LV Rundschreiben 28/20

LV Land Hadeln

Neues vom Niedersächsischen Weg

Landwirte legen fleißig Blühstreifen an

Niedersächsischer Weg: Über Agrarumweltmaßnahmen Biotopverbund voranbringen

L P D –Das Anlegen von Blühflächen und -streifen steht symbolisch für das Engagement der Landwirte im Artenschutz. Im vergangenen Jahr haben Niedersachsens Bauern auf mehr als 25.000 Hektar Samen für Wildkräuter und Blühpflanzen ausgesät. An diesen Flächen erfreuen sich wegen der farbenfroh leuchtenden Blütenpracht sowohl Naturliebhaber als auch die Insekten, die hier Lebensraum und einen „gedeckten Tisch“ voller Pollen und Nektar finden. Die Blühstreifen werden dabei meist mit Hilfe der EU-Agrarförderung angelegt. „Weil wir als Landwirte gerne etwas für den Erhalt der Artenvielfalt tun möchten ist es gut, dass durch die EU-Agrarförderung die Anlage solcher Blühflächen bezahlt wird, denn unser Geld verdienen wir normalerweise mit dem Anbau von Weizen, Zuckerrüben oder Mais, nicht aber mit Wiesen-Bärenklaue und Herbst-Löwenzahn“, betont Landvolk-Vizepräsident Dr. Holger Hennies.

Die niedersächsischen Bauern haben, seitdem es diese Angebote in der Förderung gibt, jedes Jahr ihre angelegte Blühfläche vergrößert. Das liegt laut Hennies zum einen daran, dass das Bewusstsein seitens der Landwirte für den Artenschutz größer geworden ist und zum anderen, dass mehr Fördermittel zur Verfügung gestellt wurden. Hennies lobt in diesem Zusammenhang die Vereinbarungen zum Artenschutz im Niedersächsischen Weg, der die Einrichtung eines landesweiten Biotopverbunds vorsieht. In dem Verbund werden diese Maßnahmen, wie auf Äckern angelegte Blühflächen, mitberücksichtigt. Der Landvolk-Vizepräsident pocht aber dabei auf einen effektiveren und unbürokratischeren Einsatz der bestehenden Fördergelder, damit Blühflächen noch gezielter zur Vernetzung wertvoller Biotope angelegt werden. „Insekten, Niederwild und auch Vögel brauchen diese sogenannten Trittsteine in unserer agrarisch geprägten Kulturlandschaft, um Nahrung zu finden und sich zu vermehren. Im besten Fall geht das mit regional angepassten Pflanzen und durch eine Planung vor Ort – das lässt das aktuelle EU-Fördersystem aber noch nicht zu“, gibt Hennies zu bedenken.

Die Landwirte in Südniedersachsen haben sich daher ein anderes Finanzierungsmodell ausgedacht: Mit einer sogenannten Blühpatenschaft „übernehmen“ Privatleute und Firmen Flächen, , damit Landwirte  auf diesen Äckern Wildkräuter und -blumen anpflanzen können. Allein in diesem Jahr haben der Landvolk-Kreisverband Göttingen und seine Mitglieder damit schon 88 Blühpatenschaften auf fast 23 Hektar Fläche vergeben. Auf einer interaktiven Karte finden die Paten „ihren“ Blühstreifen und können sich mit einem Foto präsentieren. „Diese Idee kommt richtig gut an“, bilanziert Ackerbauer und stellvertretender Vorsitzender des Landvolks Göttingen, Markus Gerhardy. „Wir werden das Projekt auf jeden Fall weiter bekannt machen – ganz im Sinne des Niedersächsischen Weges.“

Modifikationsantrag 2020
Ab dem 24.07.2020 besteht in Niedersachsen/ Bremen die Möglichkeit, die mit dem Sammelantrag 2020 gemachten Greeningangaben zur Nutzung von Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) mit ANDI 2020 zu modifizieren.
Hierzu müssen die Flächenangaben im Sammelantrag über ANDI geändert werden. Wie beim Sammelantrag muss der danach erzeugte Datenbegleitschein unterschrieben bei der Bewilligungsstelle der LWK eingereicht werden. Die Antragsfrist ist hier der 1. Oktober des Antragsjahres. Dies ist auch der späteste Termin für die Aussaat von ÖVF-Zwischenfrucht.
Eine reine Zurückziehung von ökologischen Vorrangflächen ohne Ersatzflächen ist über ANDI 2020 noch nicht möglich und daher bis auf weiteres schriftlich formlos unter der Angabe der Betriebsdaten, der Schlag-/Teilschlagnummer und der zurückgezogenen ÖVF Bezeichnung direkt bei der zuständigen Bewilligungsstelle der LWK Niedersachsen zu stellen.
Ein Modifikationsantrag ist unzulässig, wenn die Landwirtschaftskammer Niedersachsen den Betrieb in Bezug auf die zu ändernde ÖVF-Fläche bereits auf

  • einen Verstoß im Sammelantrag hingewiesen (z. B. durch eine Anhörung) oder
  • Sie von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen oder
  • bei einer Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß festgestellt wurde.

