen weiterhin folgende Regeln beachtet werden:

  • Die Einreise erfolgt ausschließlich mit dem Flugzeug.
  • Die einreisenden Saisonkräfte müssen im Meldeportal des Deutschen Bauernverbandes (https://saisonarbeit2020.bauernverband.de) zur Einreise gemeldet werden, der die Daten an die Bundespolizei weiterleitet.
  • Bei der Einreise in Deutschland muss ein vom Arbeitgeber veranlasster Gesundheitscheck durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden. Dieser wird in den meisten Fällen von den Airlines organisiert – darauf ist bei Flugbuchung zu achten.
  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer am Flughafen abholen.
  • Neuanreisende Arbeitskräfte müssen in den ersten 14 Tagen getrennt von den sonstigen Beschäftigten und der Familie des Landwirts wohnen und arbeiten. In ihrer Freizeit dürfen sie das Betriebsgelände nicht verlassen (faktische Quarantäne bei gleichzeitiger Arbeitsmöglichkeit).
  • Es gilt eine zwingende Unterkunfts- und Arbeitsteameinteilung, die sicherstellt, dass das Arbeiten in gleichbleibenden, möglichst kleinen Gruppen bis maximal 20 Personen erfolgt. Dies hat auch den Vorteil, dass für den Fall einer Infektion nur das jeweilige Team unter Quarantäne gestellt werden muss.
  • Die Zimmerbelegung ist maximal mit halber Kapazität gestattet (Ausnahme: Familien).
  • Darüber hinaus gelten besondere Hygienevorschriften (siehe   Konzeptpapier BMEL/BMI vom 2. April 2020).

Zum Stichtag 15.Juni 2020 ist in der Bundesregierung verabredet, die Reisebestimmungen im Lichte des aktuellen Infektionsgeschehens grundsätzlich neu zu bewerten. Eine weitere Anschlusslösung für die Zeit ab 16. Juni 2020 wird sich an diesem Grenzregime orientieren. Es ist damit zu rechnen, dass auch nach dem 15. Juni 2020 weiterhin besondere Infektionsschutzregelungen bei Beschäftigung ausländischer Saisonkräfte zu beachten sind.

Zum Teil ist es rumänischen, bulgarischen oder kroatischen Saisonkräften gelungen, auf dem Landweg einzureisen. Dies gelingt ggf. aufgrund der seit dem 16. Mai 2020 gelockerten Grenzkontrollen. Es bleibt aber dabei, dass solche Einreisen auf dem Landweg rechtswidrig sind. Saisonkräfte, die an der Grenze kontrolliert werden oder in eine grenznahe Kontrolle geraten, müssen damit rechnen, abgewiesen bzw. zurückgeschickt zu werden.
[Arbeitgeberverband Agrar, Genossenschaften, Ernährung Niedersachsen eV (AGE)]

Fristen zum Sammelantrag
02.06.: Sanktionsfreie Erhöhung der Antragsfläche
09.06.: Ende Abgabe Änderungsantrag
01.10.: Modifikationsantrag ÖVF
bis 19.06. Überlappungskontrolle (VAG):

Seit diesem Jahr werden die Betriebe nicht mehr angeschrieben, wenn Überlappungen mit anderen Betrieben vorliegen. Ist ein Betrieb von Überlappungen betroffen, wird dies seit dem 27.05.2020 auf der ANDI 2020 Startseite des Betriebes angezeigt. Bei Überlappungen über 100 m² sollten dies bereinigt werden.
Jeder Antragsteller sollte seine Flächen kontrollieren. Bei Bedarf melden Sie sich bei uns in der Geschäftsstelle.

Die Änderungen der DüV (neue Regelungen ab 1. Mai 2020 mit Relevanz für 2020)
Düngebedarfsermittlung
Die Düngebedarfsermittlung erfolgt grundsätzlich wie bisher, sie muss vor der ersten Düngung vorliegen.
Zu berücksichtigen ist nun auch die Menge an verfügbarem Stickstoff, die zu Winterraps oder Wintergerste zwischen Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist (Herbstdüngung).
Der ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngemaßnahmen nicht überschritten werden. Überschreitungen um höchstens 10 Prozent sind zulässig, soweit aufgrund nachträglich eintretender Umstände (z.B. Bestandsentwicklung / Witterungsereignisse) ein höherer Düngebedarf besteht. In diesem Fall ist der Düngebedarf erneut zu ermitteln und einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf aufzuzeichnen.

Aufzeichnung nach erfolgter Düngung und bei Weidehaltung
Spätestens zwei Tage nach jeder Düngemaßnahme sind aufzuzeichnen (formlos):

  • eindeutige Bezeichnung und Größe des betreffenden Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der zusammengefassten Flächen
  • Art und Menge des zugeführten Stoffes
  • Menge der aufgebrachten Nährstoffe, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln im Fall von Stickstoff die Menge an Gesamtstickstoff und an verfügbarem Stickstoff.
  • Bei Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere, nach Abschluss der Weidehaltung, aufzuzeichnen.

Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau
Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn der Sperrzeit (1. November) mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 kg Gesamtstickstoff/ha aufgebracht werden

Sperrzeiten
Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse) dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

  • Auf Ackerland ab dem Zeitpunkt der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Ablauf des 31. Januar. Ausnahmen:
    -> Bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht, bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar.
    ->Bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
  • Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar
  • Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

Abstände zu oberirdischen Gewässern
Wenn Ausbringungsgeräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die eine Grenzstreueinrichtung haben, beträgt der Abstand mindestens 1 m, ansonsten 4 m. Je nach Hangneigung wird der Abstand auf bis zu 10 Meter ausgeweitet, zusätzlich gelten engere Einarbeitungsfristen, Mulch-/Direktsaatverfahren und Begrenzungen der Stickstoffmenge.

Aufnahmefähigkeit Boden
Absolutes Aufbringungsverbot von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden (Streichung der bisherigen Ausnahmeregelung bei gefrorenem Boden einschließlich für Festmist von Huf- und Klauentieren sowie Kompost).

Erstellung eines Nährstoffvergleichs
Diese Erstellpflicht entfällt, es ist der ermittelte schlaggenaue Düngebedarf einzuhalten.

Obergrenze 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt für alle organischen und organisch-mineralischen Düngemittel
Wie bisher mit folgenden Änderungen (gültig für Düngejahr, dass nach dem 1. Mai 2020 beginnt):

  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurch-schnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen.
  • Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächen-durchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist.

Rote und schwarze Gebiete
Weitere Verschärfungen ab Januar 2021

Agrarinvestitionsförderung (AFP) startet
Das diesjährige Antragsverfahren läuft vom 2. Juni und bis zum 16.06.2020. Zur Bewilligung stehen in diesem Jahr über 16 Mio. Euro zur Verfügung.
Förderfähig sind Vorhaben in landwirtschaftlichen Unternehmen, die besondere Anforderungen in den Bereichen Umwelt-, Klima- oder Verbraucherschutz sowie bei Stallbauinvestitionen und Mobilställen zusätzlich im Bereich Tierschutz erfüllen. Die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Tierplätzen ergeben sich aus der Anlage 1 zur AFP-Richtlinie. Eine erhöhte Förderung erhält, wer die darüber hinaus geltenden Anforderungen der niedersächsischen Anlage 2 erfüllt. Bei Maßnahmen zum Umwelt- oder Klimaschutz muss eine Verbesserung gegenüber dem Standard um mindestens 20 % durch ein entsprechendes Gutachten belegt werden. Bei Gülle- und Festmistlagern sowie Fahrsiloanlagen wird dies ohne Nachweis als gegeben angesehen. Es können auch besonders umweltfreundliche Gülleausbringungs- und Pflanzenschutzgeräte gefördert werden.

Neu ist, dass Vorhaben mit denen eine Verringerung der Tierzahl um mind. 20% im betreffenden Produktionsverfahren einhergeht von der 2,0 GV/ha-Grenze befreit sind. Sofern es sich dabei um den Umbau vorhandener Ställe handelt, entfallen die zusätzlichen Verpflichtungen zur Güllelagerung ebenfalls. Eine Kombination mit andersartigen Teilvorhaben ist bei diesen Vorhaben allerdings nicht möglich.

Im Rahmen des AFP ist eine ausreichende Eigenkapitalbildung anhand der Buchführung nachzuweisen. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Maximal ist ein Nettoinvestitionsvolumen in Höhe von 1,5 Mio. Euro förderfähig. Bei Stallbauten nach Anlage 1 (besonders tiergerechte Haltung) beträgt der Zuschuss für Kuh- und Jungviehställe 20 % sowie für Schweine-, Geflügel- bzw. Rindermastställe 30 %. Ebenfalls 30 % gibt es für den Umbau von Anbinde- auf Laufstallhaltung bei Rindern. Für Investitionen außerhalb der Tierhaltung ist ein Fördersatz von 20 % vorgesehen. Alle Stallbauten nach Anlage 2 erhalten einen Fördersatz von 40 %. Junglandwirte können zusätzlich einen Zuschuss von 10 % bis maximal 20.000 Euro bekommen; die maximale Zuwendung darf aber 40 % bzw. 500.000 Euro nicht überschreiten.

Sofern ein Antrag alle Eingangsvoraussetzungen erfüllt, wird er in das Punktesystem zur Projektauswahl aufgenommen. Mithilfe des Punktesystems wird eine Bewilligungsrangfolge aller Anträge gebildet. Dabei sind die Kriterien so gewichtet, dass sie der Erreichung der Ziele des Programms dienen. Anträge mit weniger als drei Rankingpunkten können nicht berücksichtigt werden. Bei knappen Haushaltsmitteln werden die Anträge entsprechend ihrer Rankingpunkte berücksichtigt.