Wenn man weiß, dass man die ÖVF-Schläge ändern möchte, ist es daher sinnvoll einen Modifikationsantrag rechtzeitig abzugeben. Beispielsweise können „Ersatzflächen“, die zwar für eine Ansaat von ÖVF-Zwischenfrüchten vorgesehen waren, aber bei Beginn einer möglichen Kontrolle noch nicht angesät wurden, nicht mehr als ÖVF anerkannt werden, wenn diese nicht vorher im Rahmen eines Modifikationsantrages als ÖVF angemeldet wurden.
Der Modifikationsantrag gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Zeitraumes von zehn Arbeitstagen eine Ablehnung der Bewilligungsstelle eingeht.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der LWK Niedersachsen unter der dem Webcode 01037078. Bei Bedarf melden Sie sich bei uns in der Geschäftsstelle.

Ökologische Vorrangflächen Brachen (NC 062) zur Futtergewinnung in Niedersachsen
Ab sofort kann ein Antrag auf Nutzung von öVF-Brachen (062) gestellt werden. Eine Nutzung ist jedoch erst nach dem Zeitraum der Anbaudiversifizierung ab 16.07.2020 und der erteilten Genehmigung durch die LWK möglich.
Diese Nutzung kann durch Beweidung oder Schnittnutzung für Futterzwecke erfolgen, eine kostenlose Abgabe an andere Betriebe, die einen Agrarantrag stellen, ist ebenfalls möglich. Die übrigen gesetzlichen Bestimmungen zur öVF-Brache bleiben davon unberührt. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln auf öVF-Brachen ist unzulässig.
Damit wird aufgrund erneuter ungünstiger Witterungsverhältnisse und fehlender Futterreserven aus den beiden Vorjahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den sich abzeichnenden bzw. drohenden Futterengpässen zu begegnen.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie auf der Seite der Landwirtschaftskammer (Webcode 01035612).
Die Sonderregelung gilt nicht für Flächen mit dem öVF-Status und Nutzungscode 065/066 (Honigbrache einjährig/mehrjährig) oder Flächen im Rahmen einer Agrarumwelt- und Klimamaßnahme (z.B. ein- und mehrjährige Blühstreifen/Blühflächen, Nutzungscode 574/575).
Für die gemeldeten öVF wie Streifen am Waldrand (Nutzungscode 054), Feldrand/Pufferstreifen ÖVF DGL (Nutzungscode 057) und Feldrand/Pufferstreifen ÖVF AL (Nutzungscode 058) ist bereits seit 01.07. des Antragsjahres eine Schnittnutzung oder eine Beweidung zugelassen. Die Streifen müssen sich nur weiterhin vom angrenzenden Ackerland unterscheiden lassen.

Die Landvolk MB Finanz GmbH
In der Vergangenheit wurden wir immer öfter gefragt, ob wir zu Kreditverträgen beraten können oder bei Landverpachtung vermitteln können. Bisher konnten wir hierzu keine ausreichende Beratung leisten.
Zum 1. Januar 2020 hat sich unser Kreisverband daher an der Landvolk MB Finanz GmbH beteiligt. Wir haben bisher viele positive Rückmeldungen über die Arbeit der LVMB erhalten und freuen uns daher Ihnen dieses neue Dienstleistungsangebot anbieten zu können. Sie ist eine Tochtergesellschaft des Niedersächsischen Landvolkes Kreisverband Rotenburg-Verden und bietet seit dem 1. März 2012 eine umfassende und vor allem unabhängige Beratung für Ihr Kredit-, Anlage- und Immobilienmanagement an.
Die LVMB bietet eine langfristige und unabhängige Beratung in allen Fragen des Finanz- und Immobilienmanagements (Finanzierung und Vermögensanlage). Gerne sind die Mitarbeiter der LVMB auch bereit Sie bei der Verpachtung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher Flächen und Gebäude zu unterstützen. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der LVMB (https://lvmb-finanz.de). Bei Interesse können Sie sich gerne direkt an die LVMB Finanz GmbH wenden (04261-6303-144 oder info@lvmb-finanz.de). Da sich der Kreisverband Bremervörde-Zeven e.V. ebenfalls an der LVMB beteiligt hat, ist nun auch ein Mitarbeiter der LVMB am Standort Bremervörde anwesend.

Tarmstedter Gespräche Online
Am vergangenen Wochenende wäre die Tarmstedter Ausstellung gewesen, welche leider abgesagt werden musste. Stattdessen fanden die Tarmstedter Gespräche online statt. Unter https://www.tarmstedter-ausstellung.de/digital/tarmstedter-gespraeche/  sind alle Diskussionsrunden aufgezeichnet und gesammelt worden.

LBEG veröffentlicht Flächenhinweise zu Abstandauflagen nach DüV 2020 für stark geneigte Flächen
Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) hat eine Karte veröffentlicht, auf der Flächen markiert sind, die eventuell von den Abstandsvorgaben aufgrund von Hangneigung gem. Düngeverordnung (DüV) betroffen sind. Laut LBEG besitzt die Karte keine Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen Anspruch an Vollständigkeit dar. Derzeit ist es aber die einzige Karte in Niedersachsen, die Hinweise gibt, welche Flächen von den Abstandsregelungen gem. §5 (3) betroffen sein können.

Die Pressemitteilung finden Sie auf dem Portal des Landes Niedersachsen: https://www.lbeg.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/dungeverordnung-2020-vorgaben-auf-stark-geneigten-flachen-neue-karte-gibt-hinweise-auf-abstandsvorgaben-bei-der-dungung-190824.html

Die Karte ist unter folgendem Link abrufbar:
https://nibis.lbeg.de/cardomap3/?permalink=19idEESr

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