Anträge können im Zeitraum vom 02.06. bis 16.06.2020 eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt in digitaler Form. Die Antragsunterlagen mit allen Anlagen sind auf einem USB-Stick zu speichern und mit einem Datenbegleitschein bei der Landwirtschaftskammer einzureichen.

Antragsannahmestelle ist der Geschäftsbereich Förderung, SG 2.1.1, der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1-13, 26121 Oldenburg. (LWK Webcode: 01036848)

SaisonArbeitsKräfte-Hilfsprgramm (SAK) 2020
Antragstellung zur finanziellen Hilfe zur Minderung von Mehrausgaben bei landwirtschaftlichen Betrieben für Saisonarbeitskräfte im Rahmen der Covid-19-Pandemie ist ab sofort möglich.
Um einen teilweisen Ausgleich für die Mehrausgaben durch die Unterbringungs- und Hygienevorschriften von Saisonarbeitskräften (SAK) zu erreichen hat das Land Niedersachsen eine Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen erlassen. Möglich ist die Gewährung eines Pauschalbetrages von 150 € für SAK, die ab dem 20.03.2020 mindestens einen Monat ohne Unterbrechung im landwirtschaftlichen Unternehmen tätig waren/sind.
(Quelle: www.lwk-niedersachsen.de, Webcode 01036839, Hier sind auch die notwendigen Formulare bereitgestellt).

Zahlungsansprüche übertragen
Die Verträge für Zahlungsansprüche werden jetzt fertig gemacht und verschickt. Bedenken Sie, dass überschüssige Zahlungsansprüche nur ein Jahr ruhen dürfen. Im zweiten Jahr ungenutzt werden diese automatisch eingezogen. Bei Fragen wenden Sie sich an Karsten Behrend – 04751-9226-29.

Landwirte pochen auf Ausgleich für Gänseschäden

Grau- und Nonnengänse haben sich munter ausgebreitet und bleiben immer länger

L P D – Ostfriesland wird immer mehr zum Gänseparadies. Vor über 20 Jahren hat eine EU-Richtlinie die Tiere unter Schutz gestellt. Ebenso lange wirtschaften die Landwirte nach Vorgaben des Vertragsnaturschutzes. Der Gänsepopulation hat das genutzt, aber mittlerweile ächzen die Landwirte unter den stetig steigenden Tierzahlen. Graugänse und auch Nonnen- und Blässgänse fühlen sich auf den Wiesen und auch Äckern der Küste zunehmend wohl – sehr zum Verdruss der Landwirte. „Die Bestandszahlen haben sich von einst um die 30.000 auf mittlerweile etwa eine Million Tiere erhöht, ein Bestandsschutz ist nicht mehr notwendig“, sagt Carl Noosten vom Landwirtschaftlichen Hauptverein für Ostfriesland (LHV). Die Folgen sind für die Landwirte überall sichtbar: Die Tiere bleiben häufig das ganze Jahr an der niedersächsischen Küste, sie machen sich auf Wiesen und Feldern breit, und schon längst besiedeln sie nicht allein die Vordeichflächen, sondern fliegen weit bis ins Hinterland. „Der Ausgleich der Schäden wurde immer wieder zugesagt, aber wir Landwirte wurden immer wieder vertröstet“, schildert Klaus Borde vom LHV.

Die Landwirte fordern einen echten Ausgleich der verursachten Schäden, unabhängig von überholten Gebietskulissen oder rechnerisch ermittelten Durchschnittswerten. „Landwirte müssen den durch die Gänse verursachten finanziellen Schaden voll ausgeglichen bekommen“, sagen Noosten und Borde. Sie sehen zudem die Notwendigkeit, die Bestandszahlen der Gänse zu reduzieren und schlagen dafür einen Managementplan vor. Die starke Ausbreitung der Tiere geht zu voll Lasten der landwirtschaftlichen Betriebe und trifft sie in ihrer Wirtschaftlichkeit. Das Problem kennen alle Landwirte an der Küste und entlang der großen Flussniederungen oder Binnenseen, wo sich die Gänse wohlfühlen.

Die Landwirte sehen aktuell kaum eine Chance zur Schadensabwehr. Die Tiere zu vergrämen, ist für Noosten und Borde keine nachhaltige Lösung. „Die Gänse ziehen nur kurzzeitig weiter“, schildert Borde. Die Gänse fressen Wiesen und Felder kahl, verkoten die Flächen und machen sie damit für eine landwirtschaftliche Nutzung zunächst unbrauchbar. Problematisch sind für die Landwirte sowohl die immens gestiegene Zahl als auch die deutlich längere Zeitspanne, in der die Gänse an der Küste bleiben. Ursprünglich kamen sie nur zu kürzeren Rastzeiten, mittlerweile sind sie mehr oder weniger sesshaft geworden und verdrängen auch Wiesenbrüter wie Kiebitze oder Austernfischer. Die Gänse sind in der viel zu großen Zahl keine gern gesehenen Gäste an der Küste. (LPD 42/2020)

